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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.06.2021, Az.: 2 BvR 307/21

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.06.2021
Aktenzeichen
2 BvR 307/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 27230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210615.2bvr030721

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.10.2020 - AZ: 4 Ws 179/20 KL
BGH - 01.12.2020 - AZ: 2 ARs 288/20

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 88, 40 [BVerfG 16.12.1992 - 1 BvR 167/87] <45>; 101, 331 <345>; BVerfGK 14, 402 <417>) erfolgt nicht ansatzweise.

II.

2

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.

III.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.