Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.11.1971, Az.: 2 BvR 767/70
Anhörung eines Verfahrensbeteiligten; Tatsachen und Beweismittel; Von Amts wegen geforderte Einführung; Truppendienstgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 04.11.1971
- Aktenzeichen
- 2 BvR 767/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 18 Abs. 2 WBO
- § 30 Nr. 3, Nr. 6 WDO
Fundstellen
- BVerfGE 32, 195 - 198
- MDR 1972, 122 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Gericht, das Tatsachen und Beweismitteln von Amts wegen in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat und bei der Entscheidung berücksichtigt ist durch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet einen Verfahrensbeteiligten dazu zu hören.
2. Das Truppendienstgericht muß den Beschwerdeführer von der Tatsache, daß und welche Beweiserhebungen stattgefunden haben unterrichtet. Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang stehende Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO gebietet dies.