§ 46 SBG - Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erforderlich. Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf andere Behörden übertragen werden.