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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1992, Az.: 3 StR 391/91

Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung; Anforderungen an das "besondere Tatinteresse" bei Mittäterschaft; Mitwirkungshandlungen bei einem "Stoßbetrug"; Betrug bei "Warenbeschaffungsfällen"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1992
Aktenzeichen
3 StR 391/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 13.02.1991

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Manfred Helmut W. aus K., geboren am ... 1949 in W./Niederbayern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Januar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er unter näheren Darlegungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte benachteiligt wäre. Näherer Ausführungen bedarf es dazu nur insoweit, als der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.

3

Nach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten S., dem Kaufmann Albin P. und dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der vom Konkurs bedrohten Firma S. GmbH-S., dem inzwischen verstorbenen Horst S., überein, den Betrieb dieses Unternehmens zur Begehung sogenannter Stoßbetrügereien auszunutzen. S. sollte die Firma unter falschem Namen auf Grund notariellen Vertrages zum Schein erwerben und in scheinbarer Weiterführung der Geschäfte in möglichst kurzer Zeit Waren verschiedener Art unter Ausnutzung von Vorauslieferungen und eingeräumter Zahlungsziele ohne Kaufpreiszahlung beschaffen. Für den umgehenden Weiterverkauf dieser Waren sollten der Angeklagte und P. sorgen. Es war vorgesehen, den erwarteten Gewinn auf alle vier Beteiligten gleichmäßig zu verteilen. Dieses Vorhaben wurde im wesentlichen wie geplant in die Tat umgesetzt. S. schloß unter Falschnamen und unter Verwendung entsprechend gefälschter Ausweispapiere, die der Angeklagte beschafft hatte, den notariellen "Übernahme- und Kooperationsvertrag" über die Firma S. In den folgenden beiden Monaten bestellte und erhielt S., der unter dem Falschnamen als Geschäftsführer der Firma auftrat, Waren im Einkaufswert von mehreren hunderttausend Mark. Um den Vertrieb kümmerten sich wie verabredet der Angeklagte und Prünster. Der Angeklagte setzte Waren im Gesamtwert von etwa 170.000 DM an den in die Vorgänge eingeweihten Mitangeklagten Joachim B. ab; den aus dem Verkauf erzielten Erlös verrechnete B. in Absprache mit allen Beteiligten auf Schulden, die der Angeklagte bei ihm hatte. Der Angeklagte erklärte sich seinerseits außerdem bereit, Waren gegen Wechsel der S., die S. bei Vorlage als gefälscht bezeichnen sollte, in Schweden zu kaufen. Auf einer zu diesem Zweck unternommenen Reise dorthin übergab der Angeklagte einem schwedischen "Geschäftsmann" namens A., den er über die Pläne, Wechsel der S. zu Geld zu machen, unterrichtet hatte, einen von S. unter dem Falschnamen für die S. akzeptierten Wechsel über 157.500 DM, den A. vereinbarungsgemäß weiterreichte. Das Akzept wurde schließlich von einer A. gehörenden Firma einer schwedischen Bank "zur Kreditgewährung" vorgelegt und von dieser "in ihr Wertpapierdepot" genommen. Auf ihre Erkundigung, ob das Papier eingelöst werde, erhielt sie von der als Zahlstelle angegebenen deutschen Bank die Auskunft, daß die S. die Echtheit der Unterschrift auf dem Akzept bestreite. Ungeklärt ist, ob die schwedische Bank selbst auf den Wechsel Zahlungen leistete.

4

Das Landgericht hat die in scheinbarer Fortführung der Firma S. betriebene Beschaffung von Waren aller Art zum Zwecke des alsbaldigen Weiterverkaufs als einen fortgesetzten, vom Angeklagten in Mittäterschaft begangenen Betrug gewertet. Als Teil dieser fortgesetzten Handlung sah es dabei auch den als rechtlich vollendet beurteilten Betrug durch Einreichung des Wechsels über 157.500 DM bei der schwedischen Bank an.

5

1.

Daß durch den Erwerb der Waren, der nach Lage der Dinge unter schlüssiger Vorspiegelung der in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft geschah, in den jeweiligen Einzelfällen die Merkmale des Betrugs verwirklicht wurden, liegt auf der Hand. In Anbetracht der einfach strukturierten, sich in gleicher Art und Weise wiederholenden Tatbegehung genügt die Darstellung der einzelnen Betrugsfälle den an die Urteilsgründe in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen; ein Geschehenssachverhalt, wie er dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 27. November 1991 - 3 StR 157/91 - zugrunde lag, ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Revisionsführers bestehen auch gegen die Annahme des Landgerichts, die Beteiligung des Angeklagten an diesen Betrugshandlungen sei als mittäterschaftliche Begehung zu werten, keine durchgreifenden Bedenken.

6

Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sondern wenn sein Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hatte, muß nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfaßt wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluß des Mitwirkenden abhängen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; BGHR StGB § 25 II Mittäterschaft 2, 8 bis 10; Tatbeitrag 1 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 I Tatherrschaft 2).

7

Gemessen an diesen Kriterien durfte das Landgericht die Rolle, die der Angeklagte bei der Tatplanung innehatte und die er bei der Verwirklichung der getroffenen Vereinbarungen übernehmen sollte und tatsächlich übernommen hat, als die eines Mittäters beurteilen. Der Angeklagte war mit den anderen Beteiligten gleichgeordneter Mitträger des Tatplans. Er sollte ebenso wie sie den gleichen Anteil am erwarteten Gewinn erhalten und nicht etwa lediglich mit einem feststehenden, vom Tatausgang unabhängigen Betrag abgefunden werden (vgl. dazu BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 4). Entsprechend groß war sein Interesse am möglichst erfolgreichen Gelingen der Tat. Die von ihm bereits vor dem eigentlichen Betrugsgeschehen geleisteten Tatbeiträge waren für die Tatausführung, so wie sie geplant war, von wesentlicher Bedeutung. Der Angeklagte war es, der die gefälschten Papiere beschaffte, die S. für den Abschluß der notariellen Verträge zur Übernahme der S. unter fremden Namen benötigte. Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78];  16, 12, 14;  11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4). Außerdem erklärte sich der Angeklagte in Erweiterung der Tatplanung bereit, an der Warenbeschaffung, dem eigentlichen Betrugsgeschehen, mitzuwirken; er wollte in Schweden Waren gegen Wechsel der S. kaufen. Dazu kam es zwar im Ergebnis nicht. Er reichte jedoch immerhin einen Wechsel über einen Mittelsmann bei einer schwedischen Bank ein, um das Akzept so zu Geld zu machen, und hat dadurch einen zumindest versuchten Betrug begangen. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht zum einen die Arbeitsteiligkeit des gemeinsamen Handelns, zum anderen aber auch die Eigeninitiative und damit das besondere Tatinteresse des Angeklagten. Schließlich war der Angeklagte auch maßgeblich am Absatz der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft erlangten Waren beteiligt. Diese Tätigkeiten lagen allerdings jeweils nach formeller Vollendung und materieller Beendigung der einzelnen Betrugshandlungen. Solche Verwertungsakte sind für sich nicht geeignet, Mittäterschaft oder Beihilfe an der jeweils vorausgegangenen Tat zu begründen, sondern sind in aller Regel als Hehlerei oder Begünstigung zu werten. Eine andere, die Annahme einer Beteiligung an der "Vortat" rechtfertigende Bedeutung können sie aber dann erlangen, wenn sie im Sinne einer bestimmten Rollenverteilung von vornherein in die gemeinsame Tatplanung aufgenommen sind und auf einem gemeinschaftlichen Tatentschluß beruhen, zumal wenn sie wie hier zu Beteiligungsakten, die als Vorbereitungshandlungen oder zum eigentlichen Tatgeschehen geleistet wurden, hinzutreten. Davon, daß die Beteiligten sich von vornherein auf eine in ihren Augen sichere Verwertung der Tatbeute verlassen können, kann eine so wesentlich bestärkende und die Tatausführung fördernde Wirkung ausgehen, daß dann darin im Rahmen der wertenden Gesamtschau ein zur Annahme von Mittäterschaft beitragender Umstand zu sehen ist (offengelassen in BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 1). Dies gilt insbesondere, wenn wie in den Fällen des sogenannten Stoßbetruges der "wirtschaftliche Taterfolg" entscheidend von einer möglichst raschen und gesicherten Verwertung der unmittelbaren Tatbeute abhängt. Angesichts der Beteiligung des Angeklagten an Tatplanung und Gewinn, seiner Mitwirkung an der Tatvorbereitung durch Beschaffung der gefälschten Ausweispapiere, seiner Einschaltung in Geldbeschaffungsaktionen in Schweden sowie in die Beuteverwertung erscheint die vom Landgericht der Sache nach vorgenommene Bewertung, daß Ausgang und Durchführung der einzelnen Betrugshandlungen im Sinne von Mittäterschaft maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhingen, gerechtfertigt. Demgegenüber tritt der Umstand, daß die unmittelbare betrügerische Warenbeschaffung im wesentlichen Schumacher allein zufiel, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Rolle des Angeklagten in den Hintergrund und schließt die Annahme von Mittäterschaft nicht aus. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 286, auf die sich der Generalbundesanwalt für seinen gegenteiligen Standpunkt bezogen hat, betrifft einen anderen Sachverhalt.

8

2.

Die Bewertung der Warenbeschaffung als eine einzige fortgesetzte Handlung des Betrugs findet dagegen keine genügende Grundlage in den Urteilsfeststellungen. Aus der Tatschilderung ergibt sich insbesondere nicht eindeutig, daß der Angeklagte beim Tatentschluß oder auf Grund dessen nachträglicher Erweiterung die Einzelakte des Betrugs nach Zeit, Ort und ungefährer Art der Begehung sowie nach dem vorgesehenen Gesamterfolg in seine Vorstellungen aufgenommen und deswegen mit Gesamtvorsatz gehandelt hat (vgl. u.a. BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 33, 31, 29 mit weiteren Nachweisen). Die bloße Absicht, gleichartige Taten wiederholt zur Erschließung einer Einnahmequelle zu begehen, erfüllt die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes noch nicht (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 33, 31, mit weiteren Nachweisen). Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Die Aufspaltung in rechtlich selbständige Betrugstaten mit der dann notwendigen Festsetzung von Einzelstrafen und der Bildung einer Gesamtstrafe hätte nicht zu einer geringeren Strafe als die vom Landgericht verhängte geführt. Schon wegen der beträchtlichen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten wären Geldstrafen als Einzelstrafen nicht in Betracht gekommen.

9

Auch durch die Einbeziehung des Betrugs, den das Landgericht in der Einreichung des Wechsels über 157.500 DM bei der schwedischen Bank gesehen hat, ist der Angeklagte nicht benachteiligt. Da die rechtliche Natur der fortgesetzten Handlung in ihrer Gesamtheit grundsätzlich durch den in der rechtlichen Verwirklichung schwerwiegendsten Teilakt (hier: vollendeter Betrug in den sogenannten Warenbeschaffungsfällen) geprägt wird (vgl. BGH NJW 1957, 1288; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 64, 66), kann der Senat offen lassen, ob in diesem Einzelfall mit dem Landgericht vollendeter Betrug wegen einer bereits eingetretenen schadensgleichen Vermögensgefährdung auf Seiten der schwedischen Bank zu bejahen ist oder ob die Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt meint, dafür nicht ausreichen und deswegen nur Betrugsversuch bejaht werden kann. Mit Rücksicht auf das weit überwiegende Gewicht der Vorwürfe in den Fällen der betrügerischen Warenbeschaffung ist auszuschließen, daß das Landgericht im Falle der Wertung dieses Einzelfalls lediglich als Betrugsversuch auf eine geringere Einzelstrafe (wegen Betrugs) erkannt hätte.

10

3.

Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und dem (fortgesetzten) Betrug hat das Landgericht zutreffend als Tatmehrheit beurteilt. Daß die Urkundenfälschung und die mittelbare Falschbeurkundung zugleich Vorbereitungshandlungen für das spätere Betrugsgeschehen waren, reicht für die Annahme materiellrechtlicher Tatidentität nicht aus (vgl. BGH NStZ 1985, 70; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 52 Rdn. 24; Stree a.a.O. § 52 Rdn. 9, 10).

Ruß
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach