Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1958, Az.: VI ZR 150/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 150/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München
- OLG München - 26.02.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1958, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1590 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 185-188
Prozessführer
des Walter Z. in M., P.straße ...,
Prozessgegner
die Ruth B. in M., P.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Stellungnahme des Berufungsklägers zu einem Armenrechtsgesuch des Berufungsbeklagten kann nicht als Berufungsbegründung angesehen werden, auch wenn sie inhaltlich eine solche darstellen könnte.
- 2.
Es ist ein unabwendbarer Zufall, wenn die Büroangestellte eines Anwalts einen andersartigen Schriftsatz als Berufungsbegründung ansieht und daraufhin die vorgemerkten Vorlagefristen als erledigt im Terminskalender eigenmächtig löscht.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26. Februar 1957 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat einen schweren Verkehrsunfall erlitten, für den sie den Beklagten verantwortlich gemacht hat. Zwischen den Parteien ist namentlich streitig, ob der Beklagte aus unerlaubter Handlung oder nur aus dem Straßenverkehrsgesetz haftet. Auch die Höhe der Ansprüche ist streitig. Das Landgericht hat den Anspruch auf Schmerzensgeld durch ein Teil- und Zwischenurteil vom 4. Oktober 1956 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 25. Oktober 1956 Berufung eingelegt. Durch Gesuch vom 6. November 1956, das dem Anwalt des Beklagten formlos am 8. November 1956 mitgeteilt wurde, hat die Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 119 Abs. 2 ZPO die Bewilligung des notwendigen Armenrechts erbeten, das ihr auch am 9. November 1956 bewilligt worden ist. Der Anwalt des Beklagten hat durch einen Schriftsatz vom 10. November 1956, der am 12, November bei Gericht eingegangen ist, den Antrag gestellt, der Klägerin das Armenrecht zu versagen, da ihre Rechtsverfolgung keine ausreichende Erfolgsaussicht biete. Zur Begründung dieses Antrages bezog sich der Beklagte auf einen Paralellprozeß, in dem angeblich festgestellt worden sei, daß der Beklagte nur im Rahmen der Gefährdungshaftung für die Folgen des Unfalls aufzukommen habe. Hinsichtlich des Feststellungsantrags, über den in dem landgerichtlichen Urteil überhaupt nicht entschieden war, führte der Beklagte aus, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Innerhalb der laufenden Frist ist eine eigentliche Berufungsbegründung nicht erfolgt. Am 6. Dezember 1956 hat der Anwalt des Beklagten beantragt, den Schriftsatz vom 10. November als Berufungsbegründung zu behandeln. Vorsorglich ist beantragt worden, gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die den Fristenkalender führende Büroangestellte des Anwalts des Beklagten sei der irrigen Ansicht gewesen, der Schriftsatz zum Armenrecht stelle die Berufungsbegründung dar. Sie habe deshalb die an sich angeordnete und vorgemerkte Vorlage der Akten in der Berufungsfrist unterlassen.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 10. November 1956 kann nicht als Berufungsbegründung bezeichnet werden. Er ist zunächst rein äusserlich und insbesondere wegen des besonders gekennzeichneten Antrags nicht als Berufungsbegründung anzusprechen. Gewiß hat die Revision recht, wenn sie betont, daß es nicht immer der besonderen Bezeichnung als Berufungsbegründung bedarf. Aber hier handelt es sich nicht darum, daß es an einer Bezeichnung fehle, sondern daß eine ganz andere Bezeichnung gegeben ist, die mit dem Inhalt übereinstimmt.
Da der Beklagte unmittelbar vor der Fertigung des Schriftsatzes vom 12. November 1956 einen Schriftsatz der Klägerin erhalten hatte, in dem diese um das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachgesucht hatte, ist nicht zu verkennen, daß der Schriftsatz vom 12. November nur den Zweck hatte, sich gegen die Bewilligung des Armenrechts zu wenden. Freilich hatte der Schriftsatz der Klägerin auch schon deren Berufungsantrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten enthalten. Aber hiermit befaßt sich der Schriftsatz vom 12. November nicht.
Nun ist allerdings die Besonderheit gegeben, daß nicht klar erkennbar ist, welche Aufgaben der Schriftsatz eigentlich nach der Prozeßordnung erfüllen sollte. Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug obgesiegt. Sie war arm und hatte schon im ersten Rechtszug das Armenrecht gehabt. Die vom Anwalt des Beklagten behandelte Frage, ob für die Klägerin Erfolgsaussichten bestünden, war zur Frage der Armenrechtsbewilligung auf Grund des § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den die Klägerin in ihrem Schriftsatz Bezug genommen hatte, nicht entscheidend. Auf diesen Umstand kommt es aber nicht an. Was der Beklagte, wenn auch irrigerweise, erstrebte, war, wie der Wortlaut ergibt, die Nachprüfung der Erfolgsaussichten der Klage durch das Berufungsgericht schon im Armenrechtsverfahren, Es ist aber unzulässig, einen Antrag zum Armenrecht, der wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, lediglich als solcher gewollt war, in eine ganz andere Prozeßhandlung umzudeuten oder wie es in dem Schriftsatz des Beklagten vom 5. Dezember angeregt ist, als eine solche zu behandeln.
Auf diese Tatsache, daß keine Berufungsbegründung gegeben werden sollte, kommt es aber entscheidend an. Es ist ohne Bedeutung, daß ein zu einem anderen Zweck gefertigter Schriftsatz des Berufungsklägers auch Ausführungen enthält, die inhaltlich als Berufungsbegründung ausreichen würden (RGZ 145, 175, 176), sofern dieser Schriftsatz nicht auch erkennbarerweise eine Berufungsbegründung darstellen soll. Für einen prozessualen Akt ist erforderlich, daß einmal der wirkliche Wille zur Vornahme dieses Aktes vorliegt und weiter, daß er klar und unmittelbar nach dem Wortlaut der Prozeßerklärung zum Ausdruck kommt (BGH LM ZPO § 233 Nr. 21,§ 519 Nr. 2; entsprechend schon RGZ 64, 67, 71; vgl. auch RGZ 160, 241, 242 und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 59, 1 S. 261).
Eine gelegentlich von der Rechtsprechung als ausreichend zugelassene stillschweigende Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz, durch die also etwa der Inhalt eines Armenrechtsgesuches zum Inhalt der Berufungsschrift und damit zur Berufungsbegründung gemacht worden ist (etwa BGH LM EheGes § 48 Abs. 2 Nr. 14 oder ZPO § 219 Nr. 6), kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Hier liegt der inhaltlich maßgebliche Schriftsatz nicht, wie in den sonst bekannten Fällen (siehe auch RG JW 1937, 1439 53), vor der Berufungseinlegung oder gleichzeitig mit dieser, sondern nach dieser. Er konnte also weder stillschweigend in dieser in Bezug genommen werden, noch ist er innerhalb der Berufungsfrist durch einen späteren Schriftsatz gleichsam in eine Berufungsbegründung umgewandelt worden.
Allerdings hat das Reichsgericht in der Entscheidung vom 10. August 1936 (JW 1936, 3048 7 = HRR 1936, 1678) die ursprünglich von ihm begonnene und später vom Bundesgerichtshof fortgeführte Gedankenlinie scheinbar etwas eingeschänkt. Es heißt dort in einem vorausgesetzten Leitsatz: "Ein Schriftsatz, der nach Einlegung der Berufung innerhalb der Begründungsfrist vom Berufungskläger im Anschluß an sein Armenrechtsgesuch und zu dessen Begründung eingereicht wird und inhaltlich den Erfordernissen einer Berufungsbegründung genügt, kann als Berufungsbegründung betrachtet werden, auch wenn er nicht besonders zum Ausdruck bringt, daß sein Inhalt nicht nur zur Begründung des Armenrechtsgesuchs, sondern auch zur Rechtfertigung der Berufung dienen soll". Aber dem kann keinesfalls hier gefolgt werden. Hier handelt es sich darum, daß nicht etwa der Berufungskläger das Armenrecht erstrebte, sondern die Berufungsbeklagte. Wenn es auch, was hier dahingestellt bleiben kann, vielleicht möglich ist, eine Begründung eines Armenrechtsgesuches des Berufungsklägers als unmittelbare zusätzliche Förderung des erstrebten Berufungszieles und deshalb als Berufungsbegründung anzusehen, so kann das nicht gelten von einem Schriftsatz, in dem nur die Versagung des Armenrechts für den Gegner erbeten wird. Auch ein solcher Schriftsatz mag zwar, wie jede Handlung gegenüber der gegnerischen Partei, mittelbar dem eigenen Prozeßziel dienen. Aber sie hat nicht den vom Gesetzgeber für die Berufungsbegründung verlangten Inhalt, nämlich die unmittelbare Förderung des eigenen Berufungsantrags.
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht auch den Schriftsatz vom 12. November zutreffend ausgelegt, ohne daß dem rechtliche Bedenken entgegenstehen. Eine Aufspaltung in einen Teil, der sich nur mit dem Armenrechtsgesuch der Beklagten befaßt, und weitere. Absätze, die als Berufungsbegründung anzusehen wären, entspricht weder dem Wortlaut noch der Zusammenfassung des Gesamtinhalts in dem vorangestellten Antrag auf Versagung des Armenrechts. Daß der Wille zur Berufungsbegründung nicht vorlag, ergibt sich zudem eindeutig aus dem späteren Schriftsatz des Beklagten vom 5 Dezember 1956, in dem sein Anwalt bat, den vorherigen Schriftsatz als Berufungsbegründung zu behandeln und in dem weiter zur Begründung des gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrages darauf verwiesen ist, daß die bearbeitende Kanzleiangestellte den Schriftsatz vom 12. November "irrigerweise" als Berufungsbegründung angesehen habe.
Die Berufungsbegründungsfrist war deshalb vom Beklagten versäumt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
II.
Dagegen erschien es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angebracht, dem Beklagten gegen diese Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Schriftsatz vom 12. November war nicht als Berufungsbegründung bezeichnet, sondern als Antrag zum Armenrechtsgesuch der Klägerin. Dann aber war es eine willkürliche und über ihren Aufgabenkreis weit hinausgehende Eigenmächtigkeit der Büroangestellten, die zudem nur verhältnismässig kurze Zeit im Büro des Anwalts des Beklagten tätig war, wenn sie von sich aus ohne jede Anweisung den Schluß zog, es liege eine Berufungsbegründung vor und sie sei nunmehr befugt, die für die Berufungsbegründung im Kalender richtigerweise vorgemerkten Fristen zu streichen. Mit einer solchen Eigenmächtigkeit brauchte der Anwalt des Beklagten nicht zu rechnen. Dieser Eingriff einer nicht zuständigen Angestellten, durch den die ordnungsmässig gesicherte Fristwahrung vereitelt wurde, ist deshalb unabwendbarer Zufall, der auch bei größter pflichtmässiger Sorgfalt nicht zu verhindern war.
Auf Grund der gewährten Wiedereinsetzung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.