Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1994, Az.: 2 StR 67/94
Sachverständiger; Gutachten; Unwahrheit; Behauptung; Arzt; Rücksprache; Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1994, 388 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 411
Redaktioneller Leitsatz
Stellt ein Sachverständiger in einem Gutachten wahrheitswidrig die Behauptung auf, mit dem behandelnden Arzt Rücksprache genommen zu haben, so liegt ein Grund zur Besorgnis seiner Befangenheit vor.
Gründe
Die Revision des Angeklagten W. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. L. fehlerhaft zurückgewiesen.
Der Verteidiger des Angeklagten W. hat den Sachverständigen Dr. L. mehrfach wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zunächst - am 7. Oktober 1993 - hatte er unter anderem geltend gemacht, der Sachverständige habe auf Vorhalt des Verteidigers, daß mehrere Ärzte bei den jeweiligen Einweisungen des Angeklagten in ein Nervenkrankenhaus - im Gegensatz zum Sachverständigen - eine schizophrene Psychose diagnostiziert hätten, behauptet, diese Diagnosen seien von jungen und unerfahrenen Ärzten gestellt worden. Außerhalb der Hauptverhandlung habe der Sachverständige dem Verteidiger zudem mitgeteilt, er habe sein Gutachten im Einvernehmen mit der den Angeklagten behandelnden Ärztin, Frau Dr. P., erstellt. Tatsächlich habe der Sachverständige aber mit Frau Dr. P. keine Rücksprache gehalten.
Diesen Antrag hat das Landgericht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung des Verteidigers, daß der Sachverständige wahrheitswidrig angegeben habe, mit der behandelnden Ärztin Einvernehmen über die Diagnose erzielt zu haben, sei durch die eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen nicht bestätigt worden. Der Sachverständige habe danach nur behauptet, von einem Sanitäter erfahren zu haben, daß Frau Dr. P. den Angeklagten (ebenfalls) für einen Simulanten halte.
Mit Antrag vom 8. Oktober 1993 lehnte der Angeklagte W. den Sachverständigen erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete diesen Antrag unter anderem damit, der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1993 behauptet, bezüglich des Angeklagten W. und des zu erstellenden Gutachtens mit Frau Dr. P. Rücksprache gehalten zu haben. Diese Behauptung sei aber erweislich falsch. Der Sachverständige habe (zudem) heute eingeräumt, vor Erstattung des Gutachtens nicht mit Frau Dr. P. gesprochen zu haben. Er habe somit im Zusammenhang mit dem Gutachten am 27. September 1993 bewußt die Unwahrheit gesagt.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen:
"Aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten liegen bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte vor, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Anlaß geben.
Der Sachverständige hat zu dem von ihm außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch mit der Verteidigerin des Angeklagten W., wie im Vermerk des Vorsitzenden niedergelegt, Stellung genommen. Er hat danach die ihm zugeschriebene Äußerung, sein Gutachten im Einvernehmen mit Frau Dr. P. erstellt zu haben, nicht bestätigt. Die nunmehr aufgestellte Behauptung, er habe in der Hauptverhandlung von einer Rücksprache mit Frau Dr. P. gesprochen, steht hiermit nicht im Widerspruch.
Im übrigen wäre eine derartige Rücksprache belanglos, weil der Sachverständige sein Gutachten in eigener Verantwortung erstellt hat und erstellen muß. "
Diese Zurückweisung beanstandet die Revision zu Recht:
Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. In seinem Ablehnungsgesuch hat der Angeklagte Umstände angeführt, die von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlaß geben konnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Treffen die Behauptungen der Verteidigung zu, dann hat sich der Sachverständige dem Verdacht ausgesetzt, falsche Angaben über seine Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens gemacht zu haben.
Ob dieser Vorwurf allerdings zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen.
Denn anders als bei der Richterablehnung prüft das Revisionsgericht nicht selbständig, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Es ist dabei an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden und darf keine eigenen Feststellungen treffen. Aus diesem Grunde muß der Tatrichter in seinem Beschluß darlegen, von welchen Tatsachen er ausgeht.
Der von der Revision beanstandete Beschluß enthält zum einen keine hinreichenden Feststellungen darüber, ob der von der Verteidigung erhobene Vorwurf zutrifft, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung vom 27. September 1993 bewußt der Wahrheit zuwider behauptet, mit der behandelnden Ärztin Dr. P. Rücksprache gehalten zu haben.
Zum anderen geht er aber auch auf den Kern des gegen den Sachverständigen erhobenen Vorwurf nicht ein.
Von Bedeutung war nicht, ob der Sachverständige mit Frau Dr. P. gesprochen hatte oder nicht, es kam vielmehr darauf an, ob er bewußt falsche Angaben über seine Ermittlungen vor oder bei Erstellung des Gutachtens gemacht hatte. Mit dieser Frage setzt sich der Beschluß des Landgerichts indessen nicht auseinander.
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist somit rechtsfehlerhaft verworfen worden. Dies hat die Aufhebung des Urteils zur Folge. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß eine rechtsfehlerfreie Entscheidung des Landgerichts zur Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen und Bejahung der Voraussetzungen des § 20 StGB geführt hätte.