Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2007, Az.: 2 StR 530/06
Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehr in entscheidungserheblicher Weise; Ersichtlichkeit der mageblichen Grnde fr die Zurckweisung des Rechtsmittels aus den Entscheidungsgrnden des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts; Mglichkeit des jederzeitigen Einsehens der senatsinternen Geschftsverteilungsplne bei der Prsidialgeschftsstelle des Bundesgerichtshofs (BGH)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.2007
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 30840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- 21 e Abs. 9 GVG
- 21 g Abs. 7 GVG
- 349 Abs. 2 StPO
- 356 a S. 2 StPO
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmige Bandenhehlerei u. a.
hier: Anhrungsrge
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hat die Staatsanwaltschaft die Verwerfung der Revision des Angeklagten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss beantragt, ist das Revisionsgericht in der Regel nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft einen nach Antragstellung eingereichten Begrndungsschriftsatz des Angeklagten erneut zur Stellungnahme zuzuleiten.
- 2.
Ein Angeklagter hat keinen Anspruch auf Namhaftmachung der in seiner Sache zur Entscheidung berufenen Richter oder Bekanntgabe des Berichterstatters. Insoweit muss er sich auf Einsichtnahme in den spruchkrperinternen Geschftsverteilungsplan verweisen lassen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Anhrungsrgen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mrz 2007 werden auf ihre Kosten zurckgewiesen.
Grnde
Das Landgericht hat den Angeklagten T. H. wegen gewerbsmiger Bandenhehlerei in sechs Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. H. hat es wegen gewerbsmiger Bandenhehlerei in sechs Fllen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhngt. Hinsichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten K. wurde der Verfall von Wertersatz in Hhe von 65.000 EUR angeordnet, wobei diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Weiter wurde bezglich des Angeklagten H. H. der erweiterte Verfall in Hhe von 14.850 EUR angeordnet. Der sichergestellte Pkw Audi A 6 wurde eingezogen.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der Senat am 9. Mrz 2007 durch Beschluss gem 349 Abs. 2 StPO als unbegrndet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten innerhalb der Wochenfrist des 356 a Satz 2 StPO ihre nachtrgliche Anhrung, da ihr rechtliches Gehr verletzt worden sei.
Die Antrge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zurckzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehr nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehrt worden sind. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist den Verteidigern im Dezember 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Angeklagte H. H. eine Gegenerklrung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung bercksichtigt hat.
Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehrs gengt. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsfhrers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungsrechtliche Grnde erfordern auch nicht eine ausfhrliche Begrndung des Verwerfungsbeschlusses (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487 [BVerfG 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01]). Die mageblichen Grnde fr die Zurckweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgrnden des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH StPO 349 Abs. 2 Verwerfung 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 StR 118/06). Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begrndung folgt, entspricht es allgemeiner bung der Senate, der blichen allgemeinen Bezugnahme auf 349 Abs. 2 StPO Zustze zur Begrndung der eigenen Rechtsauffassung beizufgen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflichtet, einen nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts eingereichten Begrndungsschriftsatz des Beschwerdefhrers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. BGHR StPO 349 Abs. 2 Verwerfung 7 m.w.N.). Die Gegenerklrung vom 2. Januar 2007 erschpft sich im Wesentlichen in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enthlt nichts von revisionsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu noch ein Begrndungszusatz durch den Senat geboten.
Den Antrgen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, sowie den senatsinternen Geschftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzukommen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die senatsinternen Geschftsverteilungsplne knnen jederzeit bei der Prsidialgeschftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden ( 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der jeweilige Berichterstatter. Der Antrag, "die Gegenerklrung der Generalbundesanwltin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzurumen" war abzulehnen, da keine Gegenerklrung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht angezeigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mrz 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Otten
Rothfu
Roggenbuck
RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing van Saan