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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1974, Az.: 1 StR 316/74

Beschluss über die Eröffnung eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1974
Aktenzeichen
1 StR 316/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

Hilfsarbeiter Karl Z. aus T., dort geboren am ... 1949

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 30. Juli 1974
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß es an der Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungsbeschlusses fehlt. Das Schöffengericht hat die Anklage vom 27. Juli 1973 (Bl. 24 ff d.A.) nicht zugelassen, sondern die Sache mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bereits am 3. Januar 1973 ein Eröffnungsbeschluß erlassen worden war (Bl. 27 a, 29 d.A.). Sodann hat es das verbundene Verfahren an die Strafkammer abgegeben; diese hat die Sache übernommen und verhandelt, ohne ihrerseits einen Eröffnungsbeschluß zu erlassen (Bl. 28 ff d.A.). Der Abgabebeschluß des Schöffengerichts kann - anders als im Falle des § 270 Abs. 3 StPO - den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen, weil er außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist (BGHSt 18, 290, 294 f).

2

Das Verfahren ist daher nach § 206 a StPO einzustellen.

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