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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1961, Az.: VII ZR 107/60

Pflicht des Gläubigers zur Erstattung der durch den Einzug der ihm vom Gemeinschuldner zur Sicherung abgetretenen Kundenforderungen nach Konkurseröffnung entstehenden Umsatzsteuer an die Konkursmasse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1961
Aktenzeichen
VII ZR 107/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 31.03.1960
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1962, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Gläubiger, der die ihm vom Gemeinschuldner zur Sicherung abgetretenen Kundenforderungen nach Konkurseröffnung einzieht, hat der Konkursmasse nicht die dadurch entstehende Umsatzsteuer zu erstatten.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma S. & Co. Diese hatte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (i.f. "die Beklagte") einen Bankkredit erhalten und ihr zu dessen Sicherung eine Anzahl von Forderungen aus Warenverkäufen abgetreten.

2

Nach der Eröffnung des Konkurses zog die Beklagte jene Forderungen im Gesamtbetrage von 103.496,61 DM ein; der Betrag deckte nicht ihre gesamte Kreditforderung.

3

Das Finanzamt nahm nunmehr die Konkursmasse wegen der Umsatzsteuer für die von der Beklagten eingezogenen Kaufpreisforderungen in Anspruch; der Kläger hat dafür 1.054,96 DM entrichtet. Er ist der Ansicht, daß die Beklagte der Konkursmasse diesen Betrag zu erstatten habe, und verlangt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zu dessen Zahlung.

4

Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Anspruch mit Rechtsausführungen entgegen.

5

Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

6

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Lieferungen, aus denen die an die Beklagte abgetretenen Kaufpreisforderungen stammten, waren gemäß dem § 1 Nr. 1 UmsStG umsatzsteuerpflichtig. Steuerschuldner hierfür war gem. dem § 9 UmsStG der Unternehmer, also die Firma S. & Co, Die Schuld war nach der hier in Betracht kommenden "Istbesteuerung" mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums entstanden, in dem das Entgelt vereinnahmt worden war (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 a StAnpG i.V. mit§ 13 UmsStG); dieser Zeitpunkt lag nach der Konkurseröffnung.

8

Entsprechend dieser Rechtslage hat das Finanzamt die Umsatzsteuer von dem Kläger als Vertreter des Unternehmers verlangt, und zwar gemäß den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56] u. BStBl. 1957 Tl. 3 S. 282 als Massekosten nach dem § 58 Nr. 2 KO.

9

Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen jener Zahlung könnte aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder konkursrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Dafür ist jedoch kein Raum.

10

I.

Eine vertragliche Forderung des Klägers entfällt.

11

Maßgebend sind insoweit die Abmachungen, die die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin getroffen hatte. Diese hatte unstreitig ihre gesamten Kaufpreisforderungen ohne Abzug an die Beklagte abgetreten. Etwaige Unkosten, die ihren, der Gemeinschuldnerin, Gewinn minderten, hatte sie also selbst zu tragen. Demnach hat sie auch im Verhältnis zur Beklagten für die auf die Warenkäufer nach dem § 10 Abs. 1 S. 1 UmsStG verdeckt überwälzte Umsatzsteuer einzustehen, ohne deren Erstattung verlangen zu können.

12

Diese Rechtslage hat sich durch die Konkurseröffnung nicht geändert. Der Kläger kann daher, ebensowenig wie vorher die Gemeinschuldnerin, auf vertraglicher Grundlage Ansprüche wegen der Umsatzsteuer geltend machen.

13

II.

Auch Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen nicht.

14

1.)

Voraussetzung für eine Forderung aus dem§ 812 BGB wäre, daß die Beklagte durch die Zahlung des Konkursverwalters auf Kosten der Masse etwas erlangt hätte. Das war nicht der Fall. Schuldner der Steuerforderung war gemäß dem§ 9 UmsStG der "Unternehmer", also die Gemeinschuldnerin oder deren Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man annimmt, daß der Steuergläubiger die Beklagte gem. den §§ 103, 108, 109 AbgO hätte in Anspruch nehmen können (RFH in RSt Bl 1943, 26). Denn auch dann wäre der Konkursverwalter im Innenverhältnis der Hauptschuldner geblieben. Daraus folgt, daß die Beklagte auch bei dieser Beurteilung durch die Zahlung des Konkursverwalters nicht auf Kosten der Masse bereichert ist.

15

2.)

Der Tatbestand des § 816 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat keine Behauptungen aufgestellt, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten.

16

III.

Schließlich kann der Kläger die Forderung auch nicht auf konkursrechtliche Vorschriften stützen.

17

1.)

Die Revision beruft sich insoweit auf den § 127 KO. Sie macht geltend:

18

Das Verwertungsrecht hinsichtlich eines der Absonderung unterliegenden Gegenstandes stehe gemäß dem § 127 Abs. 1 KO grundsätzlich dem Konkursverwalter zu. Mache er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so habe er an den Gläubiger nur den Reinerlös abzuliefern; dieser sei unter Abzug der zu den Verwertungskosten gehörenden Umsatzsteuer zu errechnen. Wenn nun der Gläubiger den Gegenstand selbst verwerte, so dürfe er nicht besser gestellt werden, Daraus folge, daß der Gläubiger den auf den Erlös entfallenden Umsatzsteueranteil an die Konkursmasse abzuführen habe.

19

2.)

Dieser, auch von dem Amts- und dem Landgericht Hamburg geteilten, Ansicht (KTS 1958, 159) kann nicht gefolgt werden.

20

Es kann dahinstehen, ob die Umsatzsteuer überhaupt zu den Verwertungskosten zu rechnen ist - das Oberlandesgericht verneint dies mit guten Gründen -. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Verhältnis des Steuergläubigers zum Konkursverwalter um Massekosten i.S. des § 58 Nr. 2 KO handelt, wie der Bundesfinanzhof a.a.O. annimmt. Denn es fehlt von vornherein an jedem Anhalt dafür, daß der § 127 KO das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis in dem von dem Kläger behaupteten Sinne umgestaltet hat.

21

Zwar ist diese Vorschrift auf einen Fall wie den vorliegenden grundsätzlich anwendbar, weil der Sicherungsgläubiger einer Forderung nur absonderungs-, nicht aussonderungsberechtigt ist. Sie besagt aber weder, daß das Verwertungsrecht des Konkursverwalters an erster Stelle steht, noch daß sich die Abrechnung mit dem Absonderungsberechtigten stets nach den Grundsätzen zu richten habe, die für den Konkursverwalter gelten.

22

a)

Wie sich aus dem § 127 Abs. 2 KO ergibt, bleibt der absonderungsberechtigte Gläubiger auch im Konkurs befugt, sich aus dem Gegenstand ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, wenn ihm dieses Recht vorher zugestanden hat.

23

Bereits das Gesetz sieht ein solches Selbstverwertungsrecht des Gläubigers als die Regel an (Menzel-Kuhn, KO, § 127 Anm. 1). Im Falle der Sicherungsabtretung ist es auf vertraglicher Grundlage ebenfalls allgemein üblich.

24

Demgegenüber ist das Recht des Konkursverwalters, die Verwertung des der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenstandes zu betreiben, auf Ausnahmefälle beschränkt. Es ist nicht einzusehen, warum die für solche Ausnahmen etwa geltende Art der Verrechnung auch für die Regel einer unmittelbaren Verwertung durch den Gläubiger maßgebend sein soll.

25

b)

Nach dem § 127 Abs. 1 S. 2 KO kann der absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn der Konkursverwalter den Gegenstand verwertet, sein Recht nur auf den Erlös geltend machen.

26

Es besteht kein Anlaß, die Grundsätze, die alsdann für die Errechnung jenes Erlöses maßgebend sind, dem Gläubiger aufzuzwingen, wenn ihm die Verwertung zusteht. Seine dahingehenden Befugnisse werden, wie bereits dargelegt, durch die Konkurseröffnung nicht beeinträchtigt. Er kann sich also nach wie vor danach richten, was ihm das Gesetz oder seine ursprünglichen Abmachungen mit dem Gemeinschuldner gestatten. Hierbei würde es auch dann verbleiben, wenn etwa dem Konkursverwalter bei einer von ihm vorgenommenen Verwertung das Abzugsrecht hinsichtlich der Umsatzsteuer zustehen sollte.

27

Daraus folgt, daß die Beklagte die ihr abgetretenen Forderungen einziehen und den gesamten Erlös behalten durfte. Die durch die Einziehung entstehende Umsatzsteuer war als gewinnschmälernder Betrag vom Gemeinschuldner zu tragen. Demgemäß fällt sie auch nach der Konkurseröffnung diesem oder der Konkursmasse, jedenfalls aber nicht der Beklagten, zur Last.

28

IV.

Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Finke