Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1980, Az.: 4 StR 691/79
Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung wegen bereits erfolgter Verbüßung der früheren Strafe bei der Bemessung der zu erkennenden Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 691/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 16.08.1979
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Bauunternehmer Diethelm H. aus H., geboren am ... 1935 in O.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. August 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1.
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 13. Dezember 1979 wird insoweit Bezug genommen.
2.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Zwar hat das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte die Tat vor der Verurteilung vom 5. September 1974 begangen hat und die Bildung einer Gesamtstrafe nur deshalb nicht möglich ist, weil er diese frühere Strafe bereits verbüßt hat. Diese Härte hätte bei der Bemessung der hier zu erkennenden Strafe ausgeglichen werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 - m.w.Nachw.), und zwar auch dann, wenn hierfür die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden mußte (vgl. das Urteil des BGH vom 7 November 1969 - 3 StR 213/69, das bei einer ähnlichen Sachlage zu dem gleichen Ergebnis gelangt).
Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke