Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1973, Az.: RiZ (R) 1/73
Klage eines Richters gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht; Feststellung der Unzulässigkeit von Bescheiden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1973
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 1/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.07.1972
- LG Frankfurt am Main - 04.05.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 374 - 380
- DVBl 1975, 593 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 714-715 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1974, 390-392 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1974, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
Amtlicher Leitsatz
Als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG kann nur ein gegen einen bestimmten Richter (oder eine bestimmte Gruppe von Richtern) gerichtetes Verhalten der dienstaufsichtsführenden Stelle gewertet werden, das einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Richters hat. Hieran fehlt es, solange bei einer von dessen Auffassung abweichenden Meinungsäußerung der dienstaufsichtsführenden Stelle in einer bestimmten Rechtsfrage offen ist, ob überhaupt, wann und bezogen auf welche Vorkommnisse sich die rein abstrakte Verschiedenheit in den Rechtsauffassungen konkret auf die Tätigkeit des Richters auszuwirken vermag.
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
ohne mündliche Verhandlung am 12. November 1973
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel und Dr. Pfeiffer sowie
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Albrecht Mayer und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vom 3. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil, soweit es der Berufung des Antragstellers stattgegeben hat, aufgehoben.
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der 2. Kammer des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim Landgericht in Frankfurt (Main) vom 4. Mai 1971 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Michelstadt, zu dem eine Zweigstelle in Höchst im Odenwald gehört. Im Jahre 1969 ersuchte der Antragsteller den Urkundsbeamten dieser Zweigstelle, die Parteien eines beim Amtsgericht Michelstadt schwebenden Zivilprozesses anzuhören und auf eine vergleichsweise Erledigung hinzuwirken. Der Urkundsbeamte leitete jedoch das Ersuchen mit dem Hinweis zurück, daß bei der Zweigstelle Höchst eine Rechtsantragstelle nicht vorhanden sei. Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Landgerichtspräsidenten in Darmstadt, der klarstellte, daß auch bei Zweiggerichten die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Zivilsachen wahrzunehmen seien.
In einem weiteren an den Landgerichtspräsidenten in Darmstadt gerichteten Schreiben vom 10. November 1969 vertrat der Antragsteller die Auffassung, der Urkundsbeamte bei der Zweigstelle des Amtsgerichts hätte in jedem Fall auf Grund seiner, des Antragstellers, Weisung tätig werden müssen. Dabei gehe es, wie der Antragsteller in seinem Schreiben zum Ausdruck brachte, ganz allgemein darum, ob ein Richter befugt sei, "in dem konkreten Einzelfall von einem Urkundsbeamten Leistungen zu verlangen, die dieser nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. über die Arbeitszeit) oder nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zu erbringen hat". Da die Befugnisse der Richter - im Gegensatz zu denjenigen der Justizverwaltungsbeamten - nirgends festgelegt seien, liege ihm an einer grundsätzlichen Klarstellung, damit er wisse, wie er sich in ähnlichen Fällen verhalten solle.
Daraufhin beschied der Landgerichtspräsident den Antragsteller unter dem 24. Februar 1970 dahin:
"Die Beamten und Angestellten der Amtsgerichte unterstehen der Weisungsbefugnis des Aufsichtsrichters, nicht der anderen Richter.
Insbesondere sind sie verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch außerhalb der Dienststunden in Eilfällen tätig zu werden, soweit dies vom Aufsichtsrichter angeordnet wird.
Diese Tätigkeit findet ihre Grenzen in den Vorschriften des hessischen Beamtengesetzes § 85 (Anm. 5, 6 und 7 Komm. Crisolli-Schwarz) und dem § 17 BAT."
Der Antragsteller erwiderte mit einem Schreiben vom 31. März 1970, in dem er Zweifel an der Rechtsauffassung des Landgerichtspräsidenten äußerte und ferner darum bat, die Vorgänge dem Hessischen Minister der Justiz zu übersenden, an den er die Bitte richte, einmal ihm, dem Antragsteller, seine Auffassung über den zur Erörterung stehenden Fall mitzuteilen und zum anderen auf jeden Fall Vorschriften zu schaffen, in denen die Befugnisse der einzelnen Richter klar festgelegt würden, also das Verhältnis von Richter und Justizverwaltung endlich klargestellt werde.
Der Justizminister erteilte dem Antragsteller unter dem 13. Mai 1970 folgende Antwort:
"Der konkrete, Ihre Fragen auslösende Fall ist abgeschlossen. Aus grundsätzlichen Erwägungen und um jeden Schein eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit zu vermeiden, sehe ich mich nicht in der Lage, das Verhältnis der Richter zur Justizverwaltung unter abstrakten Fragestellungen zu erörtern, deren praktische Relevanz gering sein dürfte."
Der Antragsteller erhob in Schreiben an den Justizminister vom 25. Mai und 6. Juli 1970 weitere Gegenvorstellungen und bemerkte dabei u.a., es gehe um die Erörterung allgemeiner und grundsätzlicher Fragen; die vom Landgerichtspräsidenten in seinem Schreiben vom 24. Februar 1970 geäußerte Ansicht sei geeignet, die richterliche Unabhängigkeit ernstlich zu gefährden; er, der Antragsteller, erwäge die Anrufung des Dienstgerichts. Auf entsprechende Anfrage des Ministers erklärte er dazu mit Schreiben vom 12. August 1970, sein Schreiben vom 6. Juli 1970 sei als Widerspruch gegen den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 24. Februar 1970 gemeint. Diesen Widerspruch wies der Hessische Minister der Justiz unter dem 31. August 1970 zurück, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid entspreche der bestehenden Rechtslage und sei in keiner Weise geeignet, die Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen.
Gegen diesen ihm am 7. September 1970 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit seinem am 5. Oktober 1970 eingegangenen Schriftsatz das Dienstgericht angerufen. Er hat beantragt,
die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Februar 1970 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 31. August 1970 für unzulässig zu erklären.
Das Dienstgericht hat den Antrag entsprechend dem Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Antragstellers hat der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das dienstgerichtliche Urteil dahin abgeändert:
"Der Bescheid des Landgerichtspräsidenten in Darmstadt vom 24. Februar 1970 und der Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 31. August 1970 sind insoweit unzulässig, als sie dem Antragsteller ein Weisungsrecht auch gegenüber den nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts Michelstadt absprechen, die laut Geschäftsverteilung oder Einzelanordnung des aufsichtsführenden Richters für das Aufgabengebiet zuständig sind, das der Antragsteller als Richter wahrzunehmen hat.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen."
In der Begründung des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Der Inhalt der angefochtenen Bescheide könne sowohl vom Standpunkt des Antragstellers aus als auch bei objektiver Betrachtungsweise nur so verstanden werden, als werde dem Antragsteller jede Art von Weisungsbefugnis abgesprochen. Damit aber stellten die Bescheide eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, welche die richterliche Unabhängigkeit des Antragsteller beeinträchtige.
Denn es entspreche einem Bedürfnis der Rechtspflege, daß Richter, auch wenn ihnen nicht die Dienstaufsicht in dem dargelegten Sinne zustehe, befugt sein müßten, den ihnen laut Geschäftsverteilungsplan oder Einzelanordnung zugeordneten Justizbediensteten verbindliche Weisungen zu erteilen, weil ohne eine solche Weisungsbefugnis eine sinnvolle und wirksame richterliche Tätigkeit nicht denkbar sei. Mithin seien die angefochtenen Bescheide, soweit sie auch diese Weisungsbefugnis des Antragstellers verneinten, unzulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er seinen vor dem Dienstgericht gestellten Antrag, soweit das Berufungsgericht ihm nicht stattgegeben hat, weiterverfolgt. Der Antragsgegner erstrebt mit seiner Anschlußrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; die Anschlußrevision des Antragsgegners führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts.
Die Bescheide, deren Unzulässigkeit der Antragsteller festgestellt wissen will (§§ 67 Abs. 4, 83 DRiG, § 73 Abs. 4 HessRiG), stellen eine "Maßnahme der Dienstaufsicht", die der Antragsteller gemäß § 26 Abs. 3 DRiG zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens machen kann, nicht dar.
Hierzu ist zunächst herauszustellen: Der von dem Antragsteller angefochtene Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 24. Februar 1970 ist ergangen als Antwort auf die Eingabe des Antragstellers vom 10. November 1969, in der es wörtlich heißt:
"Ich möchte noch einmal auf die beiden Bezugsschreiben zurückkommen. Die Frage, welche ich in dem letzten Absatz meines Schreibens vom 9.4.1969 aufgeworfen habe, ist noch nicht abschließend beantwortet.
Es geht ganz allgemein darum, ob ein Richter befugt ist, in einem konkreten Einzelfall von einem Urkundsbeamten Leistungen zu verlangen, die dieser nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. über die Arbeitszeit) oder nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zu erbringen hat. Ich denke hierbei an die Tätigkeit eines Richters in Haftsachen und beim Erlaß von einstweiligen Verfügungen, bei welchen der Richter oftmals auch außerhalb der Dienstzeit bzw. dann tätig werden muß, wenn der zuständige Urkundsbeamte gerade nicht erreichbar ist, abgesehen von dem vorliegenden Fall, bei welchem die Zuständigkeit des betreffenden Beamten zweifelhaft war. Nach meiner Auffassung hätte in dem letzterwähnten Fall der Beamte aufgrund meiner Anweisung vom 10. März 1969, welche sich in Abschrift bei Ihren Akten befindet, auf jeden Fall tätig werden müssen.
Da die Befugnisse der Richter - im Gegensatz zu denjenigen der Justizverwaltungsbeamten - nirgends festgelegt sind, liegt mir an einer grundsätzlichen Klarstellung, damit ich weiß, wie ich mich in ähnlichen Fällen, die allerdings äußerst selten vorkommen, verhalten soll."
Die durch das Ersuchen des Antragstellers an die Zweigstelle Höchst des Amtsgerichts Michelstadt ausgelösten Vorgänge waren auf Grund entsprechender Weisung des Landgerichtspräsidenten an die Zweigstelle endgültig erledigt. Sie bildeten lediglich den äußeren Anlaß zu der von dem Antragsteller in seinem Schreiben vom 10. November 1969 aufgeworfenen Frage, ob und in welchem Umfang dem Richter am Amtsgericht gegenüber den nichtrichterlichen Bediensteten ein Weisungsrecht zustehe. Zu dieser ganz allgemein gestellten Frage hat der Landgerichtspräsident in seinem Bescheid in einer ebenfalls in allgemeiner Form Stellung genommen.
Es geht mithin in dem Bescheid des Landgerichtspräsidenten um nichts anderes als eine in allgemeiner Form gehaltene Stellungnahme zu der von dem Antragsteller an ihn herangetragenen allgemeinen Frage der Weisungsbefugnis eines nichtdienstaufsichtsführenden Richters an einem Amtsgericht gegenüber den nichtrichterlichen Bediensteten. Darin aber kann eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" nicht gesehen werden.
Zwar ist der Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht", wie das Dienstgericht des Bundes wiederholt ausgeführt hat, sehr weit aufzufassen. § 26 Abs. 3 DRiG gewährt den Richtern einen allgemeinen Rechtsschutz gegen Einflußnahmen der Dienstaufsichtsbehörde und dementsprechend ist den Dienstgerichten durch die genannte Bestimmung eine umfassende Prüfungsbefugnis eingeräumt (vgl. u.a. BGHZ 42, 163, 170; 51, 280, 285 und 363, 367; Schäfer in Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 22. Aufl., Anm. 2 zu § 26 DRiG; Hoepner in DRiZ 1964, 6 ff). Deshalb sind unter Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht nur unmittelbare Eingriffe einer Dienstaufsichtsbehörde zu verstehen, sondern auch solche Einflußnahmen, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken (BGHZ 47, 275, 282; Schmidt/Räntsch, DRiG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 28), mithin auch alle Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befassen (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346).
Indes kann auch die vom Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG geforderte weitgehende Auslegung des Begriffes nicht dazu führen, dem Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 24. Februar 1970 den Charakter einer Maßnahme der Dienstaufsicht zu geben. Dazu ist jedenfalls erforderlich, daß das Verhalten der dienstaufsichtsführenden Stelle, um als Maßnahme der Dienstaufsicht erachtet werden zu können, einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Richters hat, an den die dienstaufsichtsführende Stelle sich wendet, indem diese entweder zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Richters wertend Stellung nimmt oder ihr Vorgehen geeignet ist, sich auf die künftige Tätigkeit des Richters irgendwie - sei es auch nur mittelbar - in bestimmter Richtung auszuwirken. Es muß sich mithin bei der "Maßnahme der Dienstaufsicht" um ein irgendwie gegen einen bestimmten Richter (oder eine bestimmte Gruppe von Richtern) gerichtetes Verhalten der Behörde handeln, um einen "Konfliktsfall" zwischen Justizverwaltung und Richter, den zu entscheiden die Dienstgerichte berufen sind (vgl. Schmidt/Räntsch a.a.O. Rdn. 27; Hoepner a.a.O. S. 14). Davon aber kann bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht gesprochen werden.
Mit der Erwägung des Berufungsgerichts, der Bescheid enthalte eine bestimmte Rechtsauffassung der dienstaufsichtsführenden Stelle und sei daher geeignet und bestimmt, die künftige Tätigkeit des Antragstellers als Richter im Verhältnis zu den nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts Michelstadt im Sinne dieser Rechtsauffassung zu beeinflussen, ist das Vorliegen einer "Maßnahme der Dienstaufsicht" nicht zu begründen. Wenn eine dienstaufsichtsführende Stelle in irgendeiner Form ihre Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage äußert, so kann sich diese (Rechts-)Meinungsäußerung gewiß insoweit auf die Tätigkeit eines einer anderen Rechtsauffassung zuneigenden Richters auswirken, als dieser sich, wenn er sich später in einem konkreten Fall entsprechend seiner eigenen, von der der Dienstaufsichtsbehörde abweichenden Auffassung verhält, im Gegensatz zu der dienstaufsichtsführenden Stelle befindlich weiß. Dadurch wird die Meinungsäußerung der Dienstaufsichtsbehörde, selbst wenn sie einem einzelnen Richter gegenüber vorgenommen wird, noch nicht zu einer gegen diesen Richter gerichteten "Maßnahme der Dienstaufsicht". Die Verschiedenheit der Rechtsauffassungen bedeutet für sich allein, d.h. solange sie sich noch nicht zu einer konkreten - wenn auch nur mittelbaren - Einwirkung auf die Tätigkeit des Richters verdichtet, noch nicht das Vorhandensein einer "Konfliktslage", die durch dienstgerichtliche Entscheidung zu bereinigen wäre. Solange noch offen ist, ob überhaupt, wann und bezogen auf welche Vorkommnisse sich die zunächst rein abstrakte Verschiedenheit in den Rechtsmeinungen konkret auf die Tätigkeit des Richters auszuwirken vermag, ist jedenfalls für eine Entscheidung des Dienstgerichts noch kein Raum. Die gegenteilige Auffassung würde für den Richter den Weg zu einer "Popularklage" eröffnen. Denn vom Boden einer solchen Auffassung aus könnte der Richter beispielsweise eine Anfrage über die Reichweite der ihm gemäß § 176 GVG zustehenden polizeilichen Befugnisse an seine Dienstaufsichtsbehörde richten und - wenn die ihm erteilte Antwort mit seiner Rechtsmeinung nicht übereinstimmte - das Dienstgericht anrufen. Derartiges würde dem Sinn und Zweck der in § 26 DRiG getroffenen Regelung eindeutig widersprechen. Zwar ist die Rechtsstellung des Richters im Interesse seiner Unabhängigkeit gegenüber Beamten entscheidend verbessert. Denn diese sind grundsätzlich zum dienstlichen Gehorsam verpflichtet und ihnen bleibt, wenn sie sich einer ihnen erteilten Weisung nicht fügen wollen, nur die Möglichkeit, auf ihre eigene Gefahr ein Disziplinarverfahren in Kauf zu nehmen (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 42, 163, 170 f). Der Richter hingegen kann in einem entsprechenden Fall die Dienstgerichte anrufen, ohne zunächst dem Ansinnen der Dienstaufsichtsbehörde Folge leisten oder das Risiko des Ungehorsams in Kauf nehmen zu müssen. § 26 DRiG eröffnet dem Richter aber nicht die Möglichkeit, über reine Rechtsfragen, mögen diese auch für seine künftige richterliche Tätigkeit von Bedeutung werden können, vorab und abstrakt eine Entscheidung der Dienstgerichte herbeizuführen.
Hier hat der Landgerichtspräsident in seinem Bescheid vom 24. Februar 1970 lediglich auf die dahin gerichtete Rechtsfrage des Antragstellers nach Bestehen und Umfang seines Weisungsrechts gegenüber den nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts in ganz allgemeiner Form Stellung genommen, ohne daß diese Stellungnahme irgendeinen konkreten Bezug zu der - vergangenen oder künftigen - Tätigkeit des Antragstellers enthält oder auch nur erkennen läßt.
Ein derartiger konkreter Bezug kann auch nicht der Eingabe des Antragstellers vom 10. November 1969, die den Bescheid des Landgerichtspräsidenten ausgelöst hat, entnommen werden. Im Gegenteil zeigt diese Eingabe und zeigen ebenso auch die späteren Eingaben vom 31. März 1970 und 25. Mai 1970, daß der Antragsteller eine allgemeine "grundsätzliche Klarstellung" erstrebte, damit er wisse, wie er sich künftig verhalten solle (Eingabe vom 10. November 1969), daß es ihm "um die Erörterung allgemeiner und grundsätzlicher Fragen" ging (Eingabe vom 25. Mai 1970).
Der Widerspruchsbescheid des Justizministers vom 31. August 1970 stellt ebenfalls eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" nicht dar. Er beschränkt sich ebenso wie der Bescheid des Landgerichtspräsidenten darauf, zu der Frage der Dienstaufsicht über die bei einem Amtsgericht tätigen nichtrichterlichen Bediensteten ganz allgemein Stellung zu nehmen und ist nicht irgendwie gegen den Antragsteller gerichtet.
Da die vom Antragsteller angefochtenen Bescheide somit "Maßnahmen der Dienstaufsicht" nicht darstellen, ist die Anrufung der Dienstgerichte dagegen unzulässig.
Das Urteil des Dienstgerichtshofs muß daher, soweit es dem Antrag des Antragstellers stattgegeben hat, auf gehoben, und dessen Berufung gegen das dienstgerichtliche Urteil muß zurückgewiesen werden, ohne daß es geboten wäre, zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, daß der Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 80 Abs. 1 DRiG, § 68 HessRiG, (§ 154 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 3.000 DM festgesetzt (§ 189 VwGO i.V.m. § 14 GKG).
Pfeiffer
Kreft
Mayer
Dr. Thumm