Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1995, Az.: 4 AZR 165/94
Eingruppierung; Geschäftsverteilungsplan; Unterstellte Plankräfte; Teilkraft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1995
- Aktenzeichen
- 4 AZR 165/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen 16.03.1993 - 2 Ca 412/92 E
- LAG Hannover 13.10.1993 - 4 Sa 729/93 E
Fundstellen
- AuR 1995, 369-370 (amtl. Leitsatz)
- BB 1995, 1856 (amtl. Leitsatz)
- NZA-RR 1996, 55-59 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1995, 376 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1995, 555 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei den Eingruppierungsmerkmalen der Anl. 1 zum MTA, die auf die Zahl der unterstellten Plankräfte abstellen, ist nicht der den Teil des Haushaltsplans bildende Stellenplan, sondern der dem Organisations- und Stellenplan folgende Geschäftsverteilungsplan maßgebend.
2. Die Vorschrift der Nr. 3 III der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen enthält eine unbewußte Tariflücke; sie regelt nicht die Zählweise unterstellter Teilkräfte, die aus verschiedenen Stellen beschäftigt werden. Diese Tariflücke ist dahin zu schließen, daß eine einem Angestellten voll unterstellte Teilkraft, die mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitskraft beschäftigt wird, für diesen als volle Plankraft zählt.
3. In einem Eingruppierungsrechtsstreit hat das Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung eines Eingruppierungsmerkmals dessen Voraussetzungen der Kläger nunmehr streitlos erfüllt, noch nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge; diese tritt grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs ein.