Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.11.1971, Az.: 2 BvR 767/70

Anhörung eines Verfahrensbeteiligten; Tatsachen und Beweismittel; Von Amts wegen geforderte Einführung; Truppendienstgericht

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.11.1971
Aktenzeichen
2 BvR 767/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 10930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 32, 195 - 198
  • MDR 1972, 122 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Gericht, das Tatsachen und Beweismitteln von Amts wegen in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat und bei der Entscheidung berücksichtigt ist durch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet einen Verfahrensbeteiligten dazu zu hören.

2. Das Truppendienstgericht muß den Beschwerdeführer von der Tatsache, daß und welche Beweiserhebungen stattgefunden haben unterrichtet. Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang stehende Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO gebietet dies.