Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1994, Az.: 4 StR 252/94
Rechtsordnung; Strafaussetzung ; Vollstreckung; Vertrauen der Bevölkerung; Rechtsempfinden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 252/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Besteht die Gefahr, daß aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Strafaussetzung auf Unverständnis der Bevölkerung stößt, und dessen Vertrauen in das Rechtssystem erschüttert, so sollte die Vollstreckung erfolgen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der verhängten Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB).
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen wollten der Angeklagte und weitere Beteiligte aus dem Verkauf des Inhalts eines Zigaretten-Containers, den M. aus einem Depot zur Versorgung der US-Armee "besorgen" sollte, zu Geld kommen. Als es M. nicht gelang, den Container zu beschaffen, vereinbarten der Angeklagte und der Mitangeklagte S., "M. unter Druck zu setzen", um ihn zu veranlassen, 20.000 DM für - in Wirklichkeit nicht angefallene - "Unkosten" zu zahlen (UA 9, 19). Entsprechend dem vorgefaßten Tatplan packte der Angeklagte bei einem Treffen M. an den Haaren, riß seinen Kopf nach hinten und bedrohte ihn zur Durchsetzung der Forderung u.a. mit einer Gaspistole. M. verständigte die Polizei. Das verlangte Geld zahlte er nicht.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht hat nach einer Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei eine günstige Sozialprognose gestellt und das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Dies ist hier aus Rechtsgründen jedoch nicht zu beanstanden.
Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).
Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9) die Vollstreckung einer verhängten.Freiheitsstrafe gebietet, ist nur dann unerläßlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 1987, 21; 1988, 126, 127; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 56 Rdn. 58 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.
Die Strafkammer hat die Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten sorgfältig und umfassend gewürdigt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Tat in einer laufenden Bewährungszeit wegen einer ähnlich gelagerten Straftat begangen hat, sie mit beträchtlicher krimineller Energie geplant und durchgeführt wurde und eine "nicht unerhebliche" Beuteerwartung bestand. Diesen einer Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise entgegenstehenden Umständen stellt die Strafkammer aber eine Vielzahl von Milderungsgründen gegenüber: Die Tat ist im Stadium des Versuchs steckengeblieben, die verwendete Waffe war nicht funktionsfähig, die Tatsituation wurde durch den Geschädigten M. "mit heraufbeschworen", der Angeklagte wurde durch den Mitangeklagten S. in das Geschehen "hineingezogen", er hat in der Hauptverhandlung ein von Tatreue und Umkehrwillen gekennzeichnetes Geständnis abgelegt, und er hat sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt, in der er sich "seiner Verantwortung für seine Familie erstmals voll bewußt geworden" ist (UA 22-24).
Angesichts des Tatbildes und der festgestellten gewichtigen Milderungsgründe war daher - auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten die höchstmögliche Freiheitsstrafe verhängt hat, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann - eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, nicht erforderlich. Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angeführten Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).