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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.05.1987, Az.: 9a RV 12/85

Berufsschadensausgleich; Einkommensverlust; Schädigungsunabhängige Gründe; Durchschnittseinkommen; Berufsgruppe; Schädigungsbedingte Rentenminderung; Rentenminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.05.1987
Aktenzeichen
9a RV 12/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel 15.02.1984 - S 9 V 79/83
LSG Schleswig 25.01.1985 - L 2 V 41/84

Fundstellen

  • BSGE 62, 1 - 5
  • SozR 3100 § 30 Nr 69

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der Anspruch auf Berufsschadensausgleich weggefallen, weil der Beschädigte keinen Einkommensverlust mehr hatte, und erleidet der Beschädigte später wieder einen Einkommensverlust, so lebt der Anspruch auf Berufsschadensausgleich auch dann wieder auf, wenn dieser Einkommensverlust aus schädigungsunabhängigen Gründen eingetreten ist. Der Beschädigte muß sich dann aber das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe anrechnen lassen, zu der er vor dem zeitweiligen Wegfall des Einkommensverlustes gehörte.

2. Eine schädigungsbedingte Rentenminderung ist nur dann konkret (§ 30 Abs 4 S 3 und 4 BVG) zu berechnen, wenn der Beschädigte unmittelbar vor Rentenbeginn keinen Berufsschadensausgleich bezog; andernfalls wird pauschal umgerechnet (§ 8 BerufsschadensausgleichsVO).