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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1967, Az.: II ZR 150/65

Abgabe eines Pensionsversprechens durch einen Prokuristen; Vertretung einer Gesellschaft; Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1967
Aktenzeichen
II ZR 150/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.04.1965

Fundstellen

  • DB 1968, 263 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1967, 2115 (Kurzinformation)

Prozessführer

Kaufmann Walter O., W.-R., E.str. ...

Prozessgegner

Firma R.werk GmbH in W.-R., Ruhrwerkstraße,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Franz-Josef B., W.-R.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision beider Parteien wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

    1. 1.

      die Klage abgewiesen worden ist;

    2. 2.

      die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist;

    3. 3.

      festgestellt worden ist, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger über den 31. März 1965 hinaus bis zum Tode des Klägers eine monatliche Rente von mehr als 190 DM zu zahlen;

    4. 4.

      die Widerklage in Höhe von 3.030 DM abgewiesen worden ist.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Der am 27. Juli 1900 geborene Kläger war seit 1949 Geschäftsführer der beklagten GmbH. An der Beklagten, einer Gründung der Kaufleute Bernhard und Josef Ba., waren die Ehefrau des Klägers und deren Schwester als Erbinnen Josef Ba. zur Hälfte und vier Töchter des Bernhard Ba. zur anderen Hälfte beteiligt. Dieselben Beteiligungen bestanden an einem größeren Schwesterunternehmen der Beklagten, der W. Ei.- und S.werk GmbH. Im Jahre 1953 nahm die Beklagte auf die Person den Klägers eine Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von 50.000 DM, die mit dem Tode des Klägers, spätestens nach Vollendung seines 80. Lebensjahres fällig werden sollte. Ähnliche Versicherungsverträge hatte die Beklagte schon vorher für andere leitende Angestellte abgeschlossen. Im Jahre 1958 sagte der Kläger, auf die steuerlichen Vorteile hingewiesen, im Namen der Beklagten den versicherten Angestellten für die Zeit nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres Pensionen in Höhe von monatlich 400 DM verbindlich zu. Sich selbst ließ er ebenfalls eine Pensionszusage geben, die in zwei von dem Prokuristen L. für die Beklagte unterzeichneten Schreiben vom 23. Dezember 1958 und vom 29. Juni 1959 niedergelegt war. Danach sollten ihm bei seiner Pensionierung nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Berufsunfähigkeit 80 % seines letzten Monatsgehalts als Versorgungsrente und seiner Witwe 60 % dieser Rente zustehen. Die monatlich nachträglich zu zahlende Rente sollte sich entsprechend dem Tarifgehalt der Angestellten der betreffenden Branche erhöhen.

2

Verhandlungen, die im Jahre 1961 zwischen den beiden Gesellschaftergruppen geführt wurden, fanden am 21. Juli 1961 in Verträgen ihren Abschluß, wonach der Stamm Josef Ba. gegen Abfindung aus den beiden Familiengesellschaften ausschied. Während in dem Vertrag über die Beklagte der Kläger nicht erwähnt ist, enthält der Vertrag über die Schwestergesellschaft ein Wettbewerbsverbot für den Kläger und eine Bürgschaft dieser Gesellschaft für seine Versorgungsansprüche gegen die Beklagte. Ebenfalls am 21. Juli 1961 erteilten alle bisherigen Gesellschafterinnen der Beklagten in einer persönlich unterschriebenen Erklärung dem Kläger wegen seiner Geschäftsführung bis zum 30. Juni 1961 Entlastung. In der Urkunde heißt es weiter:

"Es int Herrn O. (Kläger) freigestellt, seine Geschäftsführertätigkeit bei der Firma R.werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beklagte) jederzeit aufzugeben. Seine Tätigkeit endet spätestens am 31. Dezember 1961.

Vom Zeitpunkt der Aufgabe dieser Tätigkeit an treten die ihm von der Firma R.werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegebenen Versorgungsansprüche (Alters- und Witwenrente) in dem Umfange in Kraft, wie sie für den Fall der Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen sind."

3

Auf Grund dieser Erklärung beendete der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte zum 31. August 1961. Die Beklagte zahlte ihm von September 1961 bis einschließlich März 1962 das vorgesehene Ruhegehalt mit insgesamt 11.200 DM. Danach stellte sie die Zahlungen mit der Begründung ein, der Prokurist sei zu dem Pensionsversprechen nicht ermächtigt gewesen.

