Bundessozialgericht
Urt. v. 13.05.1987, Az.: 9a RV 12/85
Berufsschadensausgleich; Einkommensverlust; Schädigungsunabhängige Gründe; Durchschnittseinkommen; Berufsgruppe; Schädigungsbedingte Rentenminderung; Rentenminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.05.1987
- Aktenzeichen
- 9a RV 12/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Kiel 15.02.1984 - S 9 V 79/83
- LSG Schleswig 25.01.1985 - L 2 V 41/84
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 3 BVG
- § 30 Abs. 4 S. 3 BVG
- § 30 Abs. 5 BVG
- § 30 Abs. 6 BVG
- § 8 Abs. 2 BSchAV
- § 30 Abs. 4 S. 4 BVG
- § 7a BSchAV
- § 3 Abs. 4 BSchAV
Fundstellen
- BSGE 62, 1 - 5
- SozR 3100 § 30 Nr 69
Amtlicher Leitsatz
1. Ist der Anspruch auf Berufsschadensausgleich weggefallen, weil der Beschädigte keinen Einkommensverlust mehr hatte, und erleidet der Beschädigte später wieder einen Einkommensverlust, so lebt der Anspruch auf Berufsschadensausgleich auch dann wieder auf, wenn dieser Einkommensverlust aus schädigungsunabhängigen Gründen eingetreten ist. Der Beschädigte muß sich dann aber das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe anrechnen lassen, zu der er vor dem zeitweiligen Wegfall des Einkommensverlustes gehörte.
2. Eine schädigungsbedingte Rentenminderung ist nur dann konkret (§ 30 Abs 4 S 3 und 4 BVG) zu berechnen, wenn der Beschädigte unmittelbar vor Rentenbeginn keinen Berufsschadensausgleich bezog; andernfalls wird pauschal umgerechnet (§ 8 BerufsschadensausgleichsVO).