Anlage 1 Teil 7.1.1.2 GKG - Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
|---|---|---|---|---|
| 7112 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
| 7113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | Anerkenntnisurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||