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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1995, Az.: III ZR 16/95

Abschluss eines Nachweismaklervertrages als Hauptvertrag; Bedeutung eines Nachweismaklers; Nachweis des Maklers an den Kunden über den Eintritt in die erstrebte Hauptverbindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1995
Aktenzeichen
III ZR 16/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.12.1994 - AZ: 24 U 93/94

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 113-114 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

S. Bank GmbH von 1954,
vertreten durch die Geschäftsführer Norbert N. und Bernd T., Th.-H.-Ring ..., K.

Prozessgegner

Heinz G. E. Ho., K.

Amtlicher Leitsatz

Weist ein Makler einem Interessenten auf die Anmietung einer Teilfläche eines Grundstücks eine Gelegenheit nach, wobei jedoch der Vermieter das Bestreben hat, das Grundstücks insgesamt zu vermieten, dann entsteht gleichwohl bei Anmietung einer Teilfläche eine Provisionspflicht.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck und Schlick
am 28. September 1995
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Dezember 1994 - 24 U 93/94 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 170.982,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Kläger an die Beklagte eine die Provisionspflicht auslösende Nachweismaklerleistung im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB erbracht hat.

3

a)

Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht "in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" (des sogenannten Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebtem Hauptvertrag einzutreten (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. die Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Nachweis 6, 8, 10). Der Makler, der einem Interessenten ein Objekt benennt, das gar nicht zur Vermietung ansteht, hat keinen Nachweis im Sinne des § 652 BGB erbracht; er kann deshalb auch dann keine Provision verlangen, wenn sich der Eigentümer später zu einer Vermietung entschließt und der Interessent diese Möglichkeit ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1991 - IV ZR 93/90 = BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Nachweis 10. betreffend einen Grundstücksverkauf). Die Revision meint, eben diese Konstellation habe hier vorgelegen, da die Vermieterin ursprünglich nur zur Vermietung des Gesamtobjektes und nicht zu der von der Beklagten angestrebten Vermietung der Teilfläche bereit gewesen sei, über die der Mietvertrag später tatsächlich abgeschlossen worden ist.

4

b)

Beide Vorinstanzen haben indessen in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß von einer anfänglichen ernsthaften Weigerung der Vermieterin, der Beklagten (lediglich) die benötigte Teilfläche zu vermieten, keine Rede gewesen sein konnte. Die Vermieterin hatte lediglich das Bestreben, "nach Möglichkeit" das gesamte Objekt einheitlich zu vermieten. Dies bedeutete nur, daß sie vorrangig Interessenten für das Gesamtobjekt berücksichtigt hätte, besagte aber nichts dagegen, daß sie hilfsweise bereit war, auch auf die Beklagte zurückzugreifen. Ein derartiger Vorbehalt steht - zumindest wenn er in unmittelbarem zeitlichem Anschluß an die Verhandlungen aufgegeben wird und es dann doch zu dem vom Maklerkunden erstrebten Vertragsabschluß kommt - weder einer wirksamen Nachweisleistung entgegen, noch vermag er den Kausalzusammenhang zwischen Nachweisleistung und Vertragsschluß zu unterbrechen.

5

2.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 170.982,00 DM.

Rinne,
Werp,
Wurm,
Streck,
Schlick