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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1983, Az.: II ZR 146/82

Folgen des Schweigens eines Geschäftsbesorgers; Anzeigepflicht bei der Ablehnung eines Akkreditivauftrages; Verschulden bei Vertragsverhandlungen durch Inaussichtstellen eines Akkreditivs; Vertrauenserweckung durch einen Bankangestellten, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1983
Aktenzeichen
II ZR 146/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 02.07.1982

Fundstellen

  • JZ 1984, 745-746
  • MDR 1984, 379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 40-42

Prozessführer

D. W. Bank Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung H.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Sydney Ha., Dr. Hartwig B., Georg A. De., Ba., H.

Prozessgegner

I. Petroleum Handelsgesellschaft mbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Asendorf Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsanwalt Albrecht Sch., M. weg ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei § 663 BGB und § 362 HGB schadet dem Geschäftsbesorger nur Schweigen. Antwortet er sofort, sei es auch nur in dem Sinne, daß die Vertragsverhandlungen in der Schwebe gehalten werden, ist für eine Anwendung dieser Vorschriften kein Raum.

  2. b)

    Erweckt der Geschäftsbesorger bei seinem Auftraggeber das Vertrauen, daß der Auftrag angenommen werde, und hält er ihn infolgedessen vorsätzlich oder fahrlässig davon ab, das Geschäft auf andere Weise durchzuführen, macht er sich Schadensersatzpflichtig, wenn er den Auftrag so spät ablehnt, daß der Kunde seine Chance auf anderweitige Erledigung des Geschäfts verliert.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Juli 1982 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Mineralölhandelsgesellschaft, nimmt die verklagte Privatbank auf Ersatz entgangenen Gewinns aus einem Mineralöl-Streckengeschäft in Anspruch, weil diese nicht früh genug erklärt habe, den ihr erteilten Auftrag zur Eröffnung eines Akkreditivs nicht ausführen zu wollen.

2

Die Parteien standen seit 1978 in Geschäftsverbindung, die unter anderem darin bestand, daß die Beklagte der Klägerin zahlreiche internationale Mineralöl-Streckengeschäfte durch - zum Teil kurzfristig zu erstellende - Akkreditive finanzierte. Am 31. Oktober 1979 kaufte die Klägerin von der Sun Oil Trading Limited eine Partie Kerosin von cirka 30.000 metric tons zum Preise von 402,50 US-Dollar/mt. Die Klägerin rechnete mit einem erheblichen Anstieg des Marktpreises und versprach sich deshalb durch die Wiederveräußerung der Partie einen Gewinn. Im Kaufvertrag war vereinbart, daß die Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv bis zum Geschäftsschluß in New York am Freitag, den 2. November 1979 zu stellen habe, andernfalls könne die Verkäuferin zurücktreten. Nach Abschluß des Vertrages beauftragte die Klägerin in den Mittagsstunden des 31. Oktober 1979 die Beklagte telefonisch, das Akkreditiv zu stellen. Die Beklagte verlangte die Zusendung der für den von ihr zu erstellenden Akkreditiveröffnungsantrag und den Akkreditivtext benötigten schriftlichen Unterlagen. Außerdem bestand sie darauf, daß die Partie Kerosin vor der Eröffnung des Akkreditivs durchgehandelt werden müsse. Dies sollte der Sicherung der Beklagten dienen. Dazu verkaufte die Klägerin die soeben gekaufte Partie Kerosin zum Preise von 403,50 US-Dollar/mt an die T. Brennkraft GmbH. Diese gab der Beklagten im Laufe des 2. November 1979 die Zusage, nach Vorlage der Dokumente oder nach Telex-Bestätigung der Beklagten, daß diese im Besitze der Dokumente sei, zu zahlen. Um sich die Verfügungsmöglichkeit über die Partie Kerosin zu erhalten, kaufte die Klägerin sie sogleich für denselben Preis von der T. Brennkraft GmbH zurück.

3

Im Hause der Beklagten mußten der Annahme des Akkreditivauftrags der Vorstand und der Kreditausschuß zustimmen, da der Betrag von 5 Mio US-Dollar, bis zu dem der Vorstand allein entscheiden durfte, Überschritten war. Die Mitglieder des Kreditausschusses saßen bei den Muttergesellschaften der Beklagten in Köln und London. Die Beklagte hat im Laufe des Vormittags des 2. November 1979 den Akkreditiveröffnungsantrag und den Akkreditivtext erstellt. Bis 14.00 Uhr lagen die zustimmenden Erklärungen der Mitglieder des Vorstands und des Kreditausschusses mit Ausnahme des englischen Mitglieds vor. Zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr wurde der Klägerin mitgeteilt, daß die Zustimmung des Londoner Kreditausschußmitglieds nicht zu erlangen sei und deshalb das Akkreditiv nicht eröffnet werden könne. Der Versuch der Klägerin, das Kerosingeschäft mit einem von der T. Brennkraft GmbH bei dem H. Bankhaus Be. am darauffolgenden Montagvormittag beschafften Akkreditiv zu retten, scheiterte, weil die Verkäuferin bereits vom Vertrag zurückgetreten war.

4

Die Klägerin meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, daß das Akkreditiv wie in den vorausgegangenen Fällen eröffnet werde. Wegen der zeitlichen Beschränkung des Kaufvertrages hätte die Beklagte den Auftrag wesentlich früher ablehnen müssen. Durch die verspätete Weigerung, den Akkreditivauftrag anzunehmen, sei der Klägerin ein - im einzelnen näher begründeter - Gewinn von 300.000 US-Dollar entgangen, von dem sie einen Teilbetrag von 30.000 US-Dollar geltend mache.

5

Die Beklagte hat unter anderem vorgebracht, der Leiter ihrer Kreditabteilung Höltke habe in den frühen Mittagsstunden des 2. November 1979 dem Mitarbeiter G. der Klägerin zu bedenken gegeben, ob es angesichts der noch ausstehenden Kreditentscheidung nicht ratsam sei, sich anderweitig um eine geeignete Finanzierung zu bemühen. Dies habe G. aber nicht für notwendig gehalten.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet.

8

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte gegen die Verpflichtung aus § 663 BGB verstoßen, der Klägerin die Ablehnung des Akkreditivauftrags unverzüglich anzuzeigen. Die Klägerin hätte der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß das Akkreditiv spätestens am 2. November 1979 bis zum Bankenschluß in New York hätte eröffnet sein müssen. Sie hätte daher die Entscheidung, den Auftrag abzulehnen, so frühzeitig herbeiführen und der Klägerin mitteilen müssen, daß diese noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich anderweitig das benötigte Akkreditiv zu beschaffen. Den Vorwurf, den Auftrag verspätet zurückgewiesen zu haben, könne die Beklagte nicht mit dem Zustimmungserfordernis des Londoner Mitglieds des Kreditausschusses begegnen. Denn sie wäre bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet gewesen, das Akkreditivbewilligungsverfahren so auszugestalten, daß es den Erfordernissen des heutigen kaufmännischen Verkehrs genüge und insbesondere die im internationalen Mineralöl-Streckengeschäft notwendige schnelle Entscheidung ermögliche. Dem kann nicht gefolgt werden.

9

Als Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Schadensersatzanspruch kommen § 663 BGB und (der ohnehin bei Geschäftsbesorgungsaufträgen unter Kaufleuten nur anwendbare) § 362 HGB nicht in Betracht. In beiden Fällen geht es darum, daß der Beauftragte, der sich zu einer Geschäftsbesorgung angeboten hat, zu einer schnellen Antwort verpflichtet ist, wenn er ein Angebot nicht annehmen will, wobei nach bürgerlichem Recht bei fehlender Antwort eine verspätete Ablehnung nur Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Folge hat, während nach § 362 HGB in diesem Falle der Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechend dem Angebot zustande kommt. Dem Beauftragten schadet aber nur Schweigen. Antwortet er sofort, sei es auch nur in dem Sinne, daß die Vertragsverhandlungen in der Schwebe gehalten werden, ist für eine Anwendung dieser Vorschriften kein Raum. Der Auftraggeber kann dann nicht mehr darauf vertrauen, daß der Auftrag ausgeführt wird; er weiß vielmehr, woran er ist. So lag der Fall hier. Die Beklagte hat auf den Antrag der Klägerin, das Akkreditiv zu eröffnen, nicht geschwiegen, sondern sofort deutlich gemacht, daß sie das Angebot nicht ohne weiteres annehmen könne. So hat sie verlangt, die Partie Kerosin müsse vor Eröffnung des Akkreditivs, also vor der Annahme des Angebots der Klägerin, durchgehandelt und außerdem eine Zahlungszusage der T. Brennkraft GmbH vorgelegt werden. Überdies standen die Parteien wegen der Frage, ob das Akkreditiv eröffnet wird, in ständiger telefonischer Verbindung. Die Klägerin konnte deshalb auf die stillschweigende Annahme ihres Angebots nicht vertrauen. Deshalb läßt sich der Schadensersatzanspruch nicht auf eine Verletzung der angeführten Gesetzesbestimmungen stützen.

10

Dies führt jedoch noch nicht zur Abweisung der Klage. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß den allgemeinen Grundsätzen über die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, ihr Mitarbeiter G. habe, nachdem die Beklagte am Freitagnachmittag immer noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Akkreditivs habe treffen können, den Leiter der Kreditabteilung Hö. gefragt, ob die Klägerin sich nicht nach einer anderen Finanzierungsmöglichkeit umsehen solle. Dies wäre zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen. Hö. habe G. aber beruhigt, dies sei nicht notwendig, er schaffe es schon noch. Damit habe Hö., obwohl er mit der Nichteröffnung des Akkreditivs habe rechnen müssen, die Klägerin im letztmöglichen Zeitpunkt davon abgehalten, sich das benötigte Akkreditiv anderswo zu beschaffen. Wenn dies zuträfe, könnte sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht haben. Erweckt der Geschäftsbesorger bei seinem Auftraggeber das Vertrauen, daß der Auftrag angenommen werde, und hält er den Auftraggeber infolgedessen vorsätzlich oder fahrlässig davon ab, das Geschäft auf andere Weise durchzuführen, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Auftrag so spät ablehnt, daß der Kunde seine Chance auf anderweitige Erledigung des Geschäfts verliert. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Klaganspruch noch nicht geprüft. Dazu bedarf es einer vollständig neuen Würdigung des Beweisergebnisses, das die Vorinstanzen, soweit es um die Frage geht, ob Hö. G. davon abgehalten hat, sich das Akkreditiv anderswo zu besorgen, nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens der Klägerin geprüft haben, für das die Beklagte die Beweislast trägt. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen muß jedoch die Klägerin beweisen. Sie hat Beweis dafür zu erbringen, daß die Beklagte etwas getan oder pflichtwidrig unterlassen hat, wodurch die Klägerin darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, das Akkreditiv werde noch rechtzeitig eröffnet werden.

11

Hätte sich die Beklagte danach schadensersatzpflichtig gemacht, wäre sie von der Haftung, entgegen der Ansicht der Revision, nicht durch Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Banken (Fassung v. 1.4.1977) freigestellt. Nach dieser Bestimmung haftet die Bank, wenn sie Aufträge für wiederkehrende oder zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführende Zahlungen oder Leistungen Übernimmt, wegen der Möglichkeit unabsehbarer Schäden bei nicht rechtzeitiger Erledigung nur für grobes Verschulden. Es handelt sich also um eine Haftungsbeschränkung für Verzögerungen bei der Durchführung von Dauer- und termingebundenen Aufträgen, nicht aber für das Verschulden bei Vertragsverhandlungen, bei denen es erst um die Annahme eines Auftrages geht.

12

Nicht durchgreifen würde auch die Rüge der Revision, die Klägerin könnte nicht den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen. Die Klägerin hätte Anspruch auf das negative Interesse. Sie wäre demnach so zu stellen, als ob sie sich rechtzeitig bei einer Bank das Akkreditiv hätte beschaffen können. Dann hätte sie die Partie Kerosin endgültig kaufen und - eventuell mit Gewinn - weiterveräußern können.

13

Nach alldem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes