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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.11.1962, Az.: 2 AZR 176/62

Vergütung; Umfang der geleisteten Arbeit; Schätzung der Vergütung; Arbeitsverdienst; Leitende Angestellte; Höher verpflichtete Angestellte; Besonderes Vertrauensverhältnis; Lehrern an Privatschulen; Betriebsübernahme; Betriebsnachfolge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.11.1962
Aktenzeichen
2 AZR 176/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 05.12.1961 - 5 Sa 29/61

Fundstellen

  • BAGE 13, 333 - 340
  • DB 1963, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1963, 758-759 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1963, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 680 (amtl. Leitsatz) "Einfluss einer Betriebsübernahme auf das Arbeitsverhältnis"

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Arbeitnehmer, dessen Vergütung sich nach dem Umfang der von ihm geleisteten Arbeit richtet und deshalb von Monat zu Monat wechselt, Anspruch auf Vergütung für eine Zeit, in der er tatsächlich nicht gearbeitet hat, so ist diese Vergütung nach ZPO § 287 Abs. 2 frei zu schätzen, wenn sich nicht oder nur schwer bestimmen läßt, wieviel der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet hätte. Für eine solche fiktive Bestimmung der Vergütung ist der tatsächliche Arbeitsverdienst in der vorangegangenen Zeit ein geeigneter Maßstab. Dabei kann der tatsächliche Verdienst im vorangegangenen Jahr ein zuverlässigerer Maßstab sein als der Verdienst im vorangegangenen Monat.

2. Nicht nur bei leitenden, sondern auch bei anderen zu Diensten höherer Art verpflichteten Angestellten, zu deren Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig ist, insbesondere bei Lehrern an Privatschulen, führt eine Betriebsübernahme nicht zu einem ohne weiteres und von selbst eintretenden Übergang des Arbeitsverhältnisses von dem bisherigen Arbeitgeber auf den neuen Betriebsinhaber (im Anschluß an BAG 18.02.1960 5 AZR 472/57 = AP Nr. 1 zu § 419 BGB Betriebsnachfolge). Solchen Angestellten kann vielmehr aus Anlaß der Betriebsübernahme ordentlich gekündigt werden, wenn dem nicht ausnahmsweise überwiegende Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.