Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1962, Az.: NotZ 8/62
Voraussetzungen für die Ausübung des Amts als Notar; Hinderung eines blinden an der Ausübung des Notarberufs; Benennung von Einzelfällen zur Verdeutlichung der Untauglichkeit eines blinden Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1962
- Aktenzeichen
- NotZ 8/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 10850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 10.03.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 38, 347 - 356
- DB 1963, 413-414 (Kurzinformation)
- DNotZ 1963, 504-509
- MDR 1963, 409 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1010-1013 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Amtlicher Leitsatz
Ein Blinder kann nicht zum Notar bestellt werden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 17. Dezember 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm,
des Notars Dr. Weber,
der Bundesrichter Börtzier und Dr. Spengler sowie
des Notars Siewert nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vom 10. März 1962 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Seine sofortige Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird zurückgewiesen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Auslagen, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstanden sind, zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. März 1962, mit dem dieses das Gesuch des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, ist dem Antragsteller am 10. April 1962 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden, Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß mit einem Telegramm vom 25. April 1962, das am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt.
Da die Rechtsmittelfrist mit dem 24. April 1962 abgelaufen ist ( § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist das Rechtsmittel verspätet.
Der Antragsteller hat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Er hat glaubhaft gemacht, daß er infolge eines von ihm nicht abzuwendenden Zufalls annahm und ohne Verschulden annehmen konnte, der Beschluß sei erst am 11. April 1962 zugestellt worden. Er durfte daher davon ausgehen, daß er noch am 25. April 1962 die sofortige Beschwerde einlegen könne. Deswegen muß er gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Antragsteller, der infolge einer Kriegsbeschädigung blind ist, ist seit dem 5. März 1956 als Rechtsanwalt in Kassel zugelassen. Er hat seine Bestellung zum Notar mit dem Amtssitz in Kassel beantragt. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner mit der Begründung abgelehnt, die völlige Erblindung mache den Antragsteller zur ordnungsgemäßen Ausübung den Amtes eines Notars unfähig und stehe deshalb seiner Bestellung zum Notar entgegen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Auffassung des Antragsgegners gebilligt und deshalb den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Der Antragsteller macht geltend, zahlreiche Blinde seien als Beamte, Richter und Rechtsanwälte tätig und zur ordnungsmäßigen Ausübung dieser Berufe in der Lage. Das müsse auch für einen blinden Notar angenommen werden. Die entgegenstehende Auffassung verletze den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
1.
Es trifft zu, daß im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Blinde als Richter, Beamte und Rechtsanwälte tätig sind.
a)
Die Zivil- und die Strafsenate des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs haben wiederholt darüber entschieden, ob die Mitwirkung eines blinden Richters in einem erkennenden Gericht beanstandet werden kann.
Im Strafverfahren hat das erkennende Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen ( § 261 StPO). Darauf sich stützend haben die Strafsenate des Reichsgerichts in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß ein erkennendes Gericht dann nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn einer der mitwirkenden Richter unfähig sei, die Vorgänge in der Haupt Verhandlung wahrzunehmen; deswegen dürfe ein Blinder das Amt des erkennenden Richters nicht ausüben (vgl. RGSt 60, 63, 64; JW 1928, 821).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für das Gebiet des Strafverfahrens wiederholt entschieden, daß die Mitwirkung eines erblindeten Richters als Beisitzer in einem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht dieses regelmäßig nicht zu einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht mache; das sei jedoch anzunehmen, wenn es im Laufe der Hauptverhandlung zur Einnahme eines Augenscheins komme. Grundsätzlich sei also die Mitwirkung eines blinden Richters als Beisitzer in einem Kollegialgericht nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 4, 191; 5, 354, 355 [BGH 05.03.1954 - 5 StR 661/53]; 11, 74, 78) [BGH 22.11.1957 - 5 StR 477/57].
Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs wird im Schrifttum teils zustimmend (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO 23. Aufl. § 338 Anm. 2 B), teils ohne eigene Stellungnahme (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 20. Aufl. § 338 Anm. 2) wiedergegeben. Zum Teil wird sie abgelehnt und die Rückkehr zur Auffassung des Reichsgerichts empfohlen (vgl. Eb. Schmidt StPO § 338 Anm. 14; Schwarz StPO 22. Aufl. § 338 Anm. 2. B; Wimmer in JZ 1953, 671/672).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. September 1962 (BGHSt 18, 51) in der Mitwirkung eines blinden Richters auch dann einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO gefunden, wenn in der Hauptverhandlung bei der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen eine Skizze des Tatorts verwendet wird.
Für das Gebiet des bürgerlichen Rechtsstreits wird allgemein die Auffassung vertreten, daß die Mitwirkung eines blinden Richters am Erkenntnisverfahren nicht schlechthin unstatthaft sei. Es komme vielmehr darauf an, ob nach der Sachlage des Einzelfalles vom Richter Personen oder Dinge auf Grund seiner sinnlichen Wahrnehmung zu beurteilen seien (vgl. RGZ 124, 153, 154/155; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 551 Anm. II 1; Wieczorek ZPO § 551 Anm. B I b 2).
Für die Gebiete des Strafverfahrens und des bürgerlichen Rechtsstreits sind sich also Rechtsprechung und Schrifttum darüber einig, ein blinder Richter dürfe dann an der Verhandlung und Entscheidung einer Sache nicht teilnehmen, wenn seine richterliche Aufgabe es erfordere, daß er sich auf Grund sinnlicher Wahrnehmung mit seinen Augen einen persönlichen Eindruck von Personen oder Dingen mache. Nur darüber, wie weit die Grenzen dieser Anforderung - insbesondere im Hinblick auf die Vorschrift des § 261 StPO - gezogen werden müssen, gehen die Auffassungen auseinander.
b)
Die wesentliche Aufgabe eines Richters ist es, einen Rechtsstreit zu entscheiden oder (wie im Strafverfahren) die Rechtsfolgen eines von ihm festzustellenden Verhaltens auszusprechen. Zu diesem Zwecke muß er geistig verarbeiten, was im Verfahren von den Beteiligten - den Parteien, dem Angeklagten, den Zeugen usw. - in zulässiger Weise mündlich ausgeführt oder schriftlich vorgetragen wird. Zur mündlichen Anhörung von Personen ist ein blinder Richter in der Lage. Den Inhalt von Schriftsätzen kann er sich von einer zuverlässigen Hilfsperson vorlesen lassen. Mit Unterstützung einer zuverlässigen und geübten Hilfsperson kann er sich auch den Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken, der Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, des Schrifttums usw. zugänglich machen. Bei einem Blinden wird erfahrungsgemäß der Verlust des Augenlichtes weitgehend ausgeglichen durch die Stärkung und Verfeinerung der anderen Sinne und - auf ständiger Übung beruhend - die Zunahme des Gedächtnisses. Von keiner Seite sind Bedenken dagegen erhoben worden, daß sich ein blinder Richter in dem erwähnten Umfang einer Hilfskraft bedient.
Deswegen mag im allgemeinen auch ein Blinder die Aufgaben eines Richters ebenso wahrnehmen können wie ein das Augenlicht Besitzender. Das trifft aber dann nicht mehr zu, wenn die besonderen Aufgaben des Richters es erfordern, daß er sich pflichtgemäß einen auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Eindruck von dem Aussehen einer Person oder einer Sache macht. Steht beispielsweise im Zivil- oder im Strafverfahren eine Urkundenfälschung in Rede, so wird oft ein Besichtigen der Urkunde durch den Richter nicht erforderlich sein, wenn die Beteiligten die Fälschung zugeben. Wird dagegen die Fälschung bestritten, so ist es gerade die Aufgabe des Richters, der den Sachverhalt festzustellen hat, die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde unter seiner persönlichen Verantwortung zu prüfen. Von dieser ihm als Richter persönlich obliegenden Verantwortung kann ihn keine noch so zuverlässige Hilfsperson - auch nicht etwa ein Sachverständiger, der als Gehilfe des Richters diesem nur die für ein Sondergebiet nötige Sachkunde zu vermitteln hat - entbinden. Er muß einen Augenschein einnehmen. Dazu ist ein blinder Richter nicht in der Lage.
Ist also auch ein blinder Richter fähig, in gewissem Umfang den Beruf eines Richters ordnungsmäßig auszuüben, so kann ihn die Justizverwaltung so einsetzen, daß er auf dem von ihm zu bearbeitenden Sachgebiet überhaupt nicht oder nur in Ausnahmefällen an der ordnungsmäßigen Ausübung seines Richteramtes gehindert sein wird. Welche Möglichkeiten sich dafür bieten, braucht hier nicht erörtert zu werden.
c)
Daß hiernach auch ein blinder Beamter als vollwertige Arbeitskraft tätig sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Aufgabe der jeweiligen Dienstbehörde ist es, den blinden Beamten so einzusetzen, wie es seinen Fähigkeiten entspricht.
d)
Weniger als ein Richter ist ein Rechtsanwalt durch Blindheit gehindert, seine Berufsaufgaben zu erfüllen. Seine wesentliche Aufgabe ist es, unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein ( § 3 Abs. 1 BRAO). Ein blinder Rechtsanwalt kann ebenso wie ein blinder Richter bei seiner Tätigkeit verschiedenartige Hilfsmittel und zuverlässige Hilfskräfte benutzen. Ebenso wie einem blinden Richter ist es auch einem blinden Rechtsanwalt möglich, mündliche Ausführungen anzuhören und zu machen, eingehende Schriftsätze und beigezogene Akten sich vorlesen zu lassen und sich die Kenntnis der für seine Arbeit benötigten Rechtsprechung und des Schrifttums vermitteln zu lassen. Seine geistige Arbeit kann ein blinder Rechtsanwalt ebensogut wie ein blinder Richter leisten. Für die sachgerechte Beratung seiner Mandanten und für ihre Vertretung vor Gerichten, Behörden und gegenüber anderen Personen ist er jedenfalls in aller Regel nicht auf seine persönliche Wahrnehmung mittels der Augen angewiesen. Soweit einen blinden Rechtsanwalt in einen besonders gelagerten Ausnahmefall seine Blindheit einmal hindern sollte, das ihm angetragene Mandat ordnungsmäßig wahrzunehmen, kann er, der einen freien Beruf ausübt ( § 2 Abs. 1 BRAO), die Übernahme des Auftrags ablehnen oder das Mandatsverhältnis kündigen.
2.
a)
Ebenso wie ein Richter, ein Beamter und ein Rechtsanwalt ist auch ein Notar durch Blindheit nicht gehindert, sich von den Beteiligten tatsächliche und rechtliche Ausführungen vortragen zu lassen, sich den Inhalt von Schriftsätzen, Akten usw. mittels einer zuverlässigen und geübten Hilfskraft zu erschließen, sich auf diese Weise die notwendige Kenntnis der Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung und des Schrifttums zu verschaffen und die den Kern seiner Aufgaben bildende geistige Arbeit ordnungsmäßig zu leisten.
