Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.2000, Az.: BVerwG 7 C 5.00
Rückübertragung eines Unternehmens nebst mehreren Flurstücken; Klagebefugnis einer beigeladenen Verfügungsberechtigten; Restitution eines Flurstücks als Unternehmensrest; Verlust der Unternehmenszugehörigkeit; Rückübertragung eines Unternehmensrests
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 5.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 29727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 26.08.1999 - AZ: 9 K 1248/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BuW 2001, 168
- VIZ 2001, 145-146
- ZAP-Ost 2000, 716
Verfahrensgegenstand
Weggeschwommenes Grundstück
Amtlicher Leitsatz
Der Verfügungsberechtigte ist gegen einen Teilbescheid klagebefugt, in dem die vermögensrechtliche Berechtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) festgestellt und die Frage der Rückübertragung einer späteren Entscheidung vorbehalten wird (wie Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 2000
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Neumann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. August 1999 wird aufgehoben.
Ferner wird der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 1996 aufgehoben, soweit die Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des Flurstücks 336 festgestellt wurde.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
I.
Die Beigeladenen beanspruchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung eines Ziegeleiunternehmens nebst mehreren Flurstücken, die nach der Ausreise der Eigentümerin und Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus der DDR im Jahre 1952 in Volkseigentum überführt wurden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein ehemals zu dem Ziegeleigrundstück gehörendes Waldflurstück (Flurstück ...), das im Jahre 1956 einem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger übergeben wurde. Der Ziegeleibetrieb wurde nicht vor 1958 und spätestens im Jahre 1963 stillgelegt.
Durch Bescheid vom 22. Mai 1996 lehnte der Beklagte die Rückübertragung der Ziegelei nebst zwei zugehörigen Flurstücken ab, stellte hinsichtlich des Waldflurstücks die Berechtigung der Beigeladenen fest und setzte das Verfahren über die Rückübertragung dieses Flurstücks zum Zweck der gütlichen Einigung aus; zur Begründung bemerkte er, infolge Stilllegung der Ziegelei bestehe unter Berücksichtigung vorgehender Gläubigerrechte Anspruch auf die Vermögenswerte, die im Schädigungszeitpunkt dem Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gehört hätten.
Die Klägerin hat gegen die in dem Bescheid vom 22. Mai 1996 ausgesprochene Berechtigten-Feststellung Klage erhoben. Sie nimmt gemäß § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (3. DVO/TreuhG) die Eigentumsrechte an dem Waldflurstück wahr und ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG verfügungsbefugt. Sie wendet sich gegen die Feststellung, weil das Flurstück als ein "weggeschwommener" Vermögensgegenstand des enteigneten Unternehmens angesehen werden müsse.
Durch Urteil vom 26. August 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen; die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des in Rede stehenden Waldflurstücks berühre die Klägerin nicht in ihren Rechten als Verfügungsberechtigte. Es könne offen bleiben, ob es sich hier um eine Einzel- oder um eine Unternehmensrestitution handele; denn die einschlägigen Schädigungstatbestände (§ 1 VermG) seien jedenfalls keine Schutznormen, die zumindest auch den Interessen der Klägerin dienten. Die Interessen verfügungsberechtigter Dritter würden nach dem Vermögensgesetz erst im Rahmen der Entscheidung über einen Restitutionsausschluss (§§ 4, 5 VermG) berührt. Die angefochtene Feststellung der Berechtigung sei zwar der Bestandskraft fähig. Eine bestandskräftige Berechtigten-Feststellung beschwere den Verfügungsberechtigten jedoch nicht, weil sie nur den Entschädigungsanspruch zur Folge habe und im Rahmen eines auf Rückübertragung gerichteten Rechtsmittels des Berechtigten für den Verfügungsberechtigten angreifbar werde. Das ergebe sich aus der "jüngeren" Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt, dass sie als Verfügungsberechtigte auch durch eine Berechtigten-Feststellung in ihren Rechten berührt und die angefochtene Feststellung bundesrechtswidrig sei.
Sie beantragt,
das angegriffene Urteil aufzuheben und ihrer Klage stattzugeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage gegen die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen unzulässig sei, verletzt Bundesrecht (1). Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid begründet ist (2).
1.
Die Klägerin ist befugt, den die Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des Waldflurstücks feststellenden Bescheid anzufechten (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sie als Verfügungsberechtigte durch die Berechtigten-Feststellung in ihren Rechten verletzt sein.
Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) im Einzelnen dargelegt hat, kann der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung regelmäßig nicht mehr in Frage stellen. Die mit einem solchen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass der beanspruchte Vermögenswert von einer Schädigungsmaßnahme (§ 1 VermG) betroffen ist, entfaltet auch ihm gegenüber Rechtswirkungen, die er nur durch Anfechtung beseitigen kann. Diese Folge entspricht dem Zweck der abgeschichteten Teilentscheidung, den geregelten Teil des Streitgegenstands für die weiteren Verfahrensabschnitte außer Streit zu stellen. Demgemäß kann der Verfügungsberechtigte bei Bestandskraft des Feststellungsbescheids den Verlust des Vermögenswerts nur noch mit Gründen abwehren, die eine Rückübertragung an den Berechtigten ausschließen. Die Berechtigten-Feststellung begründet somit als selbständiges Teilelement einen rechtlichen Nachteil für den Verfügungsberechtigten im Vorfeld der abschließenden Entscheidung über den Rückübertragungsantrag. Darum ist er grundsätzlich befugt, eine Teilentscheidung über die Berechtigung anzufechten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Verfügungsberechtigten für die Anfechtung der Berechtigten-Feststellung ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist der Fall, wenn mit der Feststellung der Berechtigung zugleich der Rückübertragungsanspruch abgelehnt worden ist und darum nachteilige Wirkungen für den Verfügungsberechtigten nicht erkennbar sind, weil die in der Berechtigten-Feststellung enthaltene Beschwer durch den gleichzeitigen Ausspruch des Restitutionsausschlusses der Sache nach überholt wird. In derartigen Sonderlagen hat der Senat eine Anfechtungslast des Verfügungsberechtigten verneint und ihm für den Fall, dass der Berechtigte sein Begehren auf Rückübertragung weiter verfolgt, die einem Anschlussrechtsmittel vergleichbare Befugnis zuerkannt, die Feststellung der Berechtigung im Rahmen der auf Rückübertragung des Vermögenswerts gerichteten Klage erstmals anzufechten (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 -, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt und demgemäß in rechtsfehlerhafter Weise einer isoliert ausgesprochenen Feststellung der Berechtigung lediglich Bindungswirkung in Bezug auf einen Entschädigungsanspruch zuerkannt.
Die Voraussetzungen einer Sonderlage sind hier nicht gegeben, da der Beklagte mit der angefochtenen Teilentscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht entschieden hat. Die Klägerin war daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, gegen den Teilbescheid Klage zu erheben; denn sie hat die Berechtigten-Feststellung angefochten, weil das Waldflurstück im Schädigungszeitpunkt zum Unternehmensvermögen gehört und nach der Verstaatlichung des Unternehmens seine Unternehmenszugehörigkeit verloren habe. Mit dieser Begründung könnte sie - wird ihr gegenüber die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Feststellung bestandskräftig - einen später zugunsten der Beigeladenen ergehenden Restitutionsbescheid des Beklagten nicht mehr angreifen.
2.
Die Klage ist auch begründet; denn die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Berechtigten-Feststellung ist bundesrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zwar offen gelassen, ob das in Rede stehende Waldflurstück der Einzelrestitution (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG) oder als Unternehmensrest der Unternehmensrestitution unterfällt (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen revisionsrechtlich verbindlich sind, ergeben jedoch, dass das Waldflurstück im Schädigungszeitpunkt zum Unternehmensvermögen der Ziegelei gehörte und nach deren Verstaatlichung aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist. Damit kommt eine Restitution des Flurstücks als Unternehmensrest nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht in Betracht. Ein Rückgriff auf die Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG ist daneben nicht möglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Gegenstände des Unternehmensvermögens, die nach der Verstaatlichung des Unternehmens ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben, nicht zurückzuübertragen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 35.97 -, RGV D V 115); für den Bereich der hier gegebenen Restitution von Unternehmensresten hat der Gesetzgeber dies mittlerweile ausdrücklich klargestellt (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Da der Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmensrests den wegen Unmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) entfallenden Anspruch auf Rückgabe des lebenden Unternehmens lediglich fortsetzt, kann mit ihm nicht mehr verlangt werden als mit dem nicht mehr erfüllbaren Primäranspruch nach § 6 Abs. 1 VermG. Ein lebendes und im Sinne dieser Vorschrift mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbares Unternehmen ist nach § 1 Abs. 1 URüV so zurückzugeben, "wie es steht und liegt". Damit wird sichergestellt, dass ungeachtet inzwischen eingetretener Veränderungen des Unternehmensvermögens die für die Rückgabe notwendige Identität zwischen geschädigtem und zu restituierendem Vermögensgegenstand gewahrt bleibt. Das bedeutet für die Unternehmensresterestitution, dass sich die nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG beanspruchten Gegenstände zum Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens noch im Betriebsvermögen befunden haben müssen und "weggeschwommene" Vermögensgegenstände auch nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden können (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 -, a.a.O., S. 94 ff. m.w.N.).
Um einen solchen "weggeschwommenen" Gegenstand des Unternehmensvermögens handelt es sich bei dem in Rede stehenden Waldflurstück. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrags vom 8. Oktober 1945 das auf Blatt ... des Grundbuchs von ... eingetragene Ziegeleigrundstück mit Wohngebäude erworben und dort bis zu ihrer Ausreise im Jahre 1952 ein Ziegeleiunternehmen betrieben; das Waldflurstück war neben zwei weiteren Flurstücken Bestandteil dieses Grundstücks. Laut Rechtsträgernachweis des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen vom 22. Januar 1952 wurde das Ziegelwerk mitsamt dem Grundstück auf der Grundlage der Richtlinien Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 in Volkseigentum überführt und dem Rat des Landkreises A. als Rechtsträger übergeben. Das Unternehmen nebst Grundstück wurde beim VEB Ziegelwerk ... - Örtliche Industrie des Landkreises - bilanziert, bis das Waldflurstück (Flurstück ...) laut Rechtsträgernachweis vom 5. März 1956 mit Wirkung vom 1. September 1955 dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb K. als Rechtsträger übergeben und fortan bei diesem, seit 1967 beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb E. bilanziert wurde. Da der VEB Ziegelwerk seine Tätigkeit frühestens im Jahre 1958, spätestens aber 1963 beendete, steht fest, dass das im Schädigungszeitpunkt dem Unternehmen zugehörige Waldflurstück nach der Verstaatlichung des Unternehmens aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 194 000 DM festgesetzt.
Dr. Bardenhewer
Kley
Herbert
Neumann