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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1954, Az.: 3 StR 282/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1954
Aktenzeichen
3 StR 282/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 02.03.1954

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Juli 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. März 1954 hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in fünf Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Daneben ist Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Mit seiner Revision greift er unter Erhebung der Sachbeschwerde die Strafzumessung und den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung an.

2

Das Rechtsmittel ist zulässigerweise auf den gesamten Strafausspruch und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Der Verteidiger ist dazu laut Vollmacht ermächtigt. Infolgedessen bedarf der "mehr am Rande vorgetragene" Hinweis der Revision, die im Jahre 1954 vorgenommenen Einzelhandlungen seien nicht selbständige Straftaten gewesen, keiner Prüfung und Erörterung.

3

Die Revision wendet sich gegen die Höhe der erkannten. Gesamtstrafe mit dem Vorbringen, der Angeklagte sei durch das frühreife und geschlechtlich triebhafte Mädchen zu seinen Handlungen herausgefordert worden. Diese Tatsache hätte bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Kindes nicht ausser acht gelassen werden dürfen, sondern im Zusammenhang mit der Versagung mildernder Umstände erörtert werden müssen. Das Verhalten des Mädchens stehe der Annahme eines stark verbrecherischen Willens des Angeklagten und damit seiner Gefährlichkeit im Sinne des § 20 a StGB entgegen. Außerdem widerspreche es der vom Landgericht zum Nachteil des Angeklagten angestellten Erwägung, er habe die unbefangene Kindheit dieser Zeugin mit hässlichen Erlebnissen belastet. Weiterhin habe der Tatrichter zu Unrecht ein früheres Strafverfahren, in dem der Angeklagte der Verleitung der Inge K. zur Verübung einer Unzuchtshandlung beschuldigt worden sei, straferschwerend herangezogen, Denn dieses Verfahren habe wegen Einstellung nach § 154 StPO nicht zu Tatfeststellungen durch ein Urteil geführt. All diese Gründe sprächen gegen die Höhe der Freiheitsstrafe und gegen die Anordnung der Sicherung Verwahrung.

4

1.

Es ist zuzugeben, daß die Inge K. durch ihr Entgegenkommen dem Angeklagten sein Vorgehen erleichtert hat, Aber das ist zu seinen Gunsten bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt worden. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Urteil hat die an sich unbestreitbare Tatsache, daß der Angeklagte das Leben des Kindes mit unerfreulichen Erlebnissen belaste hat, nicht als Erschwerungsgrund verwertet. Vielmehr hat es den Umstand, daß er selbst eingesehen hat, die "unbefangene Kindheit der Zeugin mit hässlichen Erlebnissen belastet" zu haben, neben seinem Geständnis und seiner Bereitschaft, durch redliche Arbeit für seine Familie zu sorgen, zu seinen Gunsten herangezogen. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Ausdruck "unbefangene Kindheit" auf das Mädchen noch zutraf.

5

Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Verwertung eines früheren Strafverfahrens zum Nachteil des Angeklagten, in dem ihm vorgeworfen worden war, die Krusinski zu einer Unzuchtshandlung verleitet zu haben. Das ist selbst bei einem ergebnislosen Verfahren zulässig, weil es sich der beschuldigte Täter zur. Warnung dienen lassen muß. Die Einstellung nach § 154 StPO deutet übrigens hier nicht auf Ergebnislosigkeit, sondern darauf, daß die zu erwartende Strafe neben einer anderen schon ausgesprochenen oder zu verhängenden Strafe nicht ins Gewicht fiel. Das Landgericht konnte daher als straferschwerend ansehen, daß der Angeklagte die K. nicht gemieden, sondern sich ihr wieder mit unsittlichen Absichten genähert hat.

6

Die Versagung mildernder Umstände und die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei hat das Landgericht erwogen, daß er bereits dreimal wegen gleicher Verbrechen bestraft worden ist in den Jahren 1927, 1932 und im November 1950, ferner daß er in den Jahren 1949 und 1950 sich im ganzen in neun Fällen an Mädchen unter 14 Jahren vergangen hat. Aus der Häufung der Straftaten konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum schließen, daß der Angeklagte infolge seines starken Geschlechtstriebs und eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden inneren Hanges zur Begehung von Unzuchtshandlungen gegenüber kleinen Mädchen neigt, zumal dieser ständig Gelegenheit zu einem normalen Geschlechtsverkehr hatte und ihn ausgeübt hat. Dabei wurde mit Recht in Betracht gezogen, daß ihn die mehrfache Verbüßung selbst schwerer Strafen von der Verübung neuer Straftaten nicht abgehalten hat, weil er von seinem Trieb völlig beherrscht wird und deshalb in sittlicher Hinsicht völlig haltlos ist. Wegen dieser Willensschwäche in Verbindung mit dem eingewurzelten Hang ist auch die Gefährlichkeit des Angeklagten rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Wahrscheinlichkeit, daß er bei der Hartnäckigkeit und Stärke seines verbrecherischen Willens weitere gleichartige Rechtsbrüche begehen und den Rechtsfrieden erheblich stören wird, hat die Strafkammer im Anschluß an das Sachverständigengutachten einwandfrei dargetan. Dabei ist besonders darauf hingewiesen, daß der Hang des Angeklagten, sich gerade den sozial und sittlich gefährdeten Mädchen im Schutzalter zum Zwecke der Vornahme von Unzuchtshandlungen zu nähern, in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird.

7

Die förmlichen Voraussetzungen des vom Landgericht angewendeten § 20 Abs. 2 StGB sind ebenfalls erfüllt, weil der Angeklagte in der Zeit von Ostern 1949 bis Oktober 1953 im ganzen neun Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr 3 StGB begangen hat.

8

Soweit sich also der Angriff der Revision dagegen richtet, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, kann er nicht zum Erfolg führen.

9

2.

Dagegen bestehen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, über deren Notwendigkeit war sich der Tatrichter nicht klar, wie die Schlußbemerkung im Urteil erkennen lässt. Dort heisst es: "Sollte sich zu Beginn der Unterbringung oder später ergeben, daß die Sicherungsverwahrung nicht mehr notwendig ist, so wird das Gericht nach § 42 f StGB die Entlassung des Angeklagten aus der Sicherung Verwahrung anordnen".

10

Maßgebender Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Verurteilten erfordert, ist der Tag seiner künftigen Entlassung aus der Strafhaft (BGHSt 1, 67). Kann also für diese Zeit schon bei der Urteilsverkündung gesagt werden, daß die Sicherungsverwahrung nicht mehr erforderlich sein wird, so darf sie nicht angeordnet werden. Auf keinen Fall kann das unter dem Vorbehalt geschehen, die Notwendigkeit ihrer Vollziehung schon nach Beendigung der Strafvollstreckung neu zu prüfen. Das wäre mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vereinbar, weil diese auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung getroffen werden muß (BGHSt 5, 350 [BGH 18.02.1954 - 3 StR 824/53]). Kann der Tatrichter sich nicht davon überzeugen, daß der Verurteilte noch nach Verbüßung sich schwere Eingriffe in die Rechtsordnung zuschulden kommen lassen wird, so muß er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen.

11

Die erwähnte Schlußbemerkung des angefochtenen Urteils läßt Zweifel darüber offen, ob das Landgericht die Vollziehung der Sicherungsmaßregel im Anschluß an die Verbüßung der Strafe noch für erforderlich erachtet hat. Die Worte "sollte sich zu Beginn der Unterbringung" könnten dagegen sprechen. Da nicht auszuschließen ist, daß der Erstrichter bei der Würdigung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, kann die Entscheidung hierüber nicht aufrechterhalten werden.

12

Der gleichzeitigen Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe und damit des Ehrverlustes bedarf es nicht, weil die Entscheidung darüber von der über die Sicherungsmaßregel getroffenen Anordnung bei der hier gegebenen Sachlage nicht abhängig ist (vgl RG JW 1936, 3459 Nr. 21). Hier fehlt es an einem Zusammenhang von der Art, daß der Wegfall der Sicherungsverwahrung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen könnte. Deren Erhöhung ist zufolge des Verbots der Schlechterstellung nicht möglich (§ 358 Abs. 2 StPO). Eine geringere als die bisher festgesetzte Zuchthausstrafe wird der Tatrichter nicht verhängen, da er sie neben der Sicherungsmaßregel für angemessen gehalten hat. Er hat nur noch zu prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten ist. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen wird für den Fall der Bejahung im Hinblick auf die Höhe der erkannten Strafe näher zu begründen sein.

Rotberg
Koeniger
Busch
Martin
Maaß