4

Der Kläger verlangt von der Beklagten auch für die Zeit von April 1962 an das volle Ruhegehalt entsprechend der Zusage vom 23. Dezember 1958/29. Juni 1959. Er hält diese Zusage für rechtsgültig, mindestens sei sie durch die Erklärung der Gesellschafterinnen vom 21. Juli 1961 im Rahmen der Gesamtvereinbarungen zwischen den beiden Familienstämmen genehmigt worden und damit für die Beklagte verbindlich.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte für die Zeit vom 1. April 1962 bis zum 31. März 1965 zur Zahlung von insgesamt 63.564,48 DM mit 4 % Zinsen von den einzelnen Monatsbeträgen jeweils seit Fälligkeit zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte ihm auch über den 31. März 1965 hinaus bis zu seinen Lebensende eine monatliche Altersrente von 1.907,68 DM einschl. etwaiger Erhöhungen gen. Ziff. 4 Abs. 2 der Pensionszusage vom 29. Juni 1959 zahlen müsse.

6

Die Beklagte hat mit der Begründung, ein wirksames Pensionsversprechen liege nicht vor, um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die bereits gezahlten 11.200 DM vom Kläger zurückgefordert. Sie hat dem Kläger vorgeworfen, er habe ihren Gesellschafterinnen die durch Luig erteilte Pensionszusage bewußt vorenthalten. Mindestens die Gesellschafterinnen aus der Familie Bernhard Ba. hätten deshalb bei Abgabe der Erklärung vom 21. Juli 1961 geglaubt, es handle sich um ein noch von Bernhard Bauer gegebenes rechtsgültiges Versprechen. Überdies habe der Kläger bei einer Besprechung am 26. März 1961 in Gegenwart der Gesellschafterinnen die Frage, ob die Pensionen durch Versicherungsvertrag abgesichert seien, ausdrücklich bejaht, obwohl die ihm zugesagte Versorgung tatsächlich nur zu einem Bruchteil durch die Versicherung rückgedeckt gewesen sei. Hätten die Gesellschafterinnen die Wahrheit gewußt, so hätten sie angesichts der schlechten wirtschaftlichen läge der Beklagten einer Pension in der vom Kläger geforderten und ihnen seinerzeit auch unbekannten Höhe niemals zugestimmt. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers in voller Hohe und dem Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Juli 1965 (also bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) ebenfalls voll entsprochen. Für die Zeit vom 1. August 1965 bis zum Tode des Klägers hat es dagegen eine Rentenverpflichtung der Beklagten nur in Höhe von monatlich 400 DM festgestellt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger möchte erreichen, daß ihm die geforderte Pension auch für die Zeit vom 1. August 1965 an in voller Höhe zugesprochen wird. Die Beklagte erkennt jetzt den Pensionsanspruch des Klägers in Höhe von monatlich 190 DM seit dem 1. September 1961 an. Demgemäß erstrebt sie die volle Abweisung der Zahlungsklage, die Abweisung des Feststellungantrags, soweit der Kläger über den 31. März 1965 hinaus mehr als monatlich 190 DM fordert, und verfolgt ferner ihre Widerklage in Höhe von 3.030 DM weiter. Beide Parteien bitten außerdem, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger seinen Ruhegehaltsanspruch gegen die Beklagte nicht allein auf die Pensionszusage ihren Prokuristen Luig vom 23. Dezember 1958/29. Juni 1959 stützen.

10

1.

Der Kläger selbst konnte die Beklagte als deren Geschäftsführer bei dem Abschluß eines Pensionsvertrages mit sich selbst nicht vertreten. Denn das Verbot des § 181 BGB, als Vertreter eines anderen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abzuschließen, gilt entsprechend auch für Vertretungsorgane juristischer Personen (BGHZ 33, 189).

11

Die Frage, wer zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, wenn das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers nicht zusamnen mit dessen Bestellung oder Abberufung als Gesellschaftsorgan gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG geordnet, sondern, wie hier, nach erfolgter Bestellung neu geregelt werden soll, hat der Senat dahin entschieden, daß bei Vorhandensein eines alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführers dieser für die Vertragsänderung zuständig ist (LM GmbHG § 46 Nr. 3). Dabei ist offengeblieben, ob in dem hier gegebenen Fall, wenn ein weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer fehlt, ein Notgeschäftsführer bestellt werden muß oder die Gesellschaft durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Schon in einem früheren Urteil (BGHZ 18, 205, 211) [BGH 29.09.1955 - II ZR 225/54] hat es der Senat jedoch für einen solchen Fall als eine Aufgabe der Gesellschaft er Versammlung angesehen, für den noch im Amt befindlichen alleinigen Geschäftsführer und dessen Ehefrau ein Ruhegeld festzusetzen. Diese Entscheidung betrifft allerdings nur den Akt der Beschlußfassung und nicht die äußere Verwirklichung des Beschlossenen durch eine Pensionsvereinbarung mit dem Geschäftsführer. Sie berührt daher nicht die Frage, ob die Gesellschaft beim Abschluß einer solchen Vereinbarung auch durch einen Prokuristen vertreten werden kann, Für diese Frage kommt es darauf an, ob der betreffende Vertrag seiner Art nach allgemein unter die "Geschäfte und Rechtshandlungen" fällt, "die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (§ 49 Abs. 1 HGB; vgl. BGH LM AktG § 15 Nr. 5).

12

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung von Gehalts- und Pensionsansprüchen eines Geschäftsführers greife so tief in die innere Organisation der Gesellschaft ein, daß sie den Rahmen einer Prokura sprenge. Ob dies richtig ist, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls trifft die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu, selbst wenn die Pensionsvereinbarung mit dem Kläger durch die äußere Vertretungsrecht des Prokuristen L. gedeckt gewesen wäre, könne sich der Kläger auf sie unter den vorliegenden Umständen im Innenverhältnis zur Beklagten nur berufen, wenn deren Gesellschafterinnen der Vereinbarung zugestimmt hätten.

13

Wie der Kläger selbst betont hat, hatte er als Vertrauensmann und Generalbevollmächtigter des mit 50 % an der Beklagten beteiligten Stammes Josef Ba. und in seiner Eigenschaft als einziger Geschäftsführer eine praktisch unentziehbare Stellung in der Gesellschaft inne. Hierdurch erhielt die Frage, welche Versorgungsbezüge ihm und seiner als Gesellschafterin beteiligten Ehefrau aus Gesellschaftsmitteln zufließen sollten, eine besondere Bedeutung. Sie berührte auch die inneren Verhältnisse der Gesellschaft und war daher für alle Gesellschafter von erheblichem Interesse. Deshalb durfte sich der Kläger keinesfalls mit der Unterschrift eines ihm unterstellten Prokuristen begnügen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gebot es vielmehr bei den hier gegebenen Verhältnissen die Sorgfalts- und Treuepflicht eines ordentlichen Geschäftsführers, den Pensionsvertrag wenigstens nachträglich der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Wenn der Kläger dies unterlassen hat, so ist es ihm auch verwehrt, unter Ausnutzung einer formalen Rechtslage Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen, die ihm das für die Bewilligung solcher Vorteile intern zuständige Gesellschaftsorgan tatsächlich nicht gewähren wollte (vgl. BGHZ 20, 239, 248 [BGH 26.03.1956 - II ZR 57/55]; BGH WM 1961, 675).

14

II.

Aus der Pensionszusage vom 23. Dezember 1958/29. Juni 1959 könnte der Kläger demnach Ansprüche nur herleiten, wenn sie von den Gesellschafterinnen der Beklagten genehmigt worden wäre. Eine solche Genehmigung meint das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers und insbesondere auch der Entlastungserklärung vom 21. Juli 1961 nicht entnehmen zu können, weil der Kläger nicht dargelegt habe, die Gesellschafterinnen hätten gewußt oder wenigstens für möglich gehalten, die Pensionszusage sei bisher unwirksam und bedürfe deshalb ihrer Genehmigung. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.

