Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 KWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) 1Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber gewählt ist oder welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. 2War nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. 3Im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber an der Stichwahl teilnimmt oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

(2) 1Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. 2Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.