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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1993, Az.: BVerwG 8 C 16.92

Streitwert; Einberufung zur Wehrdienstübung; Anfechtung eines Einberufungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 16.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 16.01.1992 - AZ: 10 W 1472/91
nachfolgend
BVerfG - 22.12.1993 - AZ: 2 BvR 1264/93

Fundstellen

  • DokBer A 1993, 255-256
  • DÖV 1994, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1994, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1994, 182 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Erledigungsgebühr

Amtlicher Leitsatz

Bei der Anfechtung eines Einberufungsbescheides zu einer Wehrübung ist eine vom Auffangsstreitwert des § 13 I 2 GKG abweichende Streitwert (Gegenstandswert-) festsetzung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die mit der Heranziehung zum Wehrdienst möglicherweise verbundenen mittelbaren vermögensrechtlichen Nachteile für den Wehrpflichtigen beziffern lassen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Sailer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 1992 aufgehoben, soweit es der Klage stattgibt.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Oberfeldwebel der Reserve. Das Kreiswehrersatzamt H. kündigte ihm seine beabsichtigte Einberufung zu einer Mobilmachungsübung an und gab ihm Gelegenheit, etwaige Einwendungen vorzubringen. Der Kläger machte geltend, er sei als freiberuflicher Unternehmensberater tätig; bei einer Einberufung entstünden ihm erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Er legte einen Vertrag mit einer Beratungsgesellschaft vor, nach dessen Inhalt er für diese als kommissarischer Leiter EDV/Org. bei einem ihrer Kunden tätig war. Das Kreiswehrersatzamt lehnte eine Zurückstellung ab. Der Kläger erhob mit Schreiben eines bevollmächtigten Rechtsanwalts Widerspruch. Das Kreiswehrersatzamt berief den Kläger zu der angekündigten Wehrübung vom 2. bis zum 13. Oktober 1989 ein. Mit Bescheid vom 6. September 1989 hob die Wehrbereichsverwaltung den Ablehnungsbescheid des Kreiswehrersatzamts und den Einberufungsbescheid auf. Der Widerspruchsbescheid bestimmte, notwendige Auslagen könnten auf Antrag erstattet werden. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.

2

Eine Durchschrift des Widerspruchsbescheides enthielt folgenden Hinweis für das Kreiswehrersatzamt:

"Der Reservist hat als freiberuflicher Unternehmensberater einen vom 1. März 1989 bis 31. März 1990 geltenden Vertrag mit der Firma ... geschlossen, den er im Wehrübungszeitraum nicht erfüllen kann. Gemäß § 3 Nr. 5 des Vertrages ist deshalb die Firma berechtigt, aus diesem Grunde den Vertrag zu kündigen. Das Arbeitsplatzschutzgesetz kommt nicht zur Anwendung, da die Vertragsparteien in § 4 ausdrücklich vereinbart haben, daß der Reservist nicht Arbeitnehmer der Firma ist. In Anbetracht der vereinbarten Vergütung von 1.400 DM täglich entstünde dem Reservisten ein enormer Verdienstausfall, der von der Unterhaltssicherungsbehörde nur zu einem sehr geringfügigen Teil erstattet würde. Bei dieser Sachlage liegen deshalb die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor."

3

Der Kläger beantragte bei der Wehrbereichsverwaltung die Erstattung seiner notwendigen Auslagen für das Vorverfahren. Er führte aus, er lege den Gegenstandswert mit 168.000 DM zugrunde; dieser Wert ergebe sich bei einer Restlaufzeit seines Vertrages von 120 Tagen und je 1.400 DM Tageshonorar. Die beigefügte Kostennote seines Bevollmächtigten enthielt folgende Positionen:

Gebühr gem. §§ 11, 118 I 1 BRAGO (7,5/10)DM1.698,00
Gebühr gem. §§ 11, 24 BRAGO (10/10)DM2.264,00
Gebühr gem. §§ 11, 26 BRAGO (Pauschale)DM40,00
DM4.002,00
14 % MwStDM560,28
DM4.562,28
4

Mit Bescheid vom 30. April 1990 setzte die Wehrbereichsverwaltung die dem Kläger zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 325,58 DM fest. Dabei legte sie einen Gegenstandswert von 6.000 DM zugrunde und brachte neben dem Pauschalsatz gem. § 26 BRAGO (37,30 DM) eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Ansatz (248,30 DM); die Mehrwertsteuer von 14 v.H. errechnete sie mit 39,98 DM.

5

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 3. April 1991) Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihm entsprechend der Kostennote seines Prozeßbevollmächtigten 4.562,28 DM zu erstatten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30. April 1990 und 3. April 1991 verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Klägers in Höhe von weiteren 1.655,74 DM als erstattungsfähig festzusetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Gegenstandswert für das Vorverfahren sei mit 168.000 DM festzusetzen. Denn im vorliegenden Fall lasse sich das Interesse des Klägers - möglicherweise abweichend von vielen anderen Einberufungsfällen zu einer Mob-Übung - vermögensrechtlich fassen. Sein bestehendes Vertragsverhältnis wäre fristlos gekündigt worden, wenn er der Wehrübung Folge geleistet hätte. Nach den von ihm vorgelegten und von der Wehrbereichsverwaltung auch anerkannten Unterlagen habe er einen Vergütungsanspruch von 1.400 DM täglich gehabt. Die Restlaufzeit seines Vertrages - beginnend mit dem 2. Oktober 1989 - habe 120 Tage betragen. Diese ganz erheblichen vermögensrechtlichen Nachteile hätten die Wehrbereichsverwaltung dazu veranlaßt, die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen, wie der Hinweis auf dem Bescheid vom 6. September 1989 zeige.

7

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 168.000 DM habe der Kläger jedoch lediglich Anspruch auf die Erstattung einer Gebühr nach den §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, und zwar in Höhe von 7,5/10, also 1.698 DM. Daneben stehe ihm die Pauschale von 40 DM gem. §§ 11, 26 BRAGO zu. Zusätzlich sei ihm auf beide Gebühren die Mehrwertsteuer von 14 v.H. zu erstatten.

8

Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Durch den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 6. September 1989 sei eine Entscheidung in der Sache getroffen worden, die auf die maßgebliche Rechtslage abstelle, nämlich § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG.

9

Da die Wehrbreichsverwaltung mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. April 1990 bereits 325,58 DM als erstattungsfähig festgesetzt habe, könne die Klage lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg haben.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

11

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten nach einem Gegenstandswert von 168.000 DM. Ein Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten (§§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1, 675 BGB) besteht nur in Höhe der sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 6.000 DM ergebenden Anwaltskosten. Diese hat die Beklagte zutreffend festgesetzt.

13

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wird gemäß §§ 11, 118 BRAGO vergütet. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt fünf bis zehn Zehntel der vollen Gebühr (§ 11 BRAGO) "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben (Geschäftsgebühr)". Der für die Berechnung der Gebühr maßgebende Gegenstandswert (§ 7 Abs. 1 BRAGO) bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Zu Recht ist die Beklagte bei der Kostenfestsetzung von einem Gegenstandswert von 6.000 DM ausgegangen. Die Einberufung zum Wehrdienst (einschließlich Wehrübungen) und die Gewährung von Wehrdienstausnahmen - namentlich die Zurückstellung vom Wehrdienst (auch von Wehrübungen) - hat der erkennende Senat seit jeher in ständiger Rechtsprechung mit dem für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehenen fiktiven Betrag des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, d.h. seit dessen Neufassung durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) mit 6.000 DM, bewertet (vgl. etwa Beschluß vom 21. Juli 1971 - BVerwG VIII C 74.67 - amtlicher Umdruck S. 2 <n.v.>; Urteil vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 158.81 - NVwZ 1983, 607 <608>). Der sog. Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist in solchen Verfahren deshalb festzusetzen, weil sich das Interesse des Klägers durch einen bestimmten Betrag nicht hinreichend objektivieren läßt (vgl. Urteil vom 19. November 1982, a.a.O. S. 608). Aus diesem Grunde muß auch hier der Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG als Gegenstandswert zugrunde gelegt werden.

14

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Klageantrag unmittelbar erreichen will (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1985 - BVerwG 1 C 28.81 - amtlicher Umdruck S. 3 <n.v.>, vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 26.86 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 13 S. 1 <2>). Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1987, a.a.O. S. 2, vom 19. April 1988 - BVerwG 1 B 39.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 17 S. 4 f., vom 20. April 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 18 S. 5 f., vom 25. Mai 1988 - BVerwG 1 C 58.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 19 S. 6 <7 f.>, vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - Buchholz 362 § 10 BRAGO Nr. 4 S. 2 f. und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 54 S. 32 <33>). Der im vorliegenden Fall vom Kläger im Vorverfahren erfolgreich geltend gemachte, ihm angeblich drohende vermögensrechtliche Nachteil wäre keine unmittelbare Folge seiner Einberufung gewesen; er wäre vielmehr erst und nur infolge einer auf die Einberufung zur Wehrübung gestützten - wirksamen - Kündigung seines Unternehmensberatungsvertrages eingetreten. Gegenstand des (isolierten) Vorverfahrens war allein die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Wehrdienstleistung während einer Mob-Übung. Das Fortbestehen oder die Auflösung seines Vertragsverhältnisses selbst gehörten nicht zum Verfahrensgegenstand. Darüber hätte der Kläger gegebenenfalls nur mit seiner Vertragspartnerin vor den Zivilgerichten streiten können. Sein "Streit" mit der Beklagten im Vorverfahren betraf lediglich das "Vorfeld" einer solchen sich möglicherweise anschließenden zivilgerichtlichen Auseinandersetzung. Das Interesse des Klägers an seiner Zurückstellung vom Wehrdienst und der Aufhebung seiner Einberufung zu einer Wehrübung ist auch nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse gleichzusetzen, das er in einem etwaigen Zivilprozeß gegen eine "wehrdienstbedingte" Kündigung seines Vertragsverhältnisses verfolgt hätte. Die Einberufung zu einer Wehrübung stellte allenfalls den Anlaß und zugleich möglicherweise die Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses dar. Zwar war auch im Vorverfahren zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufgrund seiner Einberufung zu der Wehrübung wirksam hätte gekündigt werden können. Denn die Annahme einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG) setzte eine auf die Heranziehung des Klägers zu der Mob-Übung gestützte wirksame, einer zivilgerichtlichen Nachprüfung standhaltende Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund als mittelbare Folge der Einberufung voraus. Die im Vorverfahren anzustellende und - wie der Hinweis der Wehrbereichsverwaltung an das Kreiswehrersatzamt zeigt - auch tatsächlich angestellte Vortragenprüfung der Erfolgsaussichten eines "Kündigungsschutzprozesses" konnte jedoch keinerlei, geschweige denn vorgreifliche Auswirkungen auf einen solchen zivilgerichtlichen Rechtsstreit des Klägers gegen seine Vertragspartnerin entfalten.

15

Die dem angefochtenen Urteil entscheidungstragend zugrundeliegende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts würde überdies zu offenbar willkürlichen Ergebnissen führen. Während danach nämlich im vorliegenden Fall wegen ausnahmsweise möglicher Bezifferung eines etwaigen mittelbaren "Folgeschadens" der Einberufung zu einer Wehrübung ein Streitwert von 168.000 DM anzunehmen wäre, verbliebe es bei Streitigkeiten über die Wehrdienstfähigkeit - sogar bei geltend gemachten schwersten gesundheitlichen Folgen einer Wehrdienstleistung (vgl. dazu etwa Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 71.85 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 44 S. 8 <9 ff.>) - mangels der Möglichkeit einer geldwerten Bestimmung der Bedeutung für den Kläger bei dem Auffangstreitwert von 6.000 DM. Dieser Streitwert wäre ebenso bei Zurückstellungsbegehren wegen Unentbehrlichkeit für den eigenen Gewerbebetrieb zumindest in aller Regel selbst dann festzusetzen, wenn der völlige Verlust des Betriebes als Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen in Rede steht. Schließlich könnten auch Zurückstellungsbegehren wegen wehrdienstbedingter Ausbildungsunterbrechung mangels Bezifferungsfähigkeit ihrer finanziellen Auswirkungen nach wie vor nur mit dem Auffangstreitwert bewertet werden (vgl. insoweit auch Beschluß vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 7 C 88.84 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 8 S. 4 f.). Daß die Bedeutung aller dieser wehrpflichtrechtlichen Streitigkeiten für den betroffenen Wehrpflichtigen mit 6.000 DM häufig nur unzureichend erfaßt wird, ist einzuräumen. Der "Auffangstreitwert" des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist aber ein "Verlegenheitsstreitwert". Dessen durchgängige Festsetzung in Wehrpflichtsachen mag unbefriedigend sein. Sie ist jedoch mangels einer besseren Alternative als "kleineres Übel" einer mehr oder minder grob willkürlichen Streitwertbemessung mit der Folge sachlich nicht zu rechtfertigender erheblicher Kostenunterschiede vorzuziehen (vgl. auch Beschluß vom 17. Februar 1992, a.a.O. S. 33). Davon geht auch der Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1989, 1042 <1049>) aus. Eine Erhöhung des namentlich von Anwälten als unzureichend empfundenen Auffangwertes (vgl. dazu Bräutigam, NVwZ 1989, 1022 <1023 ff.>) ist Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte.

16

Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen (teilweise) im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr verneint es - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten - zutreffend, weil der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen seines Vergütungsanspruchs (§§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 und 675 BGB) eine derartige Gebühr nicht verlangen kann. Der Bevollmächtigte des Klägers hat nicht im Sinne des § 24 BRAGO an der Erledigung mitgewirkt. "Mitwirkung bei der Erledigung" setzt eine besondere, über die bereits mit der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige (Widerspruchs-)Entscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Urteile vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2 S. 1 <2 f.>, vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 68.83 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 S. 3<4 f.>). Daran fehlt es hier. Die angefochtene Kostenfestsetzung der Beklagten ist auch im übrigen sachlich und rechnerisch richtig.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.655,74 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Sailer