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§ 1759 BGB - Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)    
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.