Bundessozialgericht
Urt. v. 14.06.1988, Az.: 7 BAr 58/88
Ausländer; Fehlende Deutschkenntnisse; Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist; Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland; Bezeichung des behaupteten Verfahrensmangels; Begründung des Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.06.1988
- Aktenzeichen
- 7 BAr 58/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen 20.03.1987 - S 5 Ar 77/84
- LSG Darmstadt 27.01.1988 - L 6 Ar 622/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 468 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 680 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Ausländer ist im allgemeinen nicht schon mangels ausreichender Deutschkenntnisse ohne Verschulden verhindert, die einmonatige Berufungsfrist einzuhalten.
2. Zur Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels i. S. § 160a II 3 SGG, wenn die Versäumung der Berufungsfrist mit fehlenden Sprachkenntnissen begründet wird.