Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1979, Az.: II ZR 57/78
Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikumsgesellschaft; Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft oder Mitschuld für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft; Deutliches Hervorheben von Verplichtungen in einem Gesellschaftsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 57/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KreisG Berlin - 10.02.1978
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1499-1500 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1979, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2102-2103 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bau- und Verwaltungsgesellschaft B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2
2. Bau- und Verwaltungsgesellschaft B. GmbH.
vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die Kauffrau M., Alt-Mo., Be.
Prozessgegner
1. ...,
2. Kaufmann Ferdinand J. W., Hubert-H.-Straße ..., G. b. Mü.
3. Kaufmann Hellmuth Me., Ga.weg ..., U. (Donau)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine Vertragsklausel, nach der in einer Publikumsgesellschaft eine Verpflichtung der Kommanditisten begründet werden soll, gegebenenfalls Bürgschaften für einen Gesellschaftskredit zu übernehmen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Tatbestand
Die beiden Kläger sind Kommanditisten und Mitglieder des Beirats der beklagten Publikums-Kommanditgesellschaft. Sie fordern von der Kommanditgesellschaft und der mitverklagten Komplementär-GmbH die von der Gesellschafterversammlung festgesetzte Beiratsvergütung für 1975 von Jeweils noch - unstreitig - 1.111,81 DM nebst Zinsen. Die Beklagten haben gegen diese Ansprüche mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe des eingeklagten Betrages aufgerechnet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Kommanditgesellschaft (nachstehend: Beklagte) erhielt zum gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Bau eines Wohn- und Geschäftshauses von der Allgemeinen Hypothekenbank in F. einen Kredit in Höhe von 2,32 Mio. DM, für den die Wohnungsbaukreditanstalt eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 1,91 Mio. DM übernahm. Beide Kreditinstitute verlangten die Abgabe von Schuldbeitritts- oder Bürgschaftserklärungen durch die Kommanditisten entsprechend den jeweiligen Kommanditanteilen. Dementsprechend forderte die Beklagte ihre Kommanditisten auf, Mitschulderklärungen abzugeben. Sie stützte sich auf § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, der folgenden Wortlaut hat:
"Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, erforderlichenfalls die von Hypothekenbanken und sonstigen Finanzierungsinstituten im Zusammenhang mit der Gewährung von Baudarlehen und Zwischenfinanzierungen gemachten Auflagen zu erfüllen."
Ein Teil der Kommanditisten, die ca. 70 % des Kommanditkapitals repräsentierten, kam dem Verlangen nach. 13 Kommanditisten, darunter die beiden Kläger, weigerten sich, die geforderte Erklärung abzugeben.
Infolge der Auseinandersetzung mit den Kommanditisten verzögerte sich die Auszahlung des Baukredits. Die Beklagte mußte eine Zwischenfinanzierung durchführen, die Kosten verursachte (nach dem Vortrag in der ersten Instanz 14.162,48 DM, nach dem Vortrag in der Berufungsinstanz 42.895,90 DM). Einen Teil dieser Kosten sowie die Kosten eines zur Klärung der Rechtslage eingeholten Rechtsgutachtens verlangt sie von den Klägern unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche als unbegründet angesehen und demgemäß der Klage entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden sind, an die beiden Kläger je 1.111,81 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch der Beklagten für nicht gegeben. Die Kläger seien nach dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere nach § 6 Abs. 5, nicht verpflichtet, eine Bürgschafts- oder Mitschulderklärung abzugeben.
Dem ist zuzustimmen.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages eine "überraschende Klausel" ist oder zu einer "unangemessenen Benachteiligung" der Kommanditisten führt. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, daß dieser die Kommanditisten und damit die Kläger nicht verpflichtet, Bürgschafts- oder Mitschulderklärungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft abzugeben. Die Frage der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. April 1975 (BGHZ 64, 238) stellt sich also nicht.
2.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach dem objektiven Erklärungsbefund auszulegen, so wie sie sich für einen Außenstehenden darstellen. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen. Soweit die Kommanditisten verpflichtet werden, neben der Kommanditeinlage weitere Leistungen zu erbringen, muß dies der Gesellschaftsvertrag eindeutig festlegen; denn die erst nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmißverständlich zu entnehmen sind.
Dieser Forderung hätte der Gesellschaftsvertrag der Beklagten entsprochen, wenn die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Klausel aufgenommen worden wäre: "Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, gegenüber der WBK und der AHB Frankfurt Rückbürgschaften in Höhe von ... Prozent seiner Einlage zu übernehmen." Demgegenüber läßt die Klausel, die dann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden ist, nicht den Schluß zu, daß damit die Verpflichtung verbunden sein sollte, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine Bürgschaft oder die Mitschuld zu übernehmen:
§ 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags enthält nur die nicht konkretisierte und nicht näher erläuterte Bestimmung, "Auflagen" von Finanzierungsinstituten im Zusammenhang mit der Gewährung von Baudarlehen oder Zwischenfinanzierungen zu erfüllen. Da diese Klausel unmittelbar den Regelungen folgt, in denen die Höhe des Kommanditkapitals sowie die Grundsätze für die Übernahme der Kommanditeinlagen und den Abschluß von Beitrittsverträgen festgelegt wurden, werden damit möglicherweise Auflagen erfaßt, die Modalitäten für die Erfüllung der übernommenen Kommanditeinlage festlegen oder Pflichten begründen, durch die die Zahlung der Einlage sichergestellt werden soll. Keinesfalls kann angenommen werden, daß damit der Gesellschaftsvertrag eine Erweiterung der Beitragspflichten festlegen, insbesondere die Kommanditisten zur Bürgschafts- oder Mitschulderklärung gegenüber Finanzierungsinstituten verpflichten wollte. Eine so schwerwiegende, mit nicht voraussehbaren Belastungen verbundene Verpflichtung hätte der Gesellschaftsvertrag deutlich erkennbar machen müssen. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten steht überdies entgegen, daß der Gesellschaftsvertrag in § 22 eingehend die Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Gesellschafters regelt, nichts aber darüber bestimmt, ob und in welcher Weise etwaige Bürgschaften oder Mitschulden abgelöst werden sollen.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die danach fehlende Regelung auch nicht über eine Klausel wie § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages herbeigeführt werden, wonach eine "ungültige oder unklare Bestimmung ... so zu deuten ist, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird".
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Kläger aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht verpflichtet waren, neben der Kommanditeinlage den hier infrage stehenden weiteren Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu leisten.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe