Art. 52 VvB - Wahrheitsgetreue Berichte
Bibliographie
- Titel
- Verfassung von Berlin
- Redaktionelle Abkürzung
- VvB,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse zur Verantwortung gezogen werden.