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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.10.1955, Az.: 2 AZR 106/54

Fristlose Entlassung; Gewerblicher Arbeiter; Weiterbeschäftigung; Betriebsratseigenschaft; Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.10.1955
Aktenzeichen
2 AZR 106/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 20.01.1954 - AZ: 4 Sa 160/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 139
  • BAGE 2, 138 - 142
  • AP Nr. 3 zu § 13 KSchG
  • DB 1955, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1855-1856 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die fristlose Entlassung eines unter GewO § 124a fallenden gewerblichen Arbeiters ist auch, wenn einer der im GewO § 123 Abs 1 aufgezählten Fälle vorliegt, nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

2. Die Betriebsratseigenschaft erhöht für die fristlose Entlassung nicht das Gewicht einer Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers.