Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1991, Az.: 2 AZR 133/90
Abmahnungsschreiben; Rüge mehrerer Pflichtverletzungen ; Vollständige Entfernung aus der Akte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.03.1991
- Aktenzeichen
- 2 AZR 133/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NJW 1991, 2510-2511 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, muß das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er statt dessen eine auf die zutreffende Pflichtverletzung beschränkte Abmahnung aussprechen will.