Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2025, Az.: B 5 R 67/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 67/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280825BB5R6725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 20.09.2024 - AZ: S 18 SF 119/24 AB
- LSG Schleswig-Holstein - 13.05.2025 - AZ: L 7 SF 123/24 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat beim SG erfolglos ein Ablehnungsgesuch angebracht (Beschluss vom 20.9.2024). Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 13.5.2025, der Klägerin zugestellt am 16.5.2025, als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat sich daraufhin mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 12.7.2025, hier eingegangen am 11.8.2025, an das BSG gewandt und eine "Revision" angebracht. Sie hat sich mit weiteren Schreiben geäußert.
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Beschluss vom 13.5.2025 ist schon nicht anfechtbar, worauf das LSG auch zutreffend hingewiesen hat. Entscheidungen eines LSG können nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Rechtswegzulässigkeit) mit einer Beschwerde zum BSG angegriffen werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Ungeachtet dessen können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.