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§ 25 BbgStatG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Durchführung einer Landesstatistik nach § 6 oder die Erhebung einzelner Merkmale einer Landesstatistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

  2. 2.

    von der in einer Rechtsvorschrift nach § 6 vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(2) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Gemeinden und Gemeindeverbände Erhebungsstellen nach § 11 einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung amtlicher Statistiken mitzuwirken haben, wenn dies wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung erforderlich ist. Die Verordnung nach Satz 1 muss insbesondere Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zu den Aufgaben der Erhebungsstellen und der Erhebungsbeauftragten und zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren enthalten. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten und zum Erstattungsverfahren nach Absatz 4 zu treffen.

(3) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung Näheres zu den Aufgaben der Erhebungsbeauftragten bei der Durchführung amtlicher Statistiken zu bestimmen.

(4) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung, Bestimmungen über die Deckung der Kosten und den entsprechenden Ausgleich der Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der mit der Durchführung amtlicher Statistiken verbundenen Aufgabenübertragungen nach § 20 Absatz 1 zu treffen. Dabei bemisst sich der Mehrbelastungsausgleich nach der Art und dem Umfang der Einbindung der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Aufgabenerfüllung nach § 11 Absatz 1 und kann in Abschlägen sowie als aufwandsabhängiger Betrag gewährt werden. Die Verordnung nach Satz 1 muss insbesondere Näheres bestimmen über

  1. 1.

    die Höhe des Erstattungsbetrages für die Einrichtung und den Betrieb der Erhebungsstellen (Sachaufwendungen),

  2. 2.

    die Höhe des Erstattungsbetrages für Personalaufwendungen und damit verbundene angemessene Verwaltungsgemeinkosten, die in den Erhebungsstellen für die Erfüllung der Aufgaben entstehen,

  3. 3.

    die Höhe der Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten, sofern Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für gesonderte Erstattungsleistungen, die bei kostenbewusster Aufgabenwahrnehmung noch keinen Ausgleich gefunden haben, und

  5. 5.

    die Voraussetzungen und das Verfahren des Kostennachweises und der Kostenerstattung.

(5) Die Landesregierung kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch Rechtsverordnung auf das Mitglied der Landesregierung übertragen, das für die jeweilige Landesstatistik fachlich zuständig ist. Sofern mehrere Mitglieder der Landesregierung fachlich zuständig sind, kann die Landesregierung ihnen gemeinsam die Ermächtigung übertragen.