b)
Mag die Blindheit einen Richter nicht daran hindern, in gewissem Umfang seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, so kann dies nicht ebenso für den Notar gelten. Die Aufgaben des Notars sind von denen des Richters ganz verschieden. Der Notar ist "für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf den Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege" zuständig ( § 1 BNotO). Er ist insbesondere dazu berufen, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen ( § 20 Abs. 1 BNotO), Auflassungen entgegenzunehmen ( § 20 Abs. 2 BNotO) und ähnliche im Gesetz besonders aufgeführte Aufgaben zu erfüllen. Seine im Rahmen seines Amtes angefertigten Urkunden genießen öffentlichen Glauben. Sie sind vollgültige, oft ausschließliche Beweismittel im Rechtsverkehr und bilden oft ohne weiteres die Grundlage für Eintragungen in öffentlichen Registern und Büchern, z.B. dem Grundbuch, und vielfach eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder eines Rechtsvorgangs. Deswegen muß die Gewähr dafür bestehen, daß die Person desjenigen, der eine Erklärung abgibt oder eine Unterschrift leistet, einwandfrei feststeht und daß die Abschriften, deren Richtigkeit beglaubigt wird, mit den Urschriften übereinstimmen. Für die Beurkundung von Erklärungen und die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen schreibt daher das Gesetz den Notar ausdrücklich vor, die Person der Beteiligten mit besonderer Sorgfalt festzustellen ( § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1 BNotO). Dasselbe gilt - wie bereite das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt hat - auch für andere Fälle, so für die Feststellung der Geschäfts- und Testierfähigkeit der Beteiligten ( § 28 BNotO), für die Feststellung der Unterschriftsleistung ( § 177 Abs. 1 Satz 2 FGG), für die Prüfung der vorgelegten Personalausweise auf Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts und auf Echtheit von Stempeln und Unterschriften ( § 27 Abs. 2 BNotO) sowie für die Prüfung von Vollmachten auf Echtheit, insbesondere die Echtheit von Unterschriften, Stempeln und Beglaubigungsvermerken ( § 29 Abs. 1 BNotO). Diese Feststellungen kann ein Blinder nicht treffen.
c)
Diese Aufgaben obliegen dem Notar als dem unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes ( § 1 BNotO) selbst und er kann sich die Verantwortung für ihre ordnungsmäßige Erfüllung von keiner noch so zuverlässigen und gewissenhaften Hilfskraft abnehmen lassen. Der Notar selbst muß sich die Gewißheit von der Richtigkeit dieser vorgeschriebenen Feststellungen persönlich unmittelbar, d.h. durch seine eigenen Sinne, verschaffen. Die von ihm errichtete Urkunde hat nur dann volle Beweiskraft, wenn sie den Voraussetzungen des § 415 bzw. des § 418 Abs. 1 ZPO entspricht. Nach diesen Vorschriften begründet nur das Zeugnis des Notars über seine eigenen sinnlichen Wahrnehmungen den vollen Beweis der bezeugten Vorgänge oder Tatsachen. Dagegen haben Urkunden, bei denen das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Urkundsperson beruht, diese Beweiskraft nur dann, wenn dies in einer besonderen Gesetzesvorschrift angeordnet ist ( § 418 Abs. 3 ZPO). Solche Vorschriften bestehen jedoch für die Urkundstätigkeit des Notars nicht, abgesehen von der Besonderheit, daß die Feststellung des Notars über den ihm selbst gelieferten Identitätsbeweis ( § 176 Abs. 3 FGG) einem Zeugnis des Notars über die Personenidentität gleichgeachtet wird. Daher hat die Urkunde eines Notars über Tatsachen, von deren Richtigkeit er sich nur mit Hilfe der Sinneskräfte einer anderen Person überzeugt hat, keine Beweiskraft.
Mit der Feststellung der Unterschriftsleistung ( § 177 Abs. 1 Satz 2 FGG) z.B. bestätigt der Notar nicht, daß er sich irgendwie die Überzeugung davon verschafft hat, daß der Beteiligte selbst das Protokoll unterschrieben hat; er bezeugt vielmehr, daß nach seiner eigenen Wahrnehmung der Beteiligte die Unterschrift vollzogen hat. Würde aber ein Notar in einer Urkunde fremde Wahrnehmungen als seine eigenen bezeugen, so würde er damit eine falsche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB herstellen.
Diese sich aus der Natur der Sache ergebende Auffassung wird bestätigt durch die für die Einsicht des Grundbuchs im § 36 Abs. 1 BNotO getroffene Regelung. Danach soll der Notar vor der Beurkundung einer Auflassung oder der Bestellung oder Übertragung eines grundstücksgleichen Rechtes das Grundbuch einsehen; er kann sich dabei aber einer anderen ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Person bedienen. Für den Fall also, daß die Erklärungen, die vor dem Notar abgegeben werden sollen, vom Inhalt des Grundbuchs abhängen und zu ihm nicht in einer den gewollten rechtlichen Erfolg in Frage stellenden Weise im Widerspruch stehen können, hat das Gesetz dem Notar für die Vorbereitung seiner eigenen Tätigkeit die Zuziehung einer zuverlässigen Hilfskraft erlaubt. Es hat aber für nötig befunden, diese Erlaubnis besonders festzulegen. Eine solche Erlaubnis ist dem Notar nicht erteilt und kann ihm nicht erteilt sein, soweit er kraft seines Amtes Identitätsprüfungen vorzunehmen und die Echtheit von Unterschriften usw. festzustellen hat.
Fehl geht der Hinweis des Antragstellers darauf, daß der Notar nach § 27 Abs. 2 Satz 4 BNotO ihm als zuverlässig bekannte Personen als "Erkennungszeugen" benützen darf. Dabei ist an Fülle gedacht, in denen nicht der Notar selbst, wohl aber der "Erkennungszeuge" den die Amtstätigkeit in Anspruch nehmenden Beteiligten kennt. Die Vorschrift hat nicht den Fall im Auge, daß der Beteiligte sowohl dem Notar wie seiner zuverlässigen Hilfskraft unbekannt ist und seine Identität eben auf andere Weise, etwa durch Vorlegen eines Ausweises, geprüft und festgestellt werden muß.
d)
Wie der sehunfähige erkennende Richter, der einen Augenschein vorzunehmen hat, in der betreffenden Sache zur Ausübung des Richteramtes nicht geeignet ist, trifft diese Unfähigkeit zur Ausübung der Amtstätigkeit für den blinden Notar in all den Sachen zu, in denen ihm die vorstehend erwähnten Feststellungen obliegen. Das ist aber fast ausnahmslos der Fall.
Während, wie oben ausgeführt, durch die Justizverwaltung geeignete Vorkehrungen dafür getroffen werden können, daß der blinde Richter durch seine Blindheit überhaupt nicht oder nur in Ausnahmefällen an der Ausübung seines Richteramtes gehindert wird, ist dies für den blinden Notar nicht möglich.
Zwar darf ein Notar seine Urkundstätigkeit aus ausreichenden Grunde verweigern ( § 15 Satz 1 BNotO). Diese Möglichkeit ist aber nur für Ausnahmefälle gedacht. Ein Notar, der in der weit überwiegenden Mehrzahl aller Fälle, die nach dem Gesetz einem Notar zur Bearbeitung zustehen, wegen eines körperlichen Leidens zur Ausübung des Notaramtes nicht in der Lage ist und seine Tätigkeit deswegen verweigern müßte, ist für das Amt des Notars allgemein nicht geeignet.
Schon das Reichsgericht hat in der Entscheidung HRR 1935 Nr. 1165 ausgesprochen, daß Blindheit einen Notar zur Mitwirkung bei einer Beurkundung - über den Fall einer Beurkundung war damals zu entscheiden - absolut untauglich mache. Auf den hier vertretenen Standpunkt stehen auch die Erläuterungswerke zur Bundesnotarordnung von Seybold/Hornig, 4. Aufl., § 50 Anm. 14, und von Saage, § 50 Anm. 8.
Nach all dem muß bedauerlicherweise der Antragsteller wegen seiner Blindheit als für das Amt eines Notars ungeeignet angesehen werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch, daß der Unterschied, der darin besteht, daß ein Blinder zwar die Berufe des Richters, des Beamten und des Rechtsanwalts wahrnehmen kann, daß er aber nicht Notar sein kann, nicht auf einer ungleichartigen Auslegung der Gesetze oder anderer Vorschriften beruht, sondern in der Verschiedenartigkeit der dem Richter, den Beamten, dem Rechtsanwalt und dem Notar gestellten Aufgaben gegründet ist. Dadurch, daß einem Blinden die Bestellung zum Notar verweigert wird, wird somit der aus Art. 3 Abs. 1 GG sich ergebende Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.
3.
Der Antragsgegner hat sich bei der Ablehnung des Gesuchs des Antragstellers auf § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bezogen. Der Antragsteller meint, der Gesetzgeber habe "bei Erlaß des § 50 BNotO in erster Linie an einen Pensionierungsersatz und bei der Gebrechlichkeit gemäß Ziff. 6 insbesondere an die Altersgebrechlichkeit gedacht"; die Vorschrift lasse sich "zur Frage der Eignung als Voraussetzung der Bestellung nicht heranziehen".
Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Oberlandesgerichts.
Gewiß wird sich § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO in der Regel als eine Vorschrift auswirken, die eine die "Pensionierung" ersetzende Maßnahme nach Ablauf einer längeren Amtszeit eines Notars ermöglicht. Meist wird auch eine auf Alterserscheinungen beruhende "Gebrechlichkeit" den Anlaß zur Anwendung dieser Vorschrift geben. Es besteht aber kein Anlaß, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut so einzuengen.
Während ein Notar jederzeit seine Entlassung aus dem Ant verlangen kann und diesem Verlangen entsprochen werden muß ( § 48 BNotO), will § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ermöglichen, daß ein Notar, der infolge irgendwelcher körperlicher oder geistiger leiden "zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig" ist, auch gegen seinen Willen seines Amtes enthoben werden kann. Es wäre z.B. unverständlich und würde offensichtlich dem Gesetzeszweck widerstreiten, daß ein Notar, der aus anderen Gründen als seines Alters wegen in dauernde Geistesschwäche verfällt, in seinem Amt belassen werden müßte. Ebensowenig ist es geboten, die Voraussetzungen des "körperlichen Gebrechens" auf den Fall der "Altersgebrechlichkeit" zu beschränken.
Wer aber "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung des Amtes eines Notars dauernd unfähig" ist, ist auch nicht "nach seiner Persönlichkeit für das Amt eines Notars geeignet" ( § 6 BNotO). Es wäre falsch, unter "Persönlichkeit" i.S. des § 6 BNotO nur die inneren Eigenschaften einer Person, ihren Charakter, zu vorstehen. Vielmehr bilden alle inneren und äußeren Eigenschaften einer Person zusammengenommen ihre "Persönlichkeit". Wirkt sich eine äußere Eigenschaft einer Person, z.B. ihre Blindheit, so stark aus, daß diese Person den Notarberuf nicht ordnungsmäßig ausüben kann, so ist sie nach ihrer Persönlichkeit für das Amt eines Notars nicht geeignet.
Nur diese Auffassung kann zu einem vernünftigen Ergebnis führen. Es wäre sinnlos, einen Bewerber trotz vorhandener, zum Notaramt untauglich machender Eigenschaften zum Notar zu bestellen und ihn sodann alsbald wegen eben dieser Mängel auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 50 BNotO seines Amtes zu entheben.
4.
Nach allem besteht keine Möglichkeit, der sofortigen Beschwerde des Antragstellers stattzugeben.
III.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 201 Abs. 1 BRAO sowie auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 KostO.
Der Senat hält es nicht für angemessen, einen niedrigeren Geschäftswert als 10.000 DM anzunehmen. Wenn ein Rechtsanwalt, der nach eigenen Angaben einen Jahresumsatz von rund 25.000 DM erzielt, die Bestellung zum Notar anstrebt, kann insbesondere sein Interesse daran, auch noch Notar zu werden, nicht so gering angeschlagen werden, wie der Antragsteller meint.
Weber
Börtzler
Spengler
Siewert