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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1991, Az.: 2 AZR 133/90

Abmahnungsschreiben; Rüge mehrerer Pflichtverletzungen ; Vollständige Entfernung aus der Akte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.03.1991
Aktenzeichen
2 AZR 133/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1991, 2510-2511 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, muß das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er statt dessen eine auf die zutreffende Pflichtverletzung beschränkte Abmahnung aussprechen will.