Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1974, Az.: 1 StR 316/74
Beschluss über die Eröffnung eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Hilfsarbeiter Karl Z. aus T., dort geboren am ... 1949
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 30. Juli 1974
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß es an der Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungsbeschlusses fehlt. Das Schöffengericht hat die Anklage vom 27. Juli 1973 (Bl. 24 ff d.A.) nicht zugelassen, sondern die Sache mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bereits am 3. Januar 1973 ein Eröffnungsbeschluß erlassen worden war (Bl. 27 a, 29 d.A.). Sodann hat es das verbundene Verfahren an die Strafkammer abgegeben; diese hat die Sache übernommen und verhandelt, ohne ihrerseits einen Eröffnungsbeschluß zu erlassen (Bl. 28 ff d.A.). Der Abgabebeschluß des Schöffengerichts kann - anders als im Falle des § 270 Abs. 3 StPO - den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen, weil er außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist (BGHSt 18, 290, 294 f).
Das Verfahren ist daher nach § 206 a StPO einzustellen.
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