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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1980, Az.: 4 StR 441/80

Handeln ohne wirtschaftliche Not als Strafschärfungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.1980
Aktenzeichen
4 StR 441/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 05.05.1980

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.

Prozessführer

Franz-Josef Z. aus S. geboren am ... 1954 in S., zur Zeit in Haft.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 1980 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um 1/3 ermäßigt.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine mit der Sachrüge begründete Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

2

1.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, ist der unzulässige Versuch, durch eine eigene Beweiswürdigung die des Landgerichts zu ersetzen. Diese ist indessen frei von Widersprüchen und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen gesicherte Erfahrungssätze.

3

2.

Die ausgesprochene Freiheitsstrafe kann dagegen in ihrer Höhe nicht bestehen bleiben. Zwar begegnet die Nichtannahme eines minder schweren Falles keinen Bedenken. Insoweit hat die Strafkammer bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit ausreichender und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung dargelegt, daß keine Gesichtspunkte vorliegen, die zu einer vom Regelfall abweichenden milderen Beurteilung Anlaß geben könnten.

4

Das Landgericht hat jedoch strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte nicht etwa aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß diese Wendung in zahlreichen Urteilen "fast stereotyp wiederkehrt und sehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird". Derartige Strafzumessungserwägungen machen es dem Revisionsgericht schwer, zweifelsfrei zu erkennen, ob der Tatrichter tatsächlich das bloße Fehlen eines nicht vorhandenen Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt hat oder ob er nur mit mißverständlicher Formulierung einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit einer Rechtsgutsverletzung in die gemäß § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbeziehen wollte (zuletzt BGH DRiZ 1980, 352). Vorliegend läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerendes Gewicht beigemessen hat.

5

Trotz dieses damit rechtsfehlerhaften Strafausspruchs erübrigt sich eine Zurückverweisung an das Landgericht. Da, wie ausgeführt, gegen die Nichtannahme eines minder schweren Falles keinerlei Bedenken bestehen und der Gesetzgeber für den Normalfall des § 316 a StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren festgesetzt hat, nimmt der Senat - zumal auch den übrigen Straferhöhungserwägungen ersichtlich kein besonderes Gewicht zukommt - die Möglichkeit wahr, auf die Revision des Angeklagten von sich aus die vom Landgericht ausgesprochene Strafe auf diese gesetzliche Mindesthöhe herabzusetzen. Dies entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Ruß