Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1978, Az.: 1 StR 415/78
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen krankhafter Alkoholabhängigkeit nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten; Erforderlichkeit der Prüfung der Beweggründe des Beschuldigten durch den Tatrichter zur Beurteilung dessen Persönlichkeit und Taten; Rechtmäßigkeit der Einweisung, wenn der alkoholabhängige Beschuldigte die Taten zur Erlangung von Alkohol beging; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als mildere Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 02.05.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Elektriker Erwin Karl Sch. aus E., dort geboren am ... 1941.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Dem Beschuldigten liegt zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit fortgesetzt Waren und Leistungen erschlichen zu haben, deren Preis er nicht bezahlte. Die Strafkammer hat hierwegen gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
In der Begründung der Unterbringungsanordnung ist ausgeführt, die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Tat ergebe, daß von ihm infolge seines Zustandes - krankhafte Alkoholabhängigkeit (UA S. 10/11) - erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und daß er deshalb als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen werden müsse (UA S. 12). Diese Ansicht des Tatrichters findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.
Der Beschuldigte ist bisher erst einmal - im Jahre 1970 - wegen Betruges verurteilt worden. Bis zu den Tatzeiten des vorliegenden Verfahrens (30. Juni bis 25. September 1977) hat er sich sodann straffrei geführt (UA S. 4/5). Er hat die neuen Betrugstaten damit erklärt, daß er seinem Vater, der ihn um sein Erbteil gebracht habe, zur Bezahlung der Rechnungen habe zwingen wollen; diese Einlassung hat die Strafkammer offenbar nicht als widerlegt angesehen (UA S. 10). Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter die Beweggründe des Beschuldigten näher prüfen und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschuldigte auf der von ihm angegebenen Grundlage auch dann noch weitere Betrugstaten begangen hätte, nachdem sich endgültig zeigte, daß sein Vater nicht bereit war, für seine Schulden aufzukommen. Daß der Beschuldigte die Betrügereien begangen hat, um Alkohol kaufen zu können, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Unter diesen Umständen ist nicht hinreichend dargetan, inwiefern gerade der bei dem Beschuldigten festgestellte chronische Alkoholismus die Verübung weiterer rechtswidriger Taten von erheblichem Gewicht befürchten lassen soll. Dagegen spricht nicht zuletzt, daß der Beschuldigte über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und in seinem Beruf bis 1976 gearbeitet hat, ohne daß das zuletzt bestehende Arbeitsverhältnis etwa von seiten des Arbeitgebers gekündigt worden wäre (UA S. 3/4), so daß seine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß nicht ohne weiteres auszuschließen ist.
Im übrigen läßt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer die Möglichkeit der Verhängung milderer Maßnahmen genügend untersucht hat. So wird nicht näher dargelegt, warum eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erfolgversprechend wäre (UA S. 13). In diesem Zusammenhang hätte es namentlich nahegelegen, Feststellungen über die Lebensweise des Beschuldigten, insbesondere über Art und Umfang seines Alkoholkonsums, zu treffen. Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, kann das Revisionsgericht auch nicht überprüfen, ob sich der Tatrichter rechtsfehlerfrei von der Notwendigkeit bestimmter Gegenmaßnahmen überzeugt hat.
Da nach alledem gegen die Anwendung des § 63 StGB Bedenken bestehen, unterliegt das Urteil mit Ausnahme der rechtlich unangreifbaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Aufhebung und Zurückverweisung.
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn