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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1961, Az.: 1 AZR 241/60

Arbeitsvertragsanfechtung; Schwangerschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.09.1961
Aktenzeichen
1 AZR 241/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 09.03.1960 - 6 Sa 719/59

Fundstellen

  • BAGE 11, 270 - 276
  • DB 1961, 1522-1523 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 81 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. An der Rechtsprechung, daß ein Arbeitsvertrag nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden kann, wird festgehalten. Dies gilt auch für den Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin.

2. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Stellenbewerberin bei den Einstellungsverhandlungen in angemessener Form nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen. Die Bewerberin ist zur wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet.

3. Die von der Bewerberin in Kenntnis der Schwangerschaft erklärte wahrheitswidrige Antwort rechtfertigt die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung. Der Kenntnis der Schwangerschaft steht die Kenntnis der Bewerberin von solchen Umständen gleich, die den sicheren Schluß auf das Bestehen einer Schwangerschaft zulassen. Eine auf ungewisse Anhaltspunkte gestützte Vermutung genügt nicht.