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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1958, Az.: I ZR 83/57
„Baustützen“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1958
Aktenzeichen
I ZR 83/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14339
Entscheidungsname
Baustützen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.02.1957
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1958, 766 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1958, 564 "Baustützen"
  • MDR 1958, 657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1281 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Windenfabrik O. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann v. Sch. sen. in O.,

Prozessgegner

1. Frau Helene L., wohnhaft in B., Post Ho. in Li. (Kreis Le.),

2. Frau Erika Schl. geb. L., wohnhaft in B., Post Ho. in Li. (Kreis Le.),

3. Fräulein Elisabeth L., wohnhaft in B., Post Ho. in Li. (Kreis Le.),

4. Frau Magdalene Schn. geb. L., zu Ho., Kreis Le.,

5. Frau Anneliese Hol. geb. L. in R., Kreis De., Forsthaus Is.,

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtssatz, daß die Gültigkeit eines Vorvertrages in der Regel von der Wahrung der für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Form abhängt, gilt nicht für die gewillkürte Schriftform. Soweit die Formbedürftigkeit auf Parteiwillen beruht, ist es vielmehr Frage der Auslegung, ob sich das vereinbarte Formerforderhis nach dem Willen der Vertragsparteien auch auf den Vorvertrag erstrecken oder nur für den Hauptvertrag gelten soll.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Weiß und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Februar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Schlossermeister Fritz L., der verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1) und Vater der Beklagten zu 2)-5), war Inhaber der Patente Nr. 837 770 und Nr. 853 064. Beide Erfindungen betreffen Baustützen. Die Klägerin hatte Interesse an der Auswertung der Patente in der Form einer ausschließlichen Lizenz. Im Oktober 1952 traf die Klägerin mit dem Patentinhaber L. eine mündliche Vereinbarung, die von der Klägerin in der ersten Instanz dieses Rechtsstreits als Vorvertrag bezeichnet wurde, während die Beklagten in dieser Vereinbarung den Abschluß des endgültigen ausschließlichen Lizenzvertrages sahen. Auf Grund dieser Vereinbarung zahlte die Klägerin DM 3.000,- an L.. Weitere DM 3.000,- sollten gezahlt werden, sobald der Lizenzvertrag durch einen von der Klägerin zu beauftragenden Patentanwalt schriftlich fixiert sein würde. Von den DM 6.000,- sollten auf die späteren Stücklizenzgebühren DM 2.000,- angerechnet werden. Zur Abfassung des in Aussicht genommenen schriftlichen Vertrages ist es nicht gekommen. Zwar hat die Klägerin mit der - nach ihrer Darstellung nur probeweisen - Herstellung der Baustützen begonnen, die Zahlung der restlichen DK 3.000,- hat sie jedoch mit der Begründung abgelehnt, eine Firma Ha. in St. bringe ähnliche Baustützen, die eine Benutzung der Patente darstellten, auf den Markt, während L. ihr wiederholt erklärt habe, bei den ihm patentierten Baustützen handele es sich um eine erstmalige und einmalige Sache. Wegen dieser angeblichen Patentverletzung durch die Firma Ha. sprach der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, der Zeuge Günther v. Sch., im Mai 1953 in der Wohnung des damals bereits schwer erkrankten und im Krankenhaus befindlichen Patentinhabers vor. Über die damals zwischen dem Zeugen Günther v. Sch. und der Beklagten zu 2) stattgehabte Besprechung verhält sich folgendes Schreiben der Beklagten zu 2) an die Klägerin vom 26. Mai 1953:

"Bei Ihrem letzten Hiersein zeigten Sie einen Prospekt über eine Baustütze, welche der meines Vaters sehr ähnelt.

Wie vereinbart, habe ich mich am Patentamt erkundigt, ob dort irgend eine Anmahnung oder Schutz bekannt war. Dies ist nicht der Fall. Zwischenzeitlich war unser Patentanwalt, Herr Dr. He., welcher die Patente überwacht, hier. Nach dem, was Herr Dr. He. aus dem Prospekt ersehen konnte, glaubt dieser fest an eine Nachahmung. Herr Dr. He. hat die Sache sofort aufgegriffen. Das Ergebnis werde ich Ihnen dann sofort mitteilen. Herr Dr. He. wird diese Firma schon zum Schweigen bringen.

Haben Sie schon mit der Produktion begonnen? Ihrer diesbezüglichen Antwort sehe ich gern entgegen. ..."

2

Nachdem die Beklagten mehrfach den Restbetrag von DM 3.000,- angemahnt hatten, hat die Klägerin ihrerseits Rückzahlung des gezahlten Teilbetrages von DM 3.000,- verlangt. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag,

3

die Beklagten zu 1)-5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,- DM (dreitausend Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen hiervon seit dem 26. Juni 1954 zu zahlen.

4

Eventuell:

5

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,- DM (dreitausend Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen hiervon seit dem 26. Juni 1954 zu zahlen und die Beklagten zu 2) bis 5) zu verurteilen, wegen der vorstehend genannten Forderung gegen die Beklagte zu 1) die Vollstreckung in das Gesamtgut der zwischen den Beklagten zu 1) bis 5) bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft zu dulden.

6

Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagten seien zur Zahlung des Klagebetrages gemäß §326 Abs. 2 BGB verpflichtet, weil es sich entgegen der seinerzeitigen Zusage des Patentinhabers bei der den Patenten zugrunde liegenden Erfindung nicht um eine erstmalige und einmalige Sache gehandelt halbe, und der Patentinhaber bezw. die Beklagten gegen die Firma H. mit Unterlassungsklage nicht vorgegangen seien. Eine Verpflichtung zur Zahlung habe nicht nur auf Grund der Vereinbarung vom Oktober 1952, sondern auch auf Grund der entsprechenden Zusage der Beklagten zu 2) im Mai 1953 bestanden.

7

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag erklärt und ihre Klageansprüche auf diesen Rücktritt gestützt.

8

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie haben vorgetragen, zu einem Vorgehen gegen die Firma H. sei der Patentinhaber und Lizenzgeber weder auf Grund des anfänglichen Vertrages noch auf Grund späterer Zusatzabrede verpflichtet, überdies sei es nicht zutreffend, daß bei den Baustützen der Firma H. von den Klageschutzrechten Gebrauch gemacht werde. Die Kündigung der Klägerin sei daher nicht gerechtfertigt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

11

Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, ein Lizenzvertrag oder auch nur ein Vorvertrag sei mangels Einhaltung der vereinbarten Schriftform und mangels Einigung über wesentliche Punkte, nämlich über die Höhe der Lizenzgebühr und den Umfang des dem Lizenzgeber vorbehaltenen Gebietes nicht zustande gekommen. Die von ihr geleistete Zahlung von DM 3.000,- sei somit ohne Rechtsgrund getätigt. Jedenfalls aber sei nach dem in der Vorinstanz Ausgeführten der Rechtsgrund für die Zahlung weggefallen und der mit der Leistung bezweckte Erfolg ausgebliebene.

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Die Beklagten sind diesen Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Sie haben insbesondere ausgeführt, das neuerliche Vorbringen der Klägerin stehe in krassem Widerspruch zu deren tatsächlichem Verhalten nach dem Abschluß der im Herbst 1952 mündlich getroffenen Vereinbarung. Die Klägerin habe nicht nur die auf den Vertragsschluß gestützte Forderung des Patentinhabers in seinen sieben Anmahnungen vom 8. Dezember 1952 bis 20. März 1954, die restlichen DM 3.000,- zu zahlen, niemals bestritten, sondern sie habe sich auch sonst in unmittelbarem Anschluß an den Vertragsschluß vom Herbst 1952 genau so verhalten, wie sie sich nur auf Grund des abgeschlossenen Vertrages als rechtmäßige Inhaberin der von ihr vertraglich erworbenen Rechte habe verhalten können.

13

Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Günther vom Schemm die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

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Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten gemäß den von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträgen, die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

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Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Klägerin, ein Vertrag sei mangels Schriftform und mangels Einigung über zwei wesentliche Punkte nicht zustande gekommen, nicht für zutreffend. Es möge zwar sein, so meint das Berufungsgericht, daß aus den von der Klägerin angegebenen Gründen ein Lizenzvertrag nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin übersehe aber, daß zwischen ihr und dem Patentinhaber im Oktober 1952 ein bindender Vorvertrag abgeschlossen worden sei, der noch in Kraft sei und auf Grund dessen die im Streit befindlichen DM 3.000,- gezahlt worden seien. Diese Zahlung stelle die Gegenleistung für die durch den Vorvertrag erzeugte Bindung des Patentinhabers dar. Die Leistung sei somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

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Zur Frage der Rechtswirksamkeit des Vorvertrages führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, die für den in Aussicht genommenen Lizenzvertrag vereinbarte Schriftform habe für den Vorvertrag nicht beachtet zu werden brauchen. Die in der Rechtslehre vertretene Auffassung, daß ein Vorvertrag der Form des Hauptvertrages bedürfe, könne Allgemeingültigkeit nur in den Fällen beanspruchen, in denen es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Form handele. Hier beruhe die Formbedürftigkeit des Lizenzvertrages jedoch auf Parteiwillen. In solchem Falle müsse es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Belieben der Parteien stehen, ob sie das für den Hauptvertrag vereinbarte Formerfordernis auf den Vorvertrag erstrecken oder auf den Hauptvertrag beschränken wollten. Vorliegend ergebe sich aus den Umständen, daß die Vertragsparteien die Schriftform nur für den Lizenzvertrag, nicht aber für den Vorvertrag gewählt hätten.

17

Das Berufungsgericht vertritt weiter die Auffassung, die Rechtswirksamkeit des Vorvertrages werde auch nicht dadurch berührt, daß über zwei Punkte des in Aussicht genommenen Lizenzvertrages eine bestimmte Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Es genüge, wenn in einem Vorvertrag die von den Parteien übernommenen Pflichten in einer Weise bestimmbar seien, daß der Inhalt des besprochenen Vertrages richterlich festgesetzt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Wie hoch die übliche Stücklizenzgebühr für Baustützen der in Rede stehenden Art sei, lasse sich unschwer ermitteln. Über das dem Lizenzgeber vorbehaltene räumliche Gebiet habe insofern Einigkeit bestanden, als dieses Gebiet den eng umgrenzten Raum seines Heimatbezirkes habe umfassen sollen. Wenn dieser Bezirk auch nicht genau festgelegt worden sei, so könne doch diese Vertragslücke ebenfalls durch richterliche Ergänzung ausgefüllt werden. Die Gültigkeit der Abmachung vom Oktober 1952 könne somit auch hieran nicht scheitern.

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Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben.

19

Das Berufungsgericht sieht in der im Oktober 1952 zustande gekommenen mündlichen Vereinbarung der Klägerin mit dem Patentinhaber nicht den Abschluß des endgültigen Lizenzvertrages. Es ist vielmehr der Auffassung, daß diese Vereinbarung als sog. Vorvertrag zu werten sei. Es entnimmt dem Vortrag der Parteien und dem nach Abschluß der Vereinbarung von beiden Partnern an den Tag gelegten Verhalten, insbesondere der sofortigen Zahlung der DM 3.000,-, daß die Klägerin und der Patentinhaber sich vertraglich fest binden wollten, den in Aussicht genommenen Lizenzvertrag demnächst zustande zu bringen, daß es sich also nicht nur um unverbindliche Vorverhandlungen handelte. Mit der bindenden Vorvereinbarung übernahm der Patentinhaber nach Ansicht des Berufungsgerichts gleichzeitig die Verpflichtung, über die Patente nicht mehr zu verfügen, sie weder selbst allgemein auszuwerten noch durch Andere lizenzweise auswerten zu lassen, sie schließlich auch nicht verfallen zu lassen, sondern für ihre Aufrechterhaltung Sorge zu tragen. Die Sofortzahlung der DM 3.000,- stellte nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Gegenleistung für die durch die Abmachung erzeugte Bindung des Patentinhabers dar.

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Dieser Auslegung der Vereinbarung vom Oktober 1952 kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es ließe sich zwar mit dem Landgericht auch die Auffassung vertreten, daß im Oktober 1952 zwischen den damaligen Vertragsparteien bereits ein - zu Beweiszwecken später noch schriftlich zu fixierender - Lizenzvertrag zustande gekommen ist, die Vertragsparteien damals bereits die sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Rechte und Pflichten unmittelbar begründen wollten und lediglich die Bestimmung der Lizenzhöhe und des dem Lizenzgeber zu belassenden Gebietes der späteren ergänzenden Vereinbarung vorbehalten bleiben sollte. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß es sich um einen Vorvertrag handele, ist jedoch denk- und erfahrungsgesetzlich möglich, sie widerspricht nicht den gesetzlichen Auslegungsregeln und berücksichtigt alle wesentlichen Tatsachen. Das Revisionsgericht ist daher an diese Auslegung des Berufungsgerichts gebunden. Keinesfalls aber kann der Revision darin beigestimmt werden, wenn sie - im Gegensatz zu dem anfänglichen Vorbringen der Klägerin in erster Instanz - meint, die Vertragsparteien hätten sich im Oktober 1952 überhaupt noch nicht fest binden wollen. Dieser Bindungswille ergibt sich eindeutig aus den gesamten Umständen des Falles. Er ist insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sinnfällig dadurch zum Ausdruck gekommen, daß die Klägerin sofort bei Abschluß des Vorvertrages DM 3.000,- gezahlt hat. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vertragsparteien die Pflicht zum Abschluß des Hauptvertrages begründen und sich schon vor Regelung aller Punkte und ihrer schriftlichen Festlegung fest binden wollten. Die Auslegungsregel des §154 Abs. 1 BGB hat daher entgegen der Meinung der Revision für diesen Vorvertrag keine Bedeutung.

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Ein solcher Vorvertrag wäre nun allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, nicht rechtswirksam, wenn - abgesehen von dem Bindungswillen - sonstige grundlegende Voraussetzungen für eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt wären. Die Frage, ob dies der Fall ist, ist keine reine Auslegungsfrage, sie unterliegt daher der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, soweit es sich nicht um rein tatsächliche Feststellungen handelt (BGH LM §154 BGB Nr. 3).

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Dabei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß ein Vorvertrag inhaltlich den Bestimmungen genügen muß, die für den eigentlichen Vertrag gelten, daß er mithin so vollständig sein muß, daß der Inhalt des demnächst abzuschließenden Hauptvertrages hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar ist. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH LM §154 BGB Nr. 3, BGH LM §705 BGB Nr. 3). Es genügt dabei, daß der Vorvertrag ein solches Maß an Bestimmtheit enthält, daß im Streitfall der Inhalt des Hauptvertrages im Wege der Auslegung des Vorvertrages richterlich festgesetzt werden kann. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Bestimmungen des Vorvertrages den notwendigen Anhalt dafür bieten, um eine fehlende Einigung der Parteien in einzelnen Punkten zu ergänzen (BGH LM §705 BGB Nr. 3).

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Diese Rechtsgrundsätze treffen entgegen der Auffassung der Revision nicht nur für den Fall zu, daß es sich bei den offen gebliebenen Fragen um Dinge handelt, die nach Meinung beider Parteien nicht ausdrücklich geregelt werden sollten oder bei denen doch wenigstens Einigkeit darüber bestand, daß eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen erfolgen solle. Ein rechtsgültiger, die Parteien bindender Vorvertrag kann vielmehr gerade auch dann gegeben sein, wenn die Parteien den einen oder anderen wesentlichen Punkt bewußt offen lassen, weil sie glauben, darüber noch eine Einigung erzielen zu können. Es würde in solchem Falle, falls eine Einigung später wider Erwarten nicht gelingt, dem Parteiwillen in der Regel nicht entsprechen, den Vertrag an dieser Nichteinigung scheitern zu lassen. Vielmehr hat auch in solchem Falle, falls nicht die ergänzende Bestimmung durch einen Vertragsteil gemäß den §§315, 316 BGB in Betracht kommt, die ergänzende Vertragsauslegung einzugreifen (RG JW 1938, 2740).

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Von diesem Rechtsstandpunkt aus läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptvertrag sei im vorliegenden Fall hinreichend bestimmbar, nicht beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts darüber einig, daß eine Stücklizenzgebühr zu zahlen sei. Darüber, daß eine Lizenz überhaupt zu zahlen und daß die Lizenzgebühr vom Stück zu berechnen sei, bestand mithin Übereinstimmung. Festzusetzen war lediglich noch die Höhe der Lizenzgebühr. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin sollte über die Höhe der Stücklizenzgebühr erst auf Grund der Beratung eines Patentanwalts Entschließung gefaßt werden. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, so daß der gegen die Nichterhebung des Beweises gerichtete, auf §286 ZPO gestützte Revisionsangriff ohne Bedeutung ist. Entgegen der Meinung der Revision kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Vertragsparteien damit, daß sie die Beratung durch einen Patentanwalt vereinbarten, eine ergänzende Vertragsauslegung ausschalten und das Scheitern des endgültigen Vertrages in Kauf nehmen wollten. Nach Lage der Sache muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie auf jeden Fall eine angemessene Gebühr in Geld vereinbaren wollten. Eine solche Gebühr aber läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen. In Rechtsprechung und Rechtslehre sind für den Fall, daß die Höhe einer Lizenz nicht vereinbart ist, Grundsätze entwickelt worden, die die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ermöglichen (vgl. RG MuW 1932, 96; Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge, F 14). Dabei lassen sich entgegen der Auffassung der Revision die konkreten Umstände und insbesondere auch die betrieblichen Möglichkeiten der Lizenznehmerin hinreichend berücksichtigen (vgl. Lüdecke/Fischer a.a.O.). Gleiches hat für die Festlegung des Gebietes zu gelten, das dem Lizenzgeber vorbehalten werden sollte. Da insofern bereits Einigkeit zwischen den Vertragspartnern bestand, als dieses Gebiet den Heimatbezirk des Lizenzgebers umfassen sollte, läßt sich auch diese Vertragslücke, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch richterliche Ergänzung ausfüllen, indem der örtliche Bereich des Kundeskreises des Patentinhabers, eines ländlichen Schlossermeisters, festgestellt wird. Die Revision hat auch gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts Angriffe nicht erhoben.

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Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Vorvertrages ergeben sich aber auch nicht daraus, daß die Vertragspartner der Vereinbarung vom Oktober 1952 für den in Aussicht genommenen endgültigen Vertrag die Schriftform vereinbart haben. In Rechtsprechung und Rechtslehre wird zwar mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Gültigkeit eines Vorvertrages auch davon abhängt, daß die Form des Hauptvertrages gewahrt wird, sofern diese Form zumindest auch den Zweck hat, die Vertragsparteien vor übereilter endgültiger Bindung zu warnen (vgl. Staudinger/Coing Vorbem. 21 a vor §145 BGB; - RGRK Vorbem. vor §145 BGB, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hierbei ist jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Form (z.B. §§311, 313, 518 BGB) gemeint. Soweit die Formbedürftigkeit des Hauptvertrages auf Parteiwillen beruht, ist es Frage der Auslegung, ob sich das vereinbarte Formerfordernis auch auf den Vorvertrag erstreckt oder auf den Hauptvertrag beschränkt sein soll (so auch Planck 4. Aufl. Bem. 5 c zu §125 BGB). Der Meinung der Revision, daß die Vereinbarung einer Schriftform in solchem Falle immer für den Willen der Vertragsparteien spreche, nur den beurkundeten Vertrag gelten zu lassen, kann nicht zugestimmt werden. Diese Auffassung läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, mit den §§154 Abs. 2, 125 Satz 2 BGB begründen. Soweit der Wille der Vertragsparteien erkennbar dahin geht, nur den endgültigen Vertrag der Formbedürftigkeit zu unterwerfen, sind die genannten Bestimmungen für den Vorvertrag ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum auf Grund der gesamten Umstände des Falles festgestellt, daß die Vertragsparteien die Schriftform nur für den endgültigen Lizenzvertrag, nicht aber für den von ihnen bereits als bindend angesehenen Vorvertrag gewählt haben. Die Revision wendet sich insoweit insbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Wille der Vertragsparteien, sich bereits durch den formlosen Vorvertrag zu binden, sei dadurch sinnfällig zum Ausdruck gekommen, daß die Klägerin sofort bei Abschluß des Vorvertrages DM 3.000,- gezahlt habe. Die Revision meint, die Zahlung dieses Betrages sei genau so gut als Anzahlung auf einen erwarteten Vertrag denkbar. Der Revision ist zuzugeben, daß - insbesondere im Rahmen eines Angebots mit längerer Bindung als üblich (sog. Option) - in der Zahlung eines Geldbetrages die Gegenleistung für diese Bindung erblickt werden kann. Der Fall ist hier jedoch anders gelagert. Von einem langfristigen Vertragsangebot im Sinne einer Option kann hier keine Rede sein. Dies würde sich schon mit dem von dem Berufungsgericht zur weiteren Begründung der Formfreiheit des Vorvertrages herangezogenen Verhalten der beiden Parteien nach Abschluß des Vorvertrages - insbesondere mit den von der Klägerin vorgenommenen Benutzungshandlungen - nicht vereinbaren lassen.

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Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Patentinhaber und der Klägerin sei im Oktober 1952 ein bindender Vorvertrag rechtsgültig zustande gekommen, läßt sich daher rechtlich nicht beanstanden.

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In tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend festgestellt, daß die Bindung an die Abmachung vom Oktober 1952 in der Folgezeit nicht aufgehoben worden ist und auch keine Rede davon sein kann, daß ein mit der Leistung bezweckter Erfolg nicht eingetreten sei. Die Revision hat auch insoweit Angriffe nicht erhoben. Daher ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß, da sich die Beklagten der Klägerin gegenüber an die getroffenen Abmachungen gebunden halten und bereit sind, den Lizenzvertrag abzuschließen, der Rechtsgrund für die Zahlung der DM 3.000,- noch besteht, so daß dieser Betrag daher von der Klägerin nicht zurückgefordert werden kann.

28

Die Revision der Klägerin war daher mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Bock Spreng Bundesrichter Dr. Weiss ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftleistung verhindert Wilde