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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.06.1996, Az.: IV B 96/95

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.06.1996
Aktenzeichen
IV B 96/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 919

Tatbestand

1

Die Kläger und Beschwerdeführer tragen u. a. vor, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden, denn hätte das Finanzgericht (FG) "rechtzeitig die Abweisung signalisiert" ... so sei eine Klageänderung möglich gewesen, die zu einer Saldierung geführt haben würde. Durch das passive Verhalten während der mündlichen Verhandlung sei die Klageabweisung nicht erkennbar gewesen. Mit § 42 der Abgabenordnung habe man nichts zu tun haben wollen.

Entscheidungsgründe

2

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) bedeutet im finanzgerichtlichen Verfahren u. a., daß das FG nur solche Tatsachen oder Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde legen darf, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das rechtliche Gehör ist insbesondere auch dann verletzt, wenn die Beteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch keinen Anlaß hatten, sich zu äußern (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, daß das Gericht den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im voraus anzudeuten hat (z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293, m. w. N.; in BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539 und vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152 [BFH 16.12.1993 - X R 67/92]). Schon gar nicht kann dieser Anspruch auf eine unmögliche Handlung, wie die Mitteilungüber den Ausgang eines Verfahrens, gerichtet sein. Das Ergebnis des Verfahrens steht erst nach Beratung und Abstimmung fest (§§ 52 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 192--197 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

3

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.