Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1959, Az.: III ZR 167/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1959
Aktenzeichen
III ZR 167/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) - 19.09.1958

Prozessführer

des Bauern Ernst G. im B. Krs. Be.,

Prozessgegner

die Fleckengemeinde V., Krs. Be., vertreten durch ihren Verwaltungsausschuß,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 19. September 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1945 waren in der alten Volksschule in V. polnische Besatzungstruppen untergebracht. Durch eine von den Soldaten verursachte Explosion wurde im August 1945 das Dach der Schule abgedeckt. Der polnische Kommandant verlangte von dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde die sofortige Wiederinstandsetzung des Daches. Wegen der dazu erforderlichen Dachziegel erteilte das Kreisbauamt Be. als Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz dem Bürgermeister der Beklagten eine Beschlagnahmeverfügung über 1.000 Dachziegel zu Lasten des Bauern D. in E. Für deren Transport stellte der polnische Kommandant einen Lastkraftwagen mit Soldaten als Fahrpersonal. Der Bürgermeister der Beklagten bestellte zum Aufladen deutsche Arbeitskräfte. Auf seine Antrage erklärte sich sodann der inzwischen verstorbene Polizeiwachtmeister T. der gerade dienstfrei war und zufällig hinzukam, bereit, mitzufahren und die Beschlagnahme für die Beklagte durchzuführen. Demgemäß übergab ihm der Bürgermeister der Beklagten die Beschlagnahmeverfügung.

2

Die Dachziegel wurden aber nicht bei D. geholt, sondern bei dem Kläger. Der Kläger, der gegen die Wegnahme seiner Dachziegel heftig protestierte, erreichte, daß die benachrichtigte Kreisverwaltung in Be. einen Polizeimeister schickte, um die Wegnahme der Dachziegel bei dem Kläger zu verhindern. Auf Veranlassung dieses Polizeimeisters wurde mit dem Abladen der bereits aufgeladenen 1.000 Dachziegel begonnen und 80 Dachziegel auch tatsächlich wieder abgeladen. Als der Polizeimeister sich entfernt hatte, fuhr jedoch der Lastkraftwagen mit den verbliebenen 920 Dachziegeln des Klägers weg. Diese Ziegel sind dann in das beschädigte Schuldgebäude in V. eingebaut worden, obwohl der Bürgermeister der Beklagten alsbald von den geschilderten Vorgängen Kenntnis erhielt.

3

Der Kläger machte später wegen der Wegnahme seiner Ziegel Schadensersatzansprüche geltend, und zwar in erster Linie gegenüber der Beklagten, daneben auch gegenüber dem Regierungspräsidenten in O. und dem Landkreis Be.. Er verlangte außer der Lieferung von 920 Dachziegeln Zahlung von etwa 5.000 DM mit der Begründung: Infolge der unberechtigten und pflichtwidrigen Wegnahme der Dachziegel habe er seinen inzwischen wieder aufgebauten Viehstall nicht vollständig eindecken können; sein Rindvieh habe daher, soweit es nicht behelfsmäßig anderweit untergebracht habe werden können, bis Ende 1945 im wesentlichen unter freiem Himmel stehen müssen; dadurch hätten sich die Tiere Nieren- und Blasenleiden zugezogen; einige seien verendet, andere hätten Früh- oder Totgeburten gehabt; außerdem habe sich ein hoher Milchausfall ergeben. Ober die Ansprüche des Klägers ist insbesondere zwischen den Parteien in der Folgezeit verschiedentlich verhandelt worden. Im Zusammenhang damit tauchte Ende 1950 auch die Frage der Verjährung der Ansprüche des Klägers auf. Auf schriftliche Antrage der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. Dezember 1950 erklärte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 1950, daß "die Gemeinde auf die Einrede der Verjährung verzichtet".