15

Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. April 1967 klargestellt hat, gilt der Grundsatz, die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrags setze begrifflich das Bewußtsein der Unwirksamkeit voraus, nur dann, wenn ein schlüssiges Verhalten als Genehmigung gedeutet werden soll (BGHZ 47, 341, 351 f) [BGH 17.04.1967 - II ZR 157/64]. Hat dagegen derjenige, von dessen Genehmigung die Wirksamkeit des Vertrags abhängt, den Vertrag ausdrücklich gebilligt, so kommt es nicht darauf an, ob er sich hierbei tatsächlich vorgestellt hat, das Rechtsgeschäft bedürfe zur Gültigkeit seiner Genehmigung. Wenn daher die Erklärung vom 21. Juli 1961 unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Niederschriften über die vorausgegangenen Auseinandersetzungsverhandlungen, gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein sollte, daß die Gesellschafterinnen die schon bestehende Pensionszusage nicht nur unberührt gelassen, sondern sie ausdrücklich als eine auch ihrem Willen entsprechende Regelung anerkannt haben, so entfiele ohne Rücksicht auf die Frage nach der Vertretungsmacht des Prokuristen der Einwand der Beklagten, sie habe ein rechtsverbindliches Pensionsversprechen nicht abgegeben. Das würde selbst dann gelten, wenn die Gesellschafterinnen den näheren Inhalt der bestehenden Zusage und insbesondere die Hohe der zugesagten Versorgungsbezüge nicht gekannt haben sollten, wie die Beklagte behauptet hat. Denn wer bewußt eine Erklärung abgibt, deren Tragweite er nicht kennt, kann sich grundsätzlich nicht hinterher auf seine Unwissenheit berufen (vgl. BGH NJW 1951, 705 [BGH 15.06.1951 - I ZR 121/50]; WM 1956, 316).

16

Das Berufungsgericht hat freilich der Erklärung vom 21. Juli 1961 über die Versorgungsansprüche des Klägers nur insoweit rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen, als sie dem Kläger die Pension schon für die Zeit von seinem Ausscheiden bei der Beklagten bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres einräumt. Es erblickt in dieser zeitlichen Ausdehnung der Pensionszusage ein selbständiges vertragliches Pensionsversprechen, während es im übrigen das Vorliegen einer rechtserheblichen Äußerung überhaupt verneint, weil der Wille der Gesellschafterinnen insoweit nur dahin gegangen sei, die für wirksam gehaltene Pensionszusage bestehen zu lassen und nicht, sie zu bestätigen. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß diese Deutung von der unrichtigen Vorstellung beeinflußt ist, zu einer Genehmigung gehöre, auch wenn sie ausdrücklich erfolgt, das Bewußtsein, das zu genehmigende Rechtsgeschäft sei noch nicht wirksam.

17

Deshalb trägt die bisherige Begründung des Berufungsurteils nicht die teilweise Abweisung der Klage. Es bedarf einer erneuten tatrichterlichen Würdigung der Erklärung vom 21. Juli 1961 dahin, ob in ihr eine ausdrückliche Billigung der vorausgegangenen Pensionszusage liegt.

18

III.

Nach dem Vortrag der Beklagten sind ihre Gesellschafterinnen bei Abgabe der Erklärung vom 21. Juli 1961 in mehrfacher Hinsicht von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Dieses Vorbringen kann unter dem Gesichtspunkt des Irrtums über die Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein.

19

1.

Die Gesellschafterinnen aus der Familie Bernhard Bauer sollen bei der Erklärung vom 21. Juli 1961 irrtümlich angenommen haben, die Pensionszusage an den Kläger sei noch von Bernhard Ba. erteilt worden und somit rechtlich unbedenklich; hiernach haben sie nicht damit gerechnet, daß der Kläger ohne die Genehmigung der Gesellschafterversammlung aus der Zusage keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten könne. Auch der Kläger will davon überzeugt gewesen sein, daß eine Einschaltung der Gesellschafterversammlung entbehrlich sei. Hiernach liegt ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage vor, der als Irrtum über die Geschäftsgrundlage beachtlich sein kann (BGHZ 25, 390 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; BGH WM 1967, 315 u. 742).

20

2.

Darüber hinaus haben sich die Gesellschafterinnen auch insofern geirrt, als sie fälschlich angenommen haben, die dem Kläger versprochene Pension sei, ebenso wie bei den übrigen vier Angestellten der Beklagten, durch einen Versicherungsvertrag voll gedeckt. Der Kläger hat nicht bestritten, daß er es in der Besprechung vom 26. März 1961 unterlassen hat, diesen Irrtum richtigzustellen. Er hat lediglich geltend gemacht, die Beklagte müsse sich das Wissen des Wirtschaftsprüfers H. zurechnen lassen, weil dieser bei der erwähnten Besprechung als "Berater und Vertreter" der Gesellschafterinnen aus der Familie Bernhard Ba. zugegengewesen sei. Das ist jedoch nicht richtig. Die hier maßgebliche Erklärung vom 21. Juli 1961 ist von den Gesellschafterinnen persönlich und nicht durch Vertreter abgegeben worden. Eine unmittelbare Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB mit der Folge, daß die Kenntnis Hellers als Kenntnis des Vertretungsorgans der Beklagten selbst, hier also aller Gesellschafterinnen, anzusehen wäre, kommt daher nicht in Betracht. Nach dem Vortrag des Klägers (vgl. insbes. die Berufungsbegründung vom 12.11.1963 S. 6, 7 und den Schriftsatz vom 21.1.1964) hat H. bei den Vertragsverhandlungen gegenüber den sonst Beteiligten auch keine so maßgebliche Rolle als Bevollmächtigter der Gesellschafterinnen gespielt, daß sich eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB zu lasten der Beklagten rechtfertigen ließe (vgl. dazu BGH LM BGB § 166 Nr. 8 m.N.).

21

3.

Die unrichtigen Vorstellungen der Gesellschafterinnen oder einiger von ihnen bei Abgabe der Erklärung vom 21. Juli 1961 machen gemäß § 242 BGB deren Anpassung an die wirkliche Sach- und Rechtslage nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage notwendig, sofern in dieser Erklärung eine ausdrückliche Bestätigung der Pensionszusage zu erblicken ist, jene Vorstellungen hierfür eine wesentliche Grundlage gebildet haben und der Klüger dies zumindest erkannt und nicht beanstandet hat.

22

4.

Eine Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage ist aber auch dann erforderliche, wenn man davon ausgeht, die Gesellschafterinnen der Beklagten hätten das durch Luig erteilte Pensionsversprechen nicht ausdrücklich gebilligt und der Kläger könne sich daher auf dieses Versprechen gegenüber der Beklagten grundsätzlich nicht berufen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die beiderseits angenommene Wirksamkeit der Pensionszusage von grundlegender Bedeutung für das Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung. Dies rechtfertigt es nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, dem Kläger nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage ein Ruhegehalt auch dann zuzubilligen, wenn er einen solchen Anspruch nicht unmittelbar aus der Zusage vom 23. Dezember 1958/29. Juni 1959 herleiten kann. Eine Anwendung dieser Grundsätze auch zugunsten des Klägers ist entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht schon darum ausgeschlossen, weil der Kläger die Gesellschafterinnen über das Mißverhältnis zwischen der ihm zugesagten Pension und dem durch die Lebensversicherung gedeckten Betrag im unklaren gelassen hat. Hierin liegt vielmehr nur ein weiterer, bei der Vertragsanpassung nach § 242 BGB zu berücksichtigender Umständ.

23

5.

Im einzelnen hat das Berufungsgericht die Zubilligung eines Ruhegeldes von monatlich 400 DM für die Zeit nach der Vollendung des 65. Lebensjahres folgendermaßen begründet: Durch die allen leitenden Angestellten versprochenen Pensionen und die steuerlichen Vorteile, welche die Beklagte durch die Pensionsrückstellungen gezogen habe, sei auch für den Kläger ein gewisser Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Mit Rücksicht hierauf und auf die langjährigen Dienste des Klägers hätte sich die Beklagte auf die Zahlung einer Pension etwa in der Höhe, wie sie durch die Lebensversicherung abgedeckt gewesen sei, billigerweise einlassen müssen. Mit einer wesentlich über diese Rückdeckung hinausgehenden Belastung des Gesellschaftsvermögens hatten die Gesellschafterinnen nicht gerechnet. Deshalb könne der Kläger auch keinen höheren Betrag verlangen. Denn er dürfe sich auf den Grundlagenirrtum insoweit nicht berufen, als er ihn selber durch zurechenbares Verhalten verursacht habe. Der Revision des Klägers ist zuzugeben, daß diese Ausführungen eine umfassende Würdigung aller Umstände, wie sie zur Anpassung des Rechtsgeschäfts an die Wirklichkeit geboten ist, nicht hinreichend erkennen lassen.

24

Nach dem - zum Teil allerdings bestrittenen - Vortrag des Klägers stand die Erklärung vom 21. Juli 1961 über seine Versorgungsansprüche in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Gesamtvertragswerk über das Ausscheiden des Stammes Josef Ba. aus den beiden Familiengesellschaften. Dabei soll zunächst daran gedacht gewesen sein, alle Auseinandersetzungsvereinbarungen auch äußerlich in einem einheitlichen Vertrag niederzulegen. Weiterhin hat der Kläger behauptet, die ihm und seiner Ehefrau zugesagte Versorgung sei als ein Bestandteil der Gesamtabfindung betrachtet worden, die für das Ausscheiden des Stammes Josef Ba. vereinbart worden sei; ihr Wegfall hätte daher entsprechend höhere Abfindungsansprüche ausgelöst. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf seine gesicherte Rechtsstellung als Geschäftsführer der Beklagten und zugleich Bevollmächtigter und Vertrauensmann der mit 50 % beteiligten Gesellschafterinnen aus der Familie Josef Ba. hätten nicht nur diese, sondern auch die anderen Gesellschafterinnen der Pensionsvereinbarung selbst dann zugestimmt, wenn sie die wahre Sach- und Rechtslage gekannt hätten.

25

Dieses Vorbringen des Klägers ist erheblich. Zwar standen sich bei den Auseinandersetzungsverträgen und bei der Pensionsvereinbarung rechtlich verschiedene Parteien gegenüber. Bei der engen Verbindung, wie sie im Hinblick auf das Ausscheiden des Stammes Josef Ba. zwischen den Interessen der verbleibenden Gesellschafterinnen und denen der beklagten Gesellschaft besteht und in einem wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerk ihren Niederschlag gefunden hat, können aber die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte bei der Suche nach einer angemessenen, der wirklichen Lage angepaßten und beiderseits zumutbaren Pensionsregelung nicht außer Betracht bleiben.

26

Beachtlich ist ferner der Hinweis in der Revision des Klägers, auch sonst sei es im Wirtschaftsleben nichts Außergewöhnliches, einem Geschäftsführer der, wie hier der Kläger, bei Vollendung des 65. Lebensjahres 16 Jahre in den Diensten seiner Gesellschaft gestanden hätte, eine Altersversorgung etwa in der hier vorgesehenen Höhe zu versprechen. Inwieweit dieser Umstand und die Interessenlage, wie sie hier besonders durch die Auseinandersetzung zwischen den beiden Gesellschaftergruppen geprägt gewesen ist, die Zubilligung eines über 400 DM hinausgehenden Ruhegeldes trotz fehlender versicherungsvertraglicher Rückdeckung rechtfertigt, wird das Berufungsgericht nunmehr erneut zu prüfen haben.

27

Der Revision des Klägers ist daher stattzugeben.

28

IV.

Die Revision der Beklagten wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht mit der Begründung, die Erklärung vom 21. Juli 1961 enthalte für die Zeit vom Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres ein selbständiges und deshalb in vollem Umfang verbindliches Pensionsversprechen, dem Kläger für diesen Zeitraum die geforderte Pension voll zuerkannt hat.

29

1.

Sie meint, der Wortlaut der Erklärung - "gegebenen Versorgungsansprüche" - besage eindeutig, daß dem Kläger auch für die Zeit vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres Pensionsansprüche nur hätten zugebilligt werden sollen, wenn und soweit solche Ansprüche für die folgende Zeit bereits rechtswirksam begründet gewesen seien. Eine Beschränkung auf rechtsverbindlich zugesagte Versorgungsbezüge folgt jedoch nicht zwingend aus der Wahl des Wortes "gegeben". Wenn das Berufungsgericht dieses Wort im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch rein tatsächlich aufgefaßt hat, so ist das aus Rechtsgründen um so weniger zu beanstanden, als die Gesellschafterinnen unstreitig an der Verbindlichkeit der schon bestehenden Zusage nicht gezweifelt und deshalb auch keinen Anlaß gehabt haben, einen dahingehenden Vorbehalt in ihre Erklärung aufzunehmen. Daß sie sich in diesem Punkt geirrt haben, kann daher auch insoweit nur unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage eine Rolle spielen, aber nicht den objektiven Inhalt der Erklärung selbst bestimmen.

30

2.

Gleiches gilt für die weiteren Gesichtspunkte, aus denen die Beklagte die von ihren Gesellschafterinnen zugesagte Vorverlegung der Versorgungsansprüche auf solche Bezüge beschränkt wissen möchte, auf die der Kläger schon vorher einen Rechtsanspruch gehabt habe. Wenn sich der Kläger vor und bei der Unterzeichnung der Auseinandersetzungsverträge in mehrfacher Hinsicht nicht einwandfrei verhalten hat, wie die Beklagte ihm vorwirft, so handelt es sich hierbei nicht um solche Umstände, die für eine Auslegung der Erklärung vom 21. Juli 1961 in dem von der Beklagten gewünschten Sinne erheblich sein könnten.

31

3.

Die Beklagte kann auch nicht mit der Revision geltend machen, sie habe die Erklärung ihrer Gesellschafterinnen vom 21. Juli 1961 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dieses Vorbringen läuft auf den unzulässigen Versuch hinaus, auf dem Weg über eine sachlichrechtliche Rüge den Erklärungen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen einen neuen tatsächlichen Sinn zu geben und so den Prozeßstoff in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern. Die Beklagte hat bislang niemals mit der erforderlichen Klarheit (vgl. BGH MDR 1955, 24; WM 1965, 233) vorgetragen, die Erklärung anfechten zu wollen oder schon angefochten zu haben; sie hat vielmehr ausgeführt, auf die Frage der Anfechtung komme es nicht an, weil eine Bestätigung der Pensionszusage überhaupt nicht vorliege (Schriftsatz vom 9. Januar 1964 S. 21/22). Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Pensionsregelung und dem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers könnte die Beklagte auch gute Gründe gehabt haben, von einer Anfechtung abzusehen. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

32

4.

Rechtlich unhaltbar ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die irrigen Vorstellungen der Gesellschafterinnen über die Verbindlichkeit des schon erteilten Pensionsversprechens und dessen Rückdeckung durch die Versicherung seien nicht Geschäftsgrundlage für die Ausdehnung des Versprechens auf die Zeit vom Ausscheiden des Klägers bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres gewesen, weil die frühere Zusage lediglich den Maßstab für die Höhe der für das vorzeitige Ausscheiden zu gewährenden Abfindung, aber nicht deren Grundlage gebildet habe; allenfalls handle es sich um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund. Diese Ausführungen sind mit den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Hiernach war die beiderseits angenommene Wirksamkeit der Pensionszusage nach dem übereinstimmenden und wiederholt zum Ausdruck gekommenen Willen aller Beteiligten von wesentlicher Bedeutung für das Ausscheiden des Klägers aus seiner Geschäftsführerstellung. Wenn dem so ist, dann kann dieselbe Vorstellung für die Vorverlegung der Pensionsansprüche, die ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers gerade voraussetzte, nicht ohne Belang gewesen oder nur ein einseitiger Beweggrund geblieben sein.

33

Dasselbe gilt für die irrige Annahme der Gesellschafterinnen, die Pensionszusage sei durch eine Lebensversicherung gedeckt. Auch hierbei handelt es sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht um einen bedeutungslosen einseitigen Motivirrtum, sondern um eine grundlegende, vom Kläger als solche erkannte und nicht beanstandete Vorstellung der Gesellschafterinnen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat. Freilich müssen sich die Gesellschafterinnen darüber im klaren gewesen sein, daß eine vorhandene versicherungsvertragliche Rückdeckung sich nicht auf die zusätzlich von ihnen gewährten Pensionsansprüche für die Zeit vom Ausscheiden des Klägers bis zu seinem 65. Lebensjahr erstrecken konnte. Es kann aber nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden, daß sie bei Kenntnis der wahren Sach- und Rechtslage das Ruhegehalt für diesen Zeitraum ganz unabhängig von der Frage bestimmt hätten, welche Ansprüche dem Kläger für die spätere Zeit zustanden. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, daß dann beiderseits für den gesamten Versorgungszeitraum eine möglichst einheitliche Regelung angestrebt worden wäre. Das genügt aber, um die falschen Vorstellungen der Gesellschafterinnen als Geschäftsgrundlage auch für die zeitliche Ausdehnung des Ruhegeldversprechens anzusehen.

34

5.

Den zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der ebenfalls rechtlich unzureichenden Begründung verneint, soweit in der Entlastungserklärung der Gesellschafterinnen eine vertragliche Pensionszusage liege, habe zu ihrem Entstehen kein vorwerfbares Verhalten des Klägers beigetragen. Wenn der Kläger die Gesellschafterinnen über die Umstände, unter denen die Pensionszusage zustande gekommen war, und über deren ungenügende Rückdeckung durch einen Versicherungsvertrag bewußt im unklaren gelassen hätte, wie die Beklagte behauptet hat, so könnte diese wegen Verschuldens des Klägers bei den Vertragsverhandlungen, gegebenenfalls auch nach § 826 i.V.m. § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Kläger sich einwandfrei verhalten hätte. Es kommt also darauf an, wie die Versorgungsansprüche des Klägers im Rahmen der Vereinbarungen über das Ausscheiden der Familie Josef Ba. geregelt worden wären, wenn der Kläger die Gesellschafterinnen über alle für ihre Entschließungen bedeutsamen Umstände pflichtgemäß aufgeklärt hätte. Daß die Erklärung vom 21. Juli 1961 dann genau so ausgefallen wäre, konnte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Prüfung einfach unterstellen.

35

6.

Es bedarf daher auch insoweit einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, als es sich um die Höhe der Versorgungsansprüche des Klägers für die Zeit von September 1961 bis Juli 1965 handelt.

36

V.

Weiterhin rügt die Beklagte mit ihrer Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage von der Vollendung seines 65. Lebensjahres an eine Pension von 400 DM und nicht, wie die Beklagte es jetzt unter Berufung auf eine Auskunft der G. Lebensversicherung a.G. vom 21. Dezember 1964 für angemessen hält, von nur 190 DM monatlich zugesprochen hat.

37

1.

Ihre Bedenken sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, ein Ruhegehalt von monatlich 400 DM hatte die Beklagte dem Kläger billigerweise nicht verweigern dürfen. Insoweit greift unabhängig von der Höhe der versicherungsvertraglichen Rückdeckung schon die Erwägung des Berufungsgerichts durch, es sei jedenfalls unvertretbar, dem Kläger als dem langjährigen Geschäftsführer der Beklagten eine niedrigere Pension zu geben, als sie den ihm unterstellt gewesenen Angestellten versprochen worden sei. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß die anderen, über monatlich 400 DM lautenden Pensionszusagen ebenfalls Spannungsklauseln enthielten (Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.1962 S. 5).

38

2.

Jedoch ist auch insoweit ein Schadenersatzanspruch der Beklagten nicht auszuschließen. Ein solcher Anspruch läßt sich nicht schon mit der Erwägung des Berufungsgerichts ausräumen, soweit dem Kläger für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Rente von 400 DM zuerkannt worden sei, beruhe dieser Anspruch auf einer nachträglichen Billigkeitsentscheidung und bedeute daher keine rechtswidrige Einbuße der Beklagten. Nach § 249 BGB kommt es nicht darauf an, welche Versorgung die Beklagte den Kläger billigerweise hätte zugestehen müssen, sondern auf die Frage, welche Versorgungsregelung die Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzungsverhandlungen zwischen den beiden Gesellschafterstämmen tatsächlich angestrebt und durchgesetzt hätte, wenn die Gesellschafterinnen die Wahrheit gewußt hätten. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.

39

VI.

Im einzelnen ergibt sich hiernach folgendes:

40

1.

Für die Zeit von September 1961 bis März 1965 ist entsprechend dem Revisionsantrag der Beklagten davon auszugehen, daß dem Kläger die jeweils am Monatsende nachträglich fälligen Versorgungsbezüge mindestens in Höhe von 43 × 190 = 8.170 DM zustanden. Die Beklagte hat aber bin zum März 1962 bereits insgesamt 11.200 DM gezahlt. Über den Zahlungsanspruch des Klägers kann daher vorerst ebensowenig abschließend entschieden werden, wie in Höhe von 11.200 - 8.170 = 3.030 DM über die Widerklageforderung der Beklagten.

41

2.

Die Feststellung einer Versorgungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit von April 1965 bis zum Tode des Klägers kann zunächst nur in der von der Beklagten zugestandenen Höhe von monatlich 190 DM aufrechterhalten bleiben.

42

3.

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger mehr als monatlich 190 DM zuerkannt, andererseits für die Zeit von August 1965 an seinen über 400 DM monatlich hinausgehenden Anspruch abgewiesen hat, ist auf die Revision beider Parteien das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

43

4.

Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und bleibt daher dem Berufungsgericht überlassen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel