Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1983, Az.: V ZR 93/81
Entreicherung beim Gläubiger des Bereicherungsanspruchs als Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs; Verzicht auf die Geltendmachung und Verwirklichung eines Löschungsanspruchs als Entreicherung im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs ; Löschungsanspruch als Vermögenswert ; Verzicht auf ein Recht auf die Grundschulden mit Verzicht auf den Löschungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1983
- Aktenzeichen
- V ZR 93/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG in Berlin - 02.02.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Franz Heinrich W., St. Platz ..., B.,
Prozessgegner
1. Hans-Jürgen H.,
2. Gabriele H.,
beide wohnhaft M. straße ..., B.,
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm
und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Februar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger zu 1 und der Beklagte waren je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks He.straße ... in B. Zuvor war der Beklagte Alleineigentümer gewesen; er hatte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom ... 1970 von einer Frau Johanna Lehmann gekauft.
Die Kläger wollten die dem Beklagten noch gehörende Grundstückshälfte erwerben. Am 4. September 1975 unterzeichneten der Kläger zu 1 und der Beklagte einen unter der Überschrift "Vorschlag für notariellen Vertrag" handschriftlich niedergelegten Text folgenden Wortlauts:
"1)
Grundsatz:
Die Grundstückshälfte von H. W. soll auf H. & F. H. übergehen für 142.000,- DM.
2)
a)
H. H. zahlt 6.750,- für H. W. an den Nachlaß der unbekannten Dr. B.-Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger K.
b)
H. H. hinterlegt einen Scheck über bis ca. 80.000,- (endgültige Summe wird durch RA Stock mitgeteilt) beim Notarvertreter Bacher.
c)
der Restbetrag bis 142.000,- wird fällig bis 2 Monate nach Eigentumsübergang (Kauf oder geplante Zwangsversteigerung) und ist an Frau Martina W. geb. G. zu zahlen. Verrechnet wird außerdem der bereits abgetretene Mietanteil und Kosten (wie Grundsteuer, Zinsen ... aus 3 c)
zu 2 c)
H. W. bittet um Sicherung des Restbetrages von ca. 55.000,- evtl. durch Grundschuldabtretung an Frau W. in Höhe von 50.000,-. (nur intern durch Hinterlegung)
3)
a)
H. & F. H. erhält für Zahlung von 2 a + 2 b die Grundschulden Post 16, 17, 18, 19 direkt vom Nachlaß B. übertragen (unter Beachtung von 2 c).
b)
H. W. tritt seinen Mietanteil ab an H. & F. H.
c)
H. H. erhält für den nach 2 a + 2 b vorausgezahlten Betrag 10 % Zinsen p.a. die am Tage des Eigentumsübergangs bei Zwangsverst, am Tage des Verteilungstermins mit der abgetretenen Miete verrechnet werden.
4)
Versteigerungstermin ab 2.1.76.
Die unter Ziff. 3 a) dieses Textes erwähnten Grundschulden - im Nominalbetrag von insgesamt 150.000 DM -, mit deren Hilfe die Kläger die Grundstückshälfte des Beklagten zur Versteigerung bringen und selbst ersteigern wollten, waren ursprünglich als Eigentümergrundschulden für die frühere Grundstückseigentümerin L. eingetragen. Diese hatte sie am ... 1968 an den inzwischen verstorbenen Diplom-Kaufmann Dr. B. abgetreten. Gemäß dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 19. März 1970 hatte Frau L. diese Grundschulden zur Löschung zu bringen, was jedoch nicht geschah. Die unbekannten Erben des Dr. B. waren laut einem Vergleich, der am 20. Mai 1974 in einem zwischen Frau L. und ihnen geführten Rechtsstreit geschlossen worden war, verpflichtet, die Grundschulden bis auf einen Teilbetrag von 20.000 DM auf Frau L. zu übertragen.
Am 5. September 1975 erteilten die Parteien dem Rechtsanwalt Ba. einen schriftlichen "Treuhandauftrag betreffend das Grundstück B., He.straße ...", der - abgesehen von einem Nachtrag - wie folgt lautet:
"Im Grundbuch sind zugunsten der Erbengemeinschaft Dr. B. insgesamt vier Grundschulden in Höhe von zusammen 150.000,- DM eingetragen.
Am 5. September 1975 werden Herr Hans-Jürgen H. und dessen Ehefrau Gabriele Herrn Hans-Heinrich W. ein Darlehen in Höhe von 6.750,- DM geben. Mit diesem Betrag werden die Grundschuldbriefe vom Nachlaßpfleger Ka. in voller Höhe erworben. Die vier Grundschuldbriefe werden bei Rechtsanwalt Ba. zu treuen Händen hinterlegt mit der Maßgabe, über diese Grundschuldbriefe zu verfügen, und zwar zugunsten der Eheleute H., sobald die dieser Anweisung beigefügte Vereinbarung vom 4.9.75 erfüllt ist."
Ebenfalls am 5. September 1975 trat der Nachlaßpfleger der unbekannten Erben B. in notarieller Urkunde die Grundschulden an die Kläger "als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" ab. Der miterschienene Beklagte stimmte im Namen von Frau L. und mit deren nachträglicher Genehmigung der Abtretungserklärung zu.
In dem sodann von den Klägern betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren wurde die Grundstückshälfte des Beklagten nicht von den Klägern, sondern für 225.000 DM von dem Kaufmann Roderich Go. ersteigert. Auf die von den Klägern erworbenen Grundschulden entfielen 175.906,64 DM.
Der Beklagte hält die Kläger unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung für verpflichtet, die Differenz zwischen dem ihnen zugeflossenen Versteigerungserlös und ihren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundschulden an ihn herauszugeben, da die Übertragung der Grundschulden auf die Kläger nur zu dem Zweck erfolgt sei, ihnen den Erwerb seiner Grundstückshälfte zum Preis von 142.000 DM zu ermöglichen und sie wegen der Geldbeträge zu sichern, die sie darlehensweise für ihn verauslagt hätten.
Nachdem das Finanzamt Ch. in Höhe von 44.003 DM diesen vom Beklagten behaupteten Anspruch gepfändet, den Beklagten aber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt hatte, verlangte der Beklagte - dort als Kläger - mit einer früheren Klage von den jetzigen Klägern und damaligen Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 4.000 DM. Diese Klage hatte Erfolg.
Eine in dem jetzigen Rechtsstreit von den Klägern im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Mehrforderung zunächst erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage des Beklagten auf Zahlung von 43.361,62 DM nebst Zinsen an das Finanzamt Ch. in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger halten die Widerklage für unschlüssig, da der Beklagte zu keiner Zeit Rechte an den Grundschulden gehabt habe und daher nicht ersichtlich sei, inwieweit bei ihm eine Entreicherung eingetreten sein könnte. Im übrigen habe der Beklagte die Grundschulden ohne jede Bedingung an sie verkauft, insbesondere also nicht etwa unter der Bedingung einer späteren Ersteigerung der Grundstückshälfte durch sie.
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben; das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Kläger abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hält einen vertraglichen Anspruch des Beklagten auf den mit der Widerklage eingeklagten Betrag für nicht ersichtlich, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aber sei schon nicht schlüssig dargetan.
Ein solcher Bereicherungsanspruch scheitere nämlich - unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Kläger überhaupt bereichert seien - jedenfalls daran, daß eine Entreicherung des Beklagten nicht festzustellen sei. Der Beklagte sei weder zu irgendeiner Zeit Grundschuldinhaber gewesen noch habe er in sonstiger Weise an den oder auf die Grundschulden Rechte gehabt, die im Falle ihres Verlustes zu seiner Entreicherung hätten führen können. Da die frühere Grundstückseigentümerin Lehmann sich in dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag nicht etwa zur Übertragung der Grundschulden auf den Beklagten, sondern zu deren Löschung verpflichtet habe, könne entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß im Ergebnis der Beklagte die Grundschulden auf die Kläger übertragen habe. Selbst wenn der Beklagte seinen Löschungsanspruch gegen die Verkäuferin Lehmann durchgesetzt hätte, wären die Grundschulden nicht - wie im Fall eines Verzichts der Verkäuferin (§§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB) - zu Eigentümergrundschulden in seiner Hand geworden. Durch seine Mitwirkung als Vertreter der Frau Lehmann bei der Übertragung der Grundschulden auf die Kläger habe der Beklagte also nur im Verhältnis zu Frau Lehmann auf die Geltendmachung und Verwirklichung seines Löschungsanspruchs (falls dieser noch bestanden habe) verzichtet. Daß dieser Verzicht zu seiner Entreicherung geführt hätte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Hätte der Beklagte nicht auf Löschung verzichtet und hätte Frau Lehmann die Grundschulden zur Löschung gebracht, so wären im Rang nachfolgende Grundpfandrechte aufgerückt mit der Folge, daß bei der späteren Versteigerung andere Grundpfandgläubiger befriedigt worden wären. Ob und inwieweit sich dies zugunsten des Beklagten ausgewirkt hätte, sei von ihm nicht dargelegt worden.
2.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung nicht. Denn es ist unrichtig, daß sich aus dem - vom Berufungsgericht unterstellten und daher auch für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Verzicht des Beklagten auf den ihm gegenüber seiner Verkäuferin und früheren Grundstückseigentümerin Lehmann hinsichtlich der Grundschulden zustehenden Löschungsanspruch noch keine Entreicherung des Beklagten ergebe. Eine solche Entreicherung liegt vielmehr bereits unmittelbar in dem Verzicht auf den Löschungsanspruch; dieser Anspruch stellt als solcher einen Vermögenswert dar, da das dem Inhaber des Löschungsanspruchs gehörende Grundstück durch die Löschung von der betreffenden Grundstücksbelastung befreit wird. Auf die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen, die diese Grundstücksentlastung für den Beklagten gehabt hätte, kommt es für die Frage, ob eine Entreicherung vorliegt, nicht an.
Außerdem hat das Berufungsgericht aber auch übersehen, daß der Beklagte mit dem Verzicht auf den Löschungsanspruch zugleich auf ein Recht auf die Grundschulden verzichtet hat, das ihm bis dahin - zwar nicht als unmittelbar vertraglich eingeräumtes Recht, aber kraft Gesetzes als Folge des ihm eingeräumten Löschungsanspruchs - jedenfalls dann zugestanden hätte, wenn die Grundschulden nicht direkt von den B.'schen Erben auf die Kläger, sondern zunächst - entsprechend der diesen Erben nach dem Vergleich vom 20. Mai 1974 obliegenden Verpflichtung - auf Frau Lehmann übertragen worden wären. Denn im Verhältnis zu Frau L. stand dem Beklagten auf Grund eben der von ihr eingegangenen Löschungsverpflichtung eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Grundschulden dauernd ausgeschlossen wurde; damit aber konnte der Beklagte gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB von Frau Lehmann verlangen, daß sie auf die Grundschulden verzichte, was gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB dazu geführt hätte, daß der Beklagte die Grundschulden als Eigentümergrundschulden erworben hätte.
3.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht etwa aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebietet (BGHZ 36, 232, 234 unten).
a)
Ebensowenig wie an einer Entreicherung des Beklagten fehlt es an einer Bereicherung der Kläger. Diese liegt in den erworbenen Grundschulden - an deren Stelle inzwischen der Versteigerungserlös getreten