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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.10.1989, Az.: 12 RK 21/89

Rechtsmittelbelehrung; Abschriften

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
12 RK 21/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg 30.09.1985 - 19 J 19/84
LSG Hamburg 08.11.1988 - I JBf 242/85

Fundstellen

  • NJW 1990, 2836 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 1108-1109 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1990, 986-987 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1500 § 84 Nr 6

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Bescheid, den ein Versicherungsträger in beglaubigter Abschrift dem Bevollmächtigten eines Versicherten zustellen will, irrtümlich an diesen selbst gesandt, ist der Mangel der Zustellung geheilt, sobald der Bevollmächtigte die beglaubigte Abschrift vom Versicherten nachweislich erhalten hat. Der frühere Erhalt einer vom Versicherten hergestellten unbeglaubigten Fotokopie der beglaubigten Abschrift reicht nicht aus.

2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden kann, ist auch bei einem Bescheid, der nur bekanntgegeben zu werden braucht, nicht unrichtig. Die Widerspruchsfrist läuft dann jedoch erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Bescheid nach Verwaltungszustellungsrecht zugestellt wird oder als zugestellt gilt.

3. Wird ein Bescheid, den ein Versicherungsträger in beglaubigter Abschrift dem Bevollmächtigten eines Versicherten zustellen will, irrtümlich an diesen selbst gesandt, ist der Mangel der Zustellung geheilt, sobald der Bevollmächtigte die beglaubigte Abschrift vom Versicherten nachweislich erhalten hat.

4. Der frühere Erhalt einer vom Versicherten hergestellten unbeglaubigten (und noch dazu mangelhaften) Fotokopie der beglaubigten Abschrift reicht für eine Heilung nicht aus.