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§ 13 AZVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Amtliche Abkürzung
AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

(1) Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Im Falle des § 9 Abs. 1 können die Dienstbehörden ihre Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 der auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung ergeben, die fachlich zuständige Senatsverwaltung zuständig.