4

Mit einer am 22. März 1951 beim Landgericht Osnabrück eingereichten Klage (Az. 4 a O 78/51) verlangte der Kläger von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Aufopferung die Lieferung von 920 Dachziegeln und die Zahlung eines Teilbetrages von 700 DM mit der Begründung, daß ihm durch die Maßnahmen der Beklagten ein Rind (Herdbuch-Nr. 311 ...4) im Werte von 700 RM/DM verendet sei. Das Landgericht wies diese Klage durch Urteil vom 15. Oktober 1952 ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht in Oldenburg durch Teilurteil vom 8. Mai 1953 (Az. 1 U 13/52) die Beklagte wegen Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters zur Lieferung von 920 Dachziegeln. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Revision wies der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 21. Januar 1955 - III ZR 139/53 - zurück. In diesem Urteil ist ausgeführt, daß in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die Haftung der Beklagten schon für die Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeisters T. gegeben sei; denn dieser sei hier nicht als Organ der Polizei tätig geworden, vielmehr in seiner dienstfreien Zeit und losgelöst von seinem Amt als Polizeiwachtmeister für eine bestimmte, einzelne Sonderaufgabe hoheitlicher Art der Beklagten in deren Dienst gestellt worden. Ob etwa auch der Bürgermeister schuldhaft Amtspflichten verletzt habe, hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil offen gelassen.

5

Sodann wurde der Rechtsstreit über den noch nicht erledigten Klageanspruch auf Zahlung von 700 DM für das eingegangene Rind beim Oberlandesgericht in Oldenburg (Az. 1 U 75/55) fortgesetzt. In diesem Verfahren erklärte die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Mai 1955: Soweit der Kläger versuchen sollte, dem Klagebegehren nachträglich eine andere Begründung zu geben, werde der Klagänderung ausdrücklich widersprochen, auch förmlich die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 27. Mai 1955, auf die Einrede der Verjährung sei durch die Erklärung des Bürgermeisters: der Beklagten vom 20. Dezember 1950 verzichtet worden, ohne daß dies in den verflossenen fünf Jahren jemals bestritten worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. Mai 1955 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten laut Sitzungsniederschrift: "Die ... erhobene Einrede der Verjährung bezieht sich nur auf behauptete Ansprüche des Klägers, soweit sie über 700 DM hinausgehen". Der Kläger reichte daraufhin mit Schriftsatz vom 28. Mai 1955 eine Abschrift des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte vom 18. Dezember 1950 und das Original der Verzichtserklärung des Bürgermeisters vom 20. Dezember 1950 ein mit dem Hinweis, auf die Verjährung sei von der Beklagten in vollem Umfang und nicht etwa nur wegen der 700 DM verzichtet worden. Demgegenüber antwortete die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 1955: "Soweit der Kläger den geltend gemachten Schadenersatzanspruch von 700 DM als Wertersatz für das am 1. März 1946 verendete Rind Nr. 311 ...4 verlangt, sieht die Beklagte selbstverständlich davon ab, auf einer Geltendmachung der Verjährung zu bestehen Es kann aber nicht anerkannt werden, daß darüber hinausgehend auch jetzt noch für einen weitergehenden Anspruch in unbestimmter Höhe der Verzicht auf die Verjährungseinrede gelten soll".

6

Nach einer längeren Beweisaufnahme erklärte das Oberlandesgericht dann durch Urteil vom 11. Januar 1957 den noch anhängigen Klageanspruch auf Zahlung von 700 DM Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurück. Im Anschluß an dieses Grundurteil zahlte die Beklagte an den Kläger die verlangten 700 DM nebst Zinsen. Über die Kosten des Vorprozesses wurde zu Lasten der Beklagten durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 1957 (Az. 7 O 126/57) entschieden.

7

Mit der gegenwärtigen Klage vom 15. Juni 1957, beim Landgericht eingereicht am 18. und der Beklagten zugestellt am 22. Juni 1957, nimmt der Kläger die Beklagte auf Ersatz der weiteren, von ihm im einzelnen bezifferten Schäden an seinem Viehbestand und für Milchausfall sowie für Tierarztkosten und Kosten der Neueindeckung des Daches in Anspruch. Er hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.534,60 DM nebst 4 % Zinsen auf 3.475,80 DM seit dem 1. Januar 1951 und auf weitere 58,80 DM ab Klageerhebung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach und macht ein Mitverschulden des Klägers geltend. Darüber hinaus hat sie insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die jetzt geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien und das Erheben der Verjährungseinrede durch die Beklagte keine unzulässige Rechtsausübung sei, auch nicht einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder eine Arglist darstelle.

11

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

1.)

