Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1969, Az.: III ZR 115/68
Wiederaufbau eines kriegszerstörten Grundstücks; Anordnung eines Umlegungsverfahrens; Schaffung eines Privatweges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 115/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.03.1968
Rechtsgrundlagen
- § 28a AufbG
- § 47 BBauG
- § 45 BBauG
- § 174 Abs. 2 S. 1 BBauG
- § 10 Abs. 2 S. 4 AufbG
Verfahrensgegenstand
Anlegung eines Interessentenweges in einem Umlegungsverfahren im Gebiet der Stadt M. (R.)
Prozessführer
1. Fahrschullehrerin Johanna v. H., M. (R.), E. Straße ...
Prozessgegner
2. Umlegungsausschuß der Stadt M. (R.)
Sonstige Beteiligte
3. Stadt M. (R.),
vertreten durch den Rat der Stadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an der Ep. Straße in M. (R.) gelegenen Grundstücks, dessen Aufbauten im letzten Krieg zerstört wurden. Für den Wiederaufbau wurde der Antragstellerin die Genehmigung für eine Ausfahrt zur E. Straße versagt. Die Antragstellerin trat deshalb im Februar 1957 mit dem Vermessungsamt der Stadt M. in Erörterungen ein über die Möglichkeit, eine Zufahrt zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu schaffen. Die Antragstellerin trug dabei vor, sie sei gezwungen worden, ihre Garagen auf diesem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu errichten, und dabei sei als selbstverständlich angenommen worden, daß ein diesen Grundstücksteil erschliessender Weg geschaffen werde.
Einen solchen Weg hatte der Rat der Stadt M. am 13. Oktober 1955 in dem Durchführungsplan Nr. ... zur Erschließung der rückwärtigen Teile der an die E. Straße und an die Straße K. angrenzenden Grundstücke ausgewiesen und mit seiner Schaffung befaßte sich auch ein zunächst nach dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. April 1952 (GVBl 1952, 75) - AufbG - durchgeführtes Umlegungsverfahren. In diesem Verfahren unterzeichnete die Antragstellerin am 11. Juni 1959 eine Erklärung, sie sei "mit der Anlegung der Privatstraße und der Beteiligung an den Kosten dieser Straße einverstanden, wenn die Privatstraße vor ihrem Grundstück von 6 m Breite auf eine Breite von 5 m reduziert" werde. Diesem Wunsche der Antragstellerin kam der Rat der Stadt M. in der Weise nach, daß er unter dem 15. September 1960 den Änderungs- und Ergänzungsplan Nr. 1 zum Durchführungsplan Nr. ... beschloß, der eine Breite des Weges von nur 5 m vorsieht.
Inzwischen hatte die Antragstellerin jedoch mit Schriftsatz vom 20. August 1959 erklären lassen, sie lehne u.a. die - in dem vom Umlegungsausschuß aufgestellten Verteilungsverzeichnis vom 16. Juni 1959 vorgeschene - Bildung einer Gemeinschaft der Wegeeigentümer ab. Da die Antragstellerin ferner die Bestellung eines unentgeltlichen Wegerechtes verlangte und die Übernahme der durch den Anschluß ihres Hofraumes an den Weg entstehenden Kosten ablehnte, kam eine am 1. September 1959 zunächst vorgesehene "freiwillige Umlegung" nach § 28 a AufbG nicht zustande. Da im Aufbaugesetz die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Willen der Beteiligten nicht vorgesehen war, stellte der Umlegungsausschuß mit Beschluß vom 17. September 1963 das Umlegungsverfahren ein. Dementsprechend hob auch der Rat der Stadt M. (R.) mit Beschluß vom 8. Oktober 1963 die Anordnung des Umlegungsverfahrens nach dem Aufbaugesetz auf und ordnete gleichzeitig ein Umlegungsverfahren gemäß §§ 45 ff BBauG an. Daraufhin leitete der Umlegungsausschuß ein neues Umlegungsverfahren gemäß § 47 BBauG ein (Beschluß vom 26. November 1963). Der gegen diesen Beschluß von der Antragstellerin erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid des Oberen Umlegungsausschusses vom 29. August 1966 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat demgegenüber auf gerichtliche Entscheidung angetragen und geltend gemacht: Zweck des durch den Umlegungsbeschluß eingeleiteten Umlegungsverfahrens sei es, dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, um durch Anlage eines Privatweges den rückwärtigen Teil der betroffenen Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen. Zur Schaffung eines Privatweges aber dürfe eine Umlegung gemäß § 45 BBauG nicht durchgeführt werden. Die Antragstellerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, den Umlegungsbeschluß vom 26. November 1963 aufzuheben. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Antragstellerin gebeten, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Umlegungsbeschluß vom 26. November 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 29. August 1966 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen insbesondere dahin ergänzt: Auf den Streitfall seien gemäß § 174 Abs. 2 BBauG noch die "bisher geltenden Vorschriften", mithin die Bestimmungen des Aufbaugesetzes anzuwenden. Die Schaffung eines Privatweges im Miteigentum der Beteiligten sei daher nach wie vor nur mit ihrem, der Antragstellern, Einverständnis möglich. Zudem sei der Durchführungsplan Nr. 11, soweit er die Schaffung eines Privatweges vorsehe, rechtsungültig: Der Erschließung der rückwärtigen Teile der hier interessierenden Grundstücke diene seit jeher ein öffentlicher Weg, der die He. Straße und die Straße K. verbinde. Dieser öffentliche Weg sei bisher nicht rechtswirksam eingezogen worden. Ferner fehle es dem Durchführungsplan Nr. ... an den in § 173 Abs. 3 BBauG geforderten "verbindlichen Regelungen der in § 9 bezeichneten Art". Auch sei die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AufbG nicht beachtet, nach der Durchführungspläne, die Fluchtlinien vorsähen, eine genaue Bezeichnung der von der Fluchtlinie betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile und eine Bestimmung der Höhenlage sowie der beabsichtigten Entwässerung enthalten müßten. Überhaupt sei es unzulässig, im Durchführungsplan, wie es hier geschehen sei, Fluchtlinien zur Anlage einer privaten Straße festzusetzen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 AufbG). Da schließlich ein Privatweg dem Verkehr jederzeit kraft Privatrechts wieder entzogen werden könne, regele der Durchführungsplan Nr. ..., der doch eine Dauerregelung für die Beteiligten habe treffen wollen, insoweit etwas rechtlich Unmögliches. Zur Durchführung eines rechtlich unmöglichen Durchführungsplanes könne ein Umlegungsverfahren nicht eingeleitet werden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Antragstellerin ihre vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht richtigerweise davon aus, daß entgegen der Meinung der Antragstellerin der vorliegende Streitfall nicht "nach den bisher geltenden Vorschriften" (§ 174 Abs. 2 Satz 1 BBauG) d.h. nach den Bestimmungen des Aufbaugesetzes zu be urteilen ist, vielmehr die Vorschriften des Bundesbaugesetzes zur Anwendung kommen. Denn der von der Antragstellern angegriffene Umlegungebeschluß, der das hier zu beurteilende Umlegungsverfahren eingeleitet hat, ist nicht nach den früheren Vorschriften, sondern ist unter der Geltung des Bundesbaugesetzes am 26. November 1963 und ausdrücklich "gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes" erlassen worden.
Zutreffend ist auch weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Umlegung - wie es § 45 BBauG für den Regelfall erfordert - ein Bebauungsplan zugrunde liegt. Denn gemäß § 173 Abs. 3 BBauG gelten vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, "soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthalten". Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der hier interessierende Durchführungsplan Nr. ... der Stadt M. diesen Anforderungen genügt. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Mit ihrem Vortrag, der Durchführungsplan Nr. ... sei aufgrund eines Ratsbeschlusses inzwischen aufgehoben worden, kann die Revision nichts gewinnen. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Vortrag nicht überhaupt als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtet zu bleiben hätte. Jedenfalls ergibt sich aus der von der Klägerin zu ihrem Vortrag vorgelegten Ablichtung der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 14. Oktober 1968, daß der Rat der Stadt M. (R.) nicht die Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. ... zu einem inzwischen bereits verstrichenen Zeitpunkt, daß er vielmehr lediglich beschlossen hat, erst mit der "Rechtskraft" der Bebauungspläne, deren Aufstellung gemäß § 2 Nr. 1 BBauG beschlossen wurde, werde u.a. auch der Durchführungsplan Nr. ... aufgehoben. Daß diese Bebauungspläne inzwischen aufgestellt und "rechtskräftig" geworden seien, hat die Revision selbst nicht behauptet.
Zu rechtlichen Bedenken geben ferner auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß der bisherige öffentliche Verbindungsweg zwischen der He. Straße und der Straße K. entgegen der Meinung der Antragstellern nicht mehr bestehe, keinen Anlaß. Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, daß im Durchführungsplan Nr. ... nicht mehr der bisherige öffentliche Weg, sondern ein demgegenüber veränderter, insbesondere erheblich breiterer und als Privatweg bezeichneter Weg ausgewiesen ist, und verweist dazu zutreffend auf § 12 Abs. 1 c AufbG, wonach vorhandene Öffentliche Wege, die im Durchführungsplan nicht mehr als solche ausgewiesen sind, als aufgehoben und eingezogen gelten.
Die Revision ist auf das frühere Vorbringen der Antragstellerin nicht mehr zurückgekommen, der Durchführungsplan sei, soweit er einen im gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten stehenden Interessentenweg ausweise, mangels ihrer, der Antragstellerin, Zustimmung ungültig. Dazu hat das Berufungsgericht richtig darauf hingewiesen, daß an der fehlenden Zustimmung der Antragstellerin lediglich die "freiwillige Umlegung" gemäß § 28 a AufbG gescheitert ist, die fehlende Zustimmung der Antragstellerin aber nicht der Gültigkeit des Durchführungsplans entgegensteht.
Gegenüber der von der Antragstellerin vorgetragenen Auffassung, der Durchführungsplan entspreche, soweit er Fluchtlinien für den Privatweg vorsehe, nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 AufbG, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Durchführungsplan enthalte die Angaben über den hier streitigen Weg nur nachrichtlich. Nach § 61 BBauG könne er auch geschaffen werden, wenn er im Bebauungsplan, d.h. hier im Durchführungsplan nicht festgesetzt würde. Im übrigen sei zu diesen Rügen zu sagen: Die zeichnerischen Darstellungen des Durchführungsplanes Nr. ... sowie der Änderung und Ergänzung Nr. 1 zum Durchführungsplan Nr. ... stimmten zwar in der zeichnerischen Wiedergabe von Eigentumsgrenzen und Fluchtlinien nicht völlig überein. Die Darstellung des Durchführungsplanes selbst ergebe jedoch zweifelsfrei, daß für den Interessentenweg keine Fluchtlinien festgesetzt worden seien. Wenn in dem Erläuterungsbericht zu dem Durchführungsplan unter "Die Fluchtlinien für folgende Straßen werden in diesem Plan neu festgesetzt" bei Nr. ... auch der hier interessierende Interessentenweg genannt werde, so handele es sich bezüglich dieses Weges nur um eine fehlerhafte Bezeichnung. Statt der richtigen Bezeichnung "Begrenzungslinien" werde der Ausdruck "Fluchtlinien" nur gebraucht, weil man unter Nr. 1 bis 6 dieses Abschnittes des Erläuterungsberichtes sowohl öffentliche als auch Privatwege aufführe. Insgesamt gesehen sei jedoch festzustellen, daß der Durchführungsplan Nr. ... nicht gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 a.a.O. verstoße, und daß § 10 Abs. 2 Satz 4 a.a.O. hier ohne Bedeutung sei. In diesen Ausführungen tritt ein Rechtsfehler nicht zutage.
Der Rüge der Antragstellerin, der Durchführungsplan führe, soweit er die Schaffung des hier interessierenden Privatweges vorsehe, entgegen seiner Absicht nicht zu einer Dauerregelung und sei deshalb ungültig, hat das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründet erachtet und dazu folgendes erwogen: Da der Weg nur den anliegenden Grundstückseigentümern diene, könne er durchaus als Privatweg.d.h. als Interessentenweg entstehen und bestehen. Die Rechtsverhältnisse an dem Weg könnten im einzelnen später gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BBauG im Umlegungsverzeichnis geregelt werden. Eine Dauerregelung sei mithin durchaus möglich. Gegenüber diesen Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, auch ist die Revision selbst auf das frühere Vorbringen der Antragstellerin insoweit nicht mehr zurückgekommen.
Da die bisher behandelten Angriffe der Antragstellerin gegen die Rechtsgültigkeit des Durchführungsplanes Nr. ... sachlich unbegründet sind, kann dahinstehen, inwieweit überhaupt im Rahmen der Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses angebliche Mängel des diesem Beschluß zugrunde liegenden Bebauungsplans zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden können.
Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil gehen dahin:
Das Berufungsurteil erkenne an, die Durchführung der hier streitigen Umlegung sei nicht statthaft, da sie ausschließlich der Beschaffung von Straßengelände diene. Trotzdem halte das Berufungsurteil das Verfahren für statthaft, weil es "im wesentlichen nach dem Aufbaugesetz abgewickelt" worden sei. Damit bringe das Berufungsurteil zum Ausdruck, daß es sich hier lediglich um die Fortsetzung eines nach dem Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz eingeleiteten Verfahrens handele. In Widerspruch dazu führe das Urteil jedoch aus, das Umlegungsverfahren sei kein nach § 174 Abs. 2 BBauG, noch nach dem Aufbaugesetz eingeleitetes Verfahren, vielmehr handele es sich um ein neues Verfahren nach dem Bundesbaugesetz. Ein solches neues nach dem Bundesbaugesetz eingeleitetes Verfahren nach dem alten Aufbaugesetz zu beurteilen, sei jedoch, so meine das Berufungsgericht, in sich widersprüchlich. Damit erkenne das Berufungsurteil an, daß seine Auffassung sich selbst widerspreche, denn wenn es sich um ein neues Verfahren nach dem Bundesbaugesetz handele, sei dieses Verfahren nach den eigenen Ausführungen des Berufungsurteils unzulässig. Zwar sehe § 61 Abs.1 Satz 2 BBauG Zuwege vor, wenn sie zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücksflächen nötig seien. Dies gelte jedoch nur im Rahmen des § 45 BBauG d.h. im Rahmen einer Umlegung, d.h. zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete, damit nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Da die angeordnete Umlegung ein solches Ziel nicht verfolge, sei sie als eigenes Verfahren unzulässig.
Diese Revisionsangriffe sind unbegründet.
Die Revision mißversteht das Berufungsurteil, wenn sie meint, das Berufungsurteil enthalte insoweit einen Widerspruch, als es einmal zum Ausdruck bringe, es handele sich hier um die Fortsetzung eines nach den Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz eingeleiteten Verfahrens, und zum anderen sage, es gehe in den zur Beurteilung stehenden Verfahren um ein neues Verfahren nach dem Bundesbaugesetz. In Wirklichkeit enthält das Berufungsurteil einen solchen Widerspruch nicht.
Wie oben bereits gesagt, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Umlegungsverfahren, das durch den angefochtenen und auf § 47 BBauG gestützten Umlegungsbeschluß vom 26. November 1963 eingeleitet worden ist, ein ausschließlich nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilendes Verfahren ist. Damit steht keineswegs in Widerspruch, wenn es an anderer Stelle des Berufungsurteils (S. 13) heißt, es gehe hier "um den letzten Teil eines allgemeinen Umlegungsverfahrens, das im wesentlichen nach den Aufbaugesetz abgewickelt worden" sei. Es soll damit lediglich gesagt sein, daß das jetzige - förmlich selbständige und insoweit ausschließlich nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilende - Umlegungsverfahren den tatsächlichen Abschluß eines umfassenderen und bereits weithin nach Haßgabe des Aufbaugesetzes durchgeführten Verfahrens bilde.
Auch trifft es nicht zu, daß das Berufungsurteil anerkenne, "die Durchführung der hier streitigen Umlegung sei nicht statthaft, da sie ausschließlich der Beschaffung von Straßengelände diene". Vielmehr heißt es im Berufungsurteil (S. 13), die Durchführung der Umlegung nach dem Durchführungsplan Nr. ... wäre nicht statthaft, wenn sie ausschließlich der Beschaffung von Straßenland dienen würde; dies aber sei, wie der Plan zweifelsfrei ergebe, nicht der Fall. Diesem Ergebnis des Berufungsgerichts ist beizupflichten, daß nämlich die Gültigkeit des angefochtenen Umlegungsbeschlusses mit der Erwägung, die Umlegung diene ausschließlich der Beschaffung von Straßenland, nicht in Frage gestellt werden kann. Zwar hat der erkennende Senat selbst bereits der Auffassung Ausdruck gegeben, daß angesichts des mit einer Umlegung gemäß § 45 BBauG verfolgten Zweckes allein die Schaffung von Straßengelände ein Umlegungsverfahren nicht rechtfertigt (Urteil vom 8. Juli 1968 - III ZR 10/66 S. 9 = WM 1968, 1282). Davon aber kann hier keine Rede sein. Das angeordnete Umlegungsverfahren hat nicht die Gewinnung von öffentlichen Verkehrsflächen zum Ziel, sondern will die wirtschaftliche Aufschließung der rückwärtigen Teile einer Reihe von Grundstücken durch die Schaffung eines im gemeinsamen (Privat-) Eigentum der beteiligten Grundeigentümer stehenden Weges ermöglichen. Das mit der Umlegung verfolgte Ziel liegt mithin zweifelsfrei im Rahmen der Zweckbestimmung des § 45 BBauG und die beabsichtigte Art der Verwirklichung dieses Zieles bildet eine der für das Umlegungsverfahren ausdrücklich im Gesetz (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG) vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Revision der Antragstellerin erweist sich nach alledem als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler