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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1986, Az.: 4 StR 245/86

Erfüllung des Betrugstatbestandes durch Vorspiegelung falscher Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1986
Aktenzeichen
4 StR 245/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 29.03.1985

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Rudolf Max Josef H. aus B., dort geboren am ... 1928.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. Juni 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. März 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1.

Die Verfahrensrüge läßt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 1986 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler erkennen.

3

2.

Dies gilt auch für die Sachrüge, soweit der Schuldspruch betroffen ist:

4

a)

Nach den Feststellungen befand sich die Firma F. GmbH (im folgenden GmbH genannt) im Jahre 1977 in einer "schlechten wirtschaftlichen Situation". Es konnten die Kreditoren und die Löhne der Arbeiter, Angestellten sowie Lehrlingen nicht fristgerecht bezahlt werden. Im September 1977 war die Firma mit drei Lohnzahlungen im Rückstand (UA 111). Am 20. September 1977 wurde daraufhin der Geschäftsführer Friedrich Heinrich F. abberufen und der Angeklagte zum neuen Geschäftsführer bestellt (UA 112).

5

Am 3. Oktober 1977 übertrug die alleinige Gesellschafterin der GmbH - die Firma Heinrich F. KG (im folgenden KG genannt) - dem Angeklagten und seinem Strohmann (UA 120) - Landgerichtsrat a.D. Dr. Bu. - unentgeltlich sämtliche Geschäftsanteile (UA 116). Die KG verzichtete auf Ansprüche gegen die GmbH aus einem "Besserungsschein" (UA 105, 117) und auf sämtliche Ansprüche, soweit diese den Betrag in Höhe von 1,5 Millionen DM überstiegen (UA 117). Die GmbH verpflichtete sich zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs für den Fall, daß aus dem Verkauf von Grundstücken der GmbH ein Erlös "wie bei Verkäufen von Bauland erzielt" werde (UA 117).

6

b)

Bei den - der Vereinbarung vom 3. Oktober 1977 vorausgehenden - Gesprächen mit dem Komplementär der KG - Friedrich Heinrich F. - im September 1977 ging es dem Angeklagten darum, "die Anteile an den F.-Werken GmbH zu erhalten. Er wollte die gesamte wirtschaftliche Macht über diese Firma, um seine eigene angespannte Vermögenslage zu verbessern" (UA 171). Er spiegelte dem Komplementär der KG "der Wahrheit zuwider vor, daß hinter ihm eine kapitalkräftige Gruppe stehe", die er nicht nennen könne, die aber willens und in der Lage sei, die GmbH gegen Zahlung einer Abfindungssumme zu übernehmen (UA 172). Der Verhandlungspartner glaubte diesen Zusicherungen des Angeklagten (UA 305), den er für einen "seriösen, honorigen und vertrauenswürdigen ehemaligen Bankdirektor mit guten Verbindungen zu Kreditinstituten sowie für einen im Bereich der Firmensanierungen besonders fähigen Mann" hielt (UA 173). Bis zur Übergabe an die vermeintliche Kapitalgruppe sollten die Gesellschaftsanteile der GmbH nach seiner Vorstellung von "zwei angesehenen Juristen gehalten werden ..., die sich gegenseitig kontrollieren sollten" (UA 173). Das wußte der Angeklagte, der deshalb vorschlug, die Anteile ihm und Dr. Bu. zu übertragen. Dabei verschwieg er bewußt, daß Dr. Bu. "im Innenverhältnis" seinen "Weisungen" unterstand (UA 173, 174). Diese Täuschungen führten dazu, daß der für die KG handelnde Friedrich Heinrich F., der sich des Einvernehmens der Kommanditisten versicherte, dem Angeklagten und seinem Strohmann Dr. Bu. die Gesellschaftsanteile der GmbH übertrug (UA 306).

7

c)

Das, was die Verteidigung gegen die Feststellung vorbringt, der Angeklagte habe Friedrich Heinrich F. wie dargelegt, getäuscht, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ihre Darlegungen beschränken sich auf eine von der des Tatrichters abweichende Wertung der erhobenen Beweise. Sie wiederholen nach eigener Angabe im wesentlichen den Schlußvortrag der Verteidigung und enthalten Argumente, die in den Urteilsgründen entweder keine Stütze finden oder die das Landgericht in seiner eingehenden Beweiswürdigung (UA 283 ff) erwogen hat. Die Schlußfolgerungen des Tatrichters sind möglich, sogar naheliegend. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH bei Holtz NDR 1978 806; MDR 1980, 948; StV 1982, 252; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85). Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

8

d)

Der Angeklagte hat damit den Tatbestand des Betruges erfüllt. Durch die Vorspiegelung, hinter ihm stehe eine kapitalkräftige Gruppe, die zur Sanierung der GmbH in der Lage sei, sowie durch Unterdrückung der Tatsache, daß der von ihm benannte Dr. Bu. sein Strohmann war, hat er den Komplementär der KG - und über diesen auch deren Kommanditisten, die sämtlich den Angaben des Angeklagten Glauben schenkten - veranlaßt, ihm und seinem Strohmann die Gesellschaftsanteile der GmbH zu übertragen. Dadurch hat er der KG - und damit den Getäuschten - einen Schaden zugefügt, der in dem Verlust der Gesellschaftsanteile liegt. Für deren Übertragung hat die KG zwar Zahlungsansprüche gegen die GmbH erworben. Deren Realisierbarkeit war aber, was auf das Verhalten des Angeklagten zurückging, von vornherein gefährdet. Der Angeklagte hat nach den Feststellunge vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil, nämlich die Gesellschaftsanteile, zuzueignen

9

e)

Den - allerdings insbesondere in diesem Punkt wegen des wörtlichen Abdrucks umfangreicher und nur zum Teil entscheidungserheblicher Schriftstücke sehr schwer verständlichen, aber noch ausreichenden - Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß die Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich einen Vermögenswert hatten. Die Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft, daß die "Anteile der F.-Werke GmbH am 3. Oktober 1977 ... werthaltig waren" (UA 307), weil von einem "Grundstückswert (der Grundstücke der GmbH) in mehrfacher Millionenhöhe" auszugehen sei, "der bei weitem die angenommene Belastung der Firma ... übersteigt" (UA 398). Daß dies zutrifft, ist schon der weiteren Entwicklung der GmbH nach dem 3. Oktober 1977 zu entnehmen. Deren Anteile sind im Februar 1979 auf den Kaufmann R. und die Firma Netalltechnik R. R. KG übertragen worden; über die Rechtsgültigkeit der Übertragung ist am 16. April 1980 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in welchem dem Angeklagten für seinen Verzicht auf das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer eine Abfindung von 450.000,- DM zuerkannt worden ist (UA 157); diese ist später auch gezahlt worden (UA 159). Der Kaufmann R. hat mit Erfolg Maßnahmen zur Sanierung der GmbH eingeleitet (UA 165).

10

f)

Das Landgericht hat allerdings den Wert der Geschäftsanteile der GmbH im Zeitpunkt der Übertragung auf den Angeklagten und seinen Strohmann, also die Höhe des Schadens, nicht beziffert. Dies ist darauf zurückzuführen, daß es den dem Komplementär und den Kommanditisten der KG zugefügten Schaden in einer Vermögensgefährdung sieht, nämlich in der Gefährdung der Ansprüche, die der KG der GmbH gegenüber nach dem Vertrag vom 3. Oktober 1977 zustanden. Es bezifferte diesen - bei Berücksichtigung von Beträgen, die von dem Anspruch von 1,5 Millionen DM abzusetzen seien (UA 257 f) - auf 619.710,66 DM (UA 246); daneben sieht es als gefährdet die Ansprüche an, welche die GmbH nach dem Vertrag vom 3. Oktober 1977 für den Fall des (günstigen) Verkaufs von Grundstücken zu zahlen hatte (UA 246). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß als Schaden im Sinne des § 263 StGB der Vermögenswert der GmbH-Anteile anzusetzen ist, den der Angeklagte und sein Strohmann durch den Vertrag vom 3. Oktober 1977 erworben haben, nicht aber der Wert der für diese Übertragung von der GmbH versprochenen Leistungen. Ihnen ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die GmbH-Anteile am 3. Oktober 1977 jedenfalls mit noch 619.710,66 DM zu bewerten waren; denn die vom Angeklagten vertretene GmbH hat der KG - aus ihrer Sicht als Gegenleistung für die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Angeklagten und auf seinen Strohmann - am 30. November 1977 100.000 DM gezahlt und durch gerichtlichen Vergleich vom 9. August 1978 519.710,66 DM als geschuldet anerkannt (UA 262). Um diesen Betrag sind also Friedrich Heinrich F. und die Kommanditisten der KG auf jeden Fall geschädigt worden.

11

3.

Der Strafausspruch kann aber nicht bestehenbleiben.

12

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung als "negativ das Verhalten des Angeklagten in dem vor dem OLG Hamm noch anhängigen Zivilprozeß gewertet" (UA 409). In dem zwischen der GmbH und der KG geführten Rechtsstreit, der die Frage betrifft, ob die GmbH der KG eine Abfindungssumme für den Verkauf von Grundstücken der GmbH zu zahlen hat, hat sich der Angeklagte geweigert, den Notar Ru. von der Schweigepflicht zu entbinden (UA 276). Dadurch bringt der Angeklagte den Komplementär der KG F., wie das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt hat, "hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs zum zweiten Mal in Schwierigkeiten" (UA 409).

13

Die Berücksichtigung dieses Umstandes als strafschärfend ist nicht zulässig. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte den Komplementär der KG Friedrich Heinrich F. getäuscht hat, im wesentlichen auf die Aussage des Notars Ru. gestutzt (UA 290 ff). Der Angeklagte bestreitet die Richtigkeit der Angaben des Notars. Seine Auffassung, er könne diesen vor dem OLG Hamm zur Frage der Täuschung des Komplementärs der KG "nicht unkontrolliert sprechen lassen", er möchte "der Aussage lieber beiwohnen" (UA 276), ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre strafschärfende Verwertung würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, vom Angeklagten zu verlangen, daß er seine Verteidigungsposition aufgibt. Dies darf von ihm nicht verlangt werden (BGH NJW 1979, 1835; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85). Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es dies berücksichtigt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.

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