Ebenso wie schon das Landgericht hält auch das Berufungsgericht die jetzt geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche des Klägers für verjährt. Denn die nach § 952 BGB für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen habe der Kläger Hinsichtlich des "Schadens" schon in den Jahren 1945/46 und hinsichtlich der "Person des Ersatzpflichtigen" bereits im Jahre 1951 bei Erhebung der ersten Klage gegen die beklagte Gemeinde gehabt. Die durch das klagabweisende Urteil des Landgerichts im Vorprozeß etwa entstandenen Zweifel des Klägers an der Passivlegitimation der Beklagten seien spätestens durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1953 jedenfalls insoweit, als es für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB ausreiche, ausgeräumt worden. Dem Kläger sei mit diesem Zeitpunkt die gerichtliche Geltendmachung seiner weiteren Ansprüche gegen die Beklagte - soweit er sich nicht durch deren Verzicht auf die Einrede der Verjährung geschützt glauben konnte - zuzumuten gewesen. Deshalb habe spätestens im Mai 1953 mit Zugang des Teilurteils des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1953 die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB zu laufen begonnen.

13

Das greift die Revision mit der Erwägung an, der Beginn der Verjährungsfrist könne angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts erst mit dem Erlaß des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Januar 1955 im Vorprozeß angenommen werden. Denn erst durch dieses Urteil sei die bis dahin zweifelhafte und schwierige Rechtsfrage geklärt worden, daß die Beklagte für Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeisters T. einzustehen habe. Demgegenüber hätten nämlich die beiden Vorinstanzen eine solche Auffassung ausdrücklich abgelehnt, weil die Beklagte nicht Anstellungskörperschaft des Polizeiwachtmeisters T. gewesen sei, und das Oberlandesgericht habe in seinem Urteil vom 8. Mai 1953 im Gegensatz zu dem Revisionsurteil des Senats vom 21. Januar 1955 für die angenommene Haftung der Beklagten lediglich auf Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters abgestellt. Bei dieser Sachlage sei bis zum Erlaß des Revisionsurteils im Vorprozeß ungeklärt und zweifelhaft geblieben, welche Körperschaft letzten Endes in rechtlicher Hinsicht der Ersatzpflichtige gewesen sei, zumal nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeisters T. grundsätzlich nicht die Beklagte, sondern dessen Anstellungskörperschaft einzustehen gehabt habe, so daß eine Haftung der Beklagten insoweit zumindest für den Kläger unter erheblichen und berechtigten Zweifeln gestanden habe.

14

Diese Rügen der Revision sind unbegründet.

15

Nach der gefestigten ständigen Rechtsprechung beginnt nach § 852 BGB die Verjährung dann, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht eine Schadensersatzklage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - erheben kann. Der Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs setzt demnach im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Kenntnis vom Schaden weiter die hinreichend gesicherte Erkenntnis des Betroffenen voraus, daß dieser Schaden auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten eines Beamten in Ausübung der anvertrauten öffentlichen Gewalt zurückzuführen ist. Bei zweifelhaften Rechtsfragen, vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit über die gesetzlich anstelle des tätig gewordenen Bediensteten tretende öffentlichrechtliche Körperschaft, liegt allerdings die nach § 852 BGB zu fordernde, Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst dann vor, wenn diese Rechtsfrage eine gewisse Klärung gefunden hat, so daß die Erhebung der Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die Erhebung einer solchen Klage vernünftigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 6, 195, 202; LM Nr. 9 und Nr. 11 zu § 852 BGB; Urteil des Senats vom 18. März 1957 III ZR 109/55 S. 12).

16

Mag nun auch die Frage, ob die Beklagte für Amtspflichtverletzungen des vom Bürgermeister der Beklagten beauftragten Polizeiwachtmeisters T. einzustehen hatte, bis zum Erlaß des Revisionsurteils für den Kläger rechtlich höchst zweifelhaft geblieben sein, so war ihm doch - wie die unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen der Urteile der Vorinstanzen ergeben - von vornherein klar, daß jedenfalls die Beklagte - zumindest in erster Linie - als haftungspflichtige Körperschaft für schuldhaft rechtswidrige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wegnahme der Dachziegel in Betracht kam. Begründete Zweifel darüber, daß die Beklagte, soweit das Verhalten ihres Bürgermeisters in Frage stand, die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft sei, bestanden für den Kläger nicht. Mit Recht haben die Vorderurteile ausgeführt, daß auf alle Fälle spätestens mit dem Teilurteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß vom 8. Mai 1953 etwaige - vor allem auf Grund des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils - noch bestehende Zweifel des Klägers darüber, ob die Beklagte die haftungspflichftige Körperschaft sei, in einer für die Anwendung des § 852 BGB genügenden Weise ausgeräumt worden seien. Denn in diesem Urteil des Oberlandesgerichts ist ausgesprochen worden, daß im Zusammenhang mit der Wegnahme der Dachziegel bei dem Kläger der Bürgermeister der Beklagten schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt und hierfür die Beklagte dem Kläger gegenüber einzustehen habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht in seinem jetzt angefochtenen Urteil unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1956 in LM Nr. 9 zu § 852 BGB in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die in § 852 BGB geforderte Kenntnis, welche Körperschaft dem durch Amtshandlungen nachteilig Betroffenen haftet, in der Regel schon durch die Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Klage gegen eine bestimmte Körperschaft eintritt, und daß dies in noch stärkerem Maße der Fall ist, wenn ein Urteil eines höheren Gerichts im Rechtsstreit selbst in diesem Sinne zugunsten des Klägers ergeht.

17

Daraus, daß im Revisionsurteil im Vorprozeß vom 21. Januar 1955 auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Polizeiwachtmeisters T. abgestellt und schon hieraus eine Ersatzpflicht der Beklagten gefolgert worden ist, kann der Kläger im Hinblick auf § 852 BGB für sich nichts herleiten. Denn in diesem Revisionsurteil ist die Frage, ob auch ein schuldhaft amtspflichtwidriges verhalten des Bürgermeisters zu bejahen ist, wie das Oberlandesgericht angenommen hatte, ausdrücklich offen gelassen, da es bei der gegebenen Rechtslage angesichts der eindeutigen schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeisters T. hierauf nicht mehr ankam. Die vom Oberlandesgericht im Vorprozeß abgenommene Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters, auf die der Kläger seine Klage jedenfalls in erster Linie gestützt hatte, ist also keineswegs als rechtsirrig bezeichnet oder angesehen worden, so daß auch die im Blick auf § 852 BGB angenommene Wirkung dieses Berufungsurteils im Vorprozeß nicht beseitigt worden ist und nicht ausgeräumt werden kann. Für den Beginn der Verjährungsfrist genügte jedenfalls die durch das Berufungsurteil im Vorprozeß vom 8. Mai 1953 hinreichend gesicherte Erkenntnis des Klägers, daß die Beklagte als öffentlichrechtliche Körperschaft ihm wegen der Wegnahme der Dachziegel ersatzpflichtig sei, wenn auch nur mit Rücksicht auf das Verhalten ihres Bürgermeisters, worauf der Kläger aber selbst von Anfang an abgestellt hatte.

18

2.)

Ist hiernach davon auszugehen, daß die Verjährung der Ansprüche des Klägers auf alle Fälle spätestens im Mai 1953 begonnen hat, so waren die geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche bereits verjährt, als die jetzige Klage am 18. Juni 1957 beim Landgericht eingereicht worden ist. Es ist demnach nur noch zu fragen, ob die Beklagte sich auf diese eingetretene Verjährung berufen kann - wie dies von ihr im jetzigen Rechtsstreit geschehen ist -, oder ob ihr dies - wie der Kläger meint - verwehrt ist.

19

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Ende Dezember 1950 von dem Bürgermeister der Beklagten ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung als etwaige vertragliche Vereinbarung mit Rücksicht auf die zwingende Vorschrift des § 225 BGB unwirksam ist. Das setzt allerdings voraus, daß die Verjährung Ende Dezember 1950 noch nicht vollendet war. Diese Voraussetzung liegt jedoch hier vor. Die Verjährung der Ansprüche des Klägers war nämlich schon mit Rücksicht auf die zunächst für die ehemalige britische Besatzungszone ergangenen Vorschriften (vgl. hierzu Palandt BGB, 18. Aufl., Anhang zu § 202) und auf das spätere Bundesgesetz über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl I, 821), jedenfalls nicht vor dem 1. April 1951 eingetreten. Die Frage, ob ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach deren Vollendung rechtlich möglich ist (vgl. Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. § 225 Anm. 3 und BGB-RGRK 11. Aufl. § 225 Anm. 6, § 222 Anm. 4 und 5, jeweils mit Nachweisen), taucht hier also nicht auf. Es bedarf deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht einer genauen Bestimmung, wann die Verjährung in dem Zeitraum vor dem Mai 1953 begann.

20

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der vom Bürgermeister der Beklagten im Dezember 1950 ausgesprochene unbeschränkte Verzicht auf die Verjährungseinrede ergreife gegenständlich alle Schadensersatzanspürche des Klägers und nicht nur die im Vorprozeß geltend gemachten, sind - in der Revisionsinstanz zu erörternde - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Frage, ob der Bürgermeister mit Rücksicht auf § 37 rev. DGO mit seiner alleinigen Unterschrift unter der Verzichtserklärung die beklagte Gemeinde habe rechtlich verpflichten können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn ein - wie hier - vor Vollendung der Verjährung ausgesprochener Verzicht auf die Verjährungseinrede kann nur Bedeutung haben dafür, ob die Berufung auf die Verjährung einen Rechtsmißbrauch oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt und somit unzulässig ist. Insoweit kommt es aber in erster Linie auf ein tatsächliches Verhalten und nicht auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Schuldners (oder von Organen und Bediensteten einer Körperschaft) an.

21

Das Berufungsgericht hält die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte aus folgenden Erwägungen für zulässig:

22

Die Beklagte sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, an dem ausgesprochenen Verzicht unbeschränkt festzuhalten; mangels einer rechtsgeschäftlichen Bindung (§ 225 BGB) habe sie ihre Erklärung widerrufen können; dies sei im Verlaufe des Vorprozesses schon im Mai/Juni 1955 durch den dreimaligen Hinweis der Beklagten, daß sie ihren früheren Verzicht auf die Einrede der Verjährung nunmehr gegenüber weitergehenden Ansprüchen des Klägers nicht mehr gelten lassen würde, auch wirksam und für den Kläger deutlich erkennbar geschehen, soweit die - im jetzigen Rechtsstreit allein maßgeblichen - weitergehenden Schadensersatzansprüche des Klägers in Betracht kämen; das habe zur Folge, daß sich der Kläger alsdann in einer nach Treu und Glauben, aber nur kurz zu bemessenden Frist habe entscheiden müssen, ob er seine weitergehenden Ansprüche habe einklagen wollen oder nicht. Diese Frist sei mit der erst im Juni 1957 erhobenen neuen Klage nicht gewahrt worden, selbst dann nicht, wenn man insoweit die Kenntnis des Klägers von dem Grundurteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß vom 11. Januar 1957, in dem auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ausdrücklich hingewiesen worden ist, als spätesten Beginn seiner Überlegungsfrist ansehe.

23

Hiergegen erhebt die Revision Rechtsbedenken. Nach ihrer Ansicht habe der Kläger bei dem hier gegebenen Sachverhalt darauf vertrauen können und dürfen, daß der ausgesprochene Verzicht bis zum endgültigen Abschluß des Grundverfahrens im Vorprozeß unbedingt habe gelten sollen. Könne danach allenfalls die Kenntnis des Klägers vom Grundurteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß vom 1. Januar 1957 maßgebend sein, so komme es insoweit auf die tatsächliche Kenntnis durch die erst im Februar 1957 erfolgte Zustellung des Urteils im Parteibetrieb an. Außerdem sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, die weiteren Schadensersatzansprüche vor einer möglicherweise nochmals von der Beklagten eingelegten Revision gerichtlich geltend zu machen, so daß im Ergebnis der Kläger bis zu seiner erneuten Klageerhebung im Juni 1957 keine ungebührlich lange Frist habe verstreichen lassen.

24

Auch in diesem Punkt kann die Revision keinen Erfolg haben.

25

Auszugehen ist davon, daß in Anwendung des § 242 BGB die Berufung des Schuldners auf die Verjährung allgemein dann rechtsmißbräuchlich und unzulässig ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten - sei es auch unbeabsichtigten - Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränke. Das wird in der Regel angenommen werden können, wenn der Schuldner - wie hier durch die Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten vom 20. Dezember 1950 - dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 - I ZR 219/53 - S. 12, insoweit in BGHZ 19,82 nicht abgedruckt; BGB - RGRK a.a.O. § 222 Anm. 12 und 13, § 225 Anm. 1; Soergel-Siebert a.a.O. § 242, Anm. 167 ff, § 222 Anm. 3 a, jeweils mit Nachweisen). Dieser aus § 242 BGB abzuleitende Vertrauensschutz des Schuldners reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern. Mit dem für den Gläubiger erkennbaren Fortfall dieser Umstände - also derjenigen, die beim Gläubiger das Abstandnehmen von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs verständlich machen - beginnt nicht etwa die Verjährung von neuem zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der trist mit der in § 205 BGB bezeichneten Wirkung statt; vielmehr muß der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist, die in der Regel nur kurz bemessen werden kann, seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (vgl. LM Nr. 2 und Nr. 6 zu § 222 BGB; BGH-RGRK a.a.O. § 222 Anm. 18).

26

Es bedarf hier nicht des von den Vorinstanzen verwendeten Begriffs des "Widerrufs" der Verzichtserklärung durch die Beklagte und eines Eingehens auf etwaige Voraussetzungen für einen solchen "Widerruf". Wesentlich ist allein, daß nach dem festgestellten Sachverhalt die Beklagte schon im Mai/Juni 1955 im Verlaufe des Vorprozesses in ihren Schriftsätzen vom 26. Mai und 10. Juni 1955 sowie auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1955 dem Kläger gegenüber klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, sie werde den damals noch nicht anhängigen, weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers, die mit der jetzigen Klage geltend gemacht werden, die Verjährungseinrede entgegensetzen. Schon auf Grund dieser neuen Sachlage konnte und durfte der Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht mehr darauf vertrauen, daß die Beklagte sich entsprechend ihrer früheren Verzichtserklärung gegenüber diesen weiteren Ansprüchen auf nur sachliche Einwendungen beschränken würde. Bereits in diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger kein vernünftiger Grund mehr, wegen dieser Ansprüche von der Erhebung einer neuen Klage oder von der Erweiterung der bereits anhängigen Teilklage - wozu der Kläger rechtlich in der Lage war - weiterhin abzusehen. Dies umso weniger, als inzwischen auch das Revisionsurteil im Vorprozeß am 21. Januar 1955 ergangen war, mit dem die Haftung der Beklagten für die dem Kläger infolge der Wegnahme der Dachziegel entstandenen Schäden eindeutig klargestellt war, so daß es für den Kläger letztlich nur noch darum ging, die von ihm behaupteten weiteren Schäden als adäquate Folgen der pflichtwidrigen Wegnahme der Dachziegel nachzuweisen, notfalls in Anwendung der prozessual möglichen Beweiserleichterungen. Aus den von der Revision angeführten Umständen, daß nämlich die Beklagte gewußt habe, welcher Ansprüche sich der Kläger noch berühmte, ferner daß die Verzichtserklärung der Beklagten vom 20. Dezember 1950 zeitlich und gegenständlich unbeschränkt gewesen sei, sowie aus dem Verhalten der Beklagten bis zum Jahre 1955 konnte jedenfalls nicht geschlossen werden, die Beklagte habe auch für die weiteren, noch nicht anhängigen Ansprüche des Klägers - auf die es hier allein ankommt - bis zum endgültigen Abschluß des Grundverfahrens ihren Verzicht weiter gelten lassen wollen. Dafür fehlt angesichts der ausdrücklichen entgegengesetzten, eindeutigen Erklärungen der Beklagten im Mai/Juni 1955 jeder Anhaltspunkt. Sind aber die den Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung begründenden Umstände schon im Mai/Juni 1955 für den Kläger erkennbar fortgefallen, so ist - ausgehend von einem Ablauf der Verjährung im Mai 1956 (s. oben unter 1) - die erst im Juni 1957 erhobene neue Klage, auf jeden Fall verspätet.

27

Die Klage wäre übrigens auch dann verspätet vom Kläger erhoben, wenn man der Revision folgen wollte, daß erst mit der im Februar 1957 tatsächlich erfolgten Kenntnisnahme von dem Grundurteil des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 1957 durch den Kläger die Umstände die sein Absehen von der gerichtlichen Geltendmachung seiner weiteren Ansprüche verständlich machten, weggefallen seien. Denn die danach laufende, bereits erwähnte angemessene Überlegungsfrist kann nach der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nur kurz, d.h. nach wenigen Wochen, bemessen werden (vgl. LM Nr. 2 und Nr. 6 zu § 222 BGB; auch Urteil des Senats vom 4. Februar 1957 III ZR 153/55 S. 11). Hier hat aber der Kläger selbst unter Berücksichtigung einer noch bis März 1957 laufenden Revisionsfrist einen Zeitraum von etwa drei Monaten verstreichen lassen, ehe er die Klage erhob. Eine solche Frist überschreitet bei der gegebenen, für den Kläger rechtlich einfach zu beurteilenden Sachlage die Angemessenheit auf jeden Fall.

28

Hiernach ist die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, so daß sie gegenüber den bei Klageerhebung bereits verjährten Klageansprüchen durchgreift, und das Berufungsgericht die Klage rechtlich bedenkenfrei abgewiesen hat.

29

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Beyer Dr. Hußla BR Gähtgens ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Geiger