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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.01.2022, Az.: 1 BvR 159/22

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.01.2022
Aktenzeichen
1 BvR 159/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 10524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220125.1bvr015922

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.2022 - AZ: 13 B 33/22.NE

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich unter anderem nicht hinreichend - wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>) - mit zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen vorliegender und vom Oberverwaltungsgericht auch herangezogener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, namentlich den im Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185, 193, 203 f., 216 f., 231 - Bundesnotbremse I - enthaltenen Maßstäben zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit infektionsschutzrechtlicher Regelungen, die das Oberverwaltungsgericht auf das Handeln des Verordnungsgebers übertragen hat.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.