Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1979, Az.: 5 AZR 248/78
Deutsche Bundesbahn; Arbeitsrechtliche Gründen; Omnibusfahrer; Linien einer Regionalen Verkehrsgesellschaft; Weisungsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.01.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 248/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 16.12.1977 - 13 Sa 500/77
- nachfolgend
- BVerfG 12.07.1979 - 1 BvR 465/79
Rechtsgrundlagen
- § 613 S. 2 BGB
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG
Fundstellen
- BAGE 31, 218 - 228
- DB 1979, 1514 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Deutsche Bundesbahn ist aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht gehindert, bei ihr beschäftigte Omnibusfahrer auf Linien einer Regionalen Verkehrsgesellschaft (GmbH) einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten weiterbesteht und nur die Deutsche Bundesbahn die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Weisungen erteilen darf. Geringe Einbußen am sozialen Status, die mit dem Einsatz auf nicht bahneigenen Linien verbunden sein können - die Fahrer sind nicht mehr als Bedienstete der Deutschen Bundesbahn zu erkennen - müssen die betroffenen Omnibusfahrer hinnehmen.
2. GG Art. 87 Abs. 1 S. 1 steht nicht entgegen.