Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.10.1955, Az.: 2 AZR 106/54
Fristlose Entlassung; Gewerblicher Arbeiter; Weiterbeschäftigung; Betriebsratseigenschaft; Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.10.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 106/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 20.01.1954 - AZ: 4 Sa 160/53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 139
- BAGE 2, 138 - 142
- AP Nr. 3 zu § 13 KSchG
- DB 1955, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1855-1856 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die fristlose Entlassung eines unter GewO § 124a fallenden gewerblichen Arbeiters ist auch, wenn einer der im GewO § 123 Abs 1 aufgezählten Fälle vorliegt, nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
2. Die Betriebsratseigenschaft erhöht für die fristlose Entlassung nicht das Gewicht einer Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers.