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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2005, Az.: 2 AR 18/05

Vollstreckung eines Bußgeldbescheides; Zustellung durch Niederlegung; Verstoß gegen die Bindungswirkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.2005
Aktenzeichen
2 AR 18/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - AZ: 34 Qs (OWi) 111/04
AG Oberhausen - AZ: 25 OWi 476/03
AG Gelsenkirchen - AZ: 38 OWi 323/03

Fundstelle

  • NStZ 2007, 28 (Kurzinformation)

In der Bußgeldsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 23. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Für die Entscheidung über die Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und die sonst bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheids vom 25. Februar 2002 getroffenen Maßnahmen sowie - nach Maßgabe der Beschlußgründe - über den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten ist das Amtsgericht Gelsenkirchen - Abteilung für Bußgeldsachen - zuständig.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 23.03.2005 - AZ: 2 ARs 16/05