Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2025, Az.: B 6a KR 7/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.11.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 7/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:201125BB6aKR725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 04.12.2023 - AZ: S 68 KR 824/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 09.04.2025 - AZ: L 10 KR 1150/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P, zu gewähren, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Durchführung der freiwilligen Krankenversicherung bereits ab dem 1.10.2019 und begehrt die Erstattung eines Monatsbeitrags für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger war bis zum 30.9.2019 als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse sowie Mitglied der beigeladenen Pflegekasse. Am 6.11.2019 beantragte er bei der Beklagten die freiwillige Mitgliedschaft ab dem 1.11.2019. Die Beklagte stellte dagegen fest, dass die freiwillige Mitgliedschaft bereits am 1.10.2019 begonnen habe und setzte - zugleich im Namen der Beigeladenen - die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt in Höhe von insgesamt 188,97 Euro fest (Bescheid vom 18.11.2019). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers, mit denen dieser zuletzt auch den von ihm mittlerweile gezahlten Monatsbeitrag zurückgefordert hat, sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 22.4.2020; SG-Urteil vom 4.12.2023; LSG-Urteil vom 9.4.2025). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Versicherung des Klägers nach dem Ende der Versicherungspflicht - unabhängig von einem hierauf gerichteten Willen des Klägers - als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt habe. Einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe der Kläger nicht gehabt, sodass seinem Wunsch, nicht bereits ab 1.10.2019 bzw nicht mehr bei der Beklagten versichert sein zu wollen, keine Bedeutung zukomme. Ein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beiträge scheide daher ebenfalls aus, weil diese nicht im Sinne des § 26 Abs 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht.
a) Der Kläger versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand hinreichend darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann (stRspr; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7).
b) Auch im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht gerecht. Erforderlich ist, dass in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt wird, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
Der Kläger formuliert zwar zwei Fragen ("Besteht eine Zahlungspflicht hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, obgleich der Kläger keine Sozialleistungen bezogen hat?" sowie "ob § 250 Abs. 2 SGB V auch anwendbar ist, sofern der Kläger keine Sozialleistungen empfangen hat und ein Hinweis auf die Austrittsmöglichkeiten durch die Beklagte nicht erfolgt ist"), legt aber deren Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den von ihm aufgeworfenen Fragen setzt sich der Kläger jedoch in keiner Weise auseinander. Er nennt nicht eine einzige höchstrichterliche Entscheidung, obwohl das LSG etwa die Rechtsprechung des BSG zur Fortsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 13/20 R - BSGE 135, 218 = SozR 4-2500 § 188 Nr 5) ausdrücklich zitiert hat. Auch auf die ständige Rechtsprechung des 12. Senats des BSG und des BVerfG zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung freiwilliger Mitglieder zu Mindestbeiträgen (vgl etwa BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2; BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39) geht der Kläger nicht ein.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist deshalb abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Aus den dargelegten Gründen bietet die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.