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§ 47 SchulG M-V - Schulpflicht in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug befinden, können in der Einrichtung unterrichtet werden. Im Übrigen gilt § 135 Absatz 2.