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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1969, Az.: 2 AZR 283/68

Prämienberechnung; Prämienlohnverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.1969
Aktenzeichen
2 AZR 283/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 12.02.1968 - 3 Sa 427/67

Fundstellen

  • BB 1969, 796
  • DB 1969, 1154 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 623 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die als Eingangsstufe für die Prämienberechnung bestimmte "Normalleistung" ist eine abstrakte Berechnungsgröße, die dazu dient, die im Einzelfall verdiente Prämie zu berechnen. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der sich aus § 611 BGB ergebenden Leistungspflicht des Arbeitnehmers.

2. Ein im Prämienlohnverfahren arbeitender Arbeitnehmer verletzt durch eine mindere Leistung seine individuelle Arbeitspflicht (§§ 123, 124 a GewO), wenn er seine Arbeitskraft bewußt zurückhält und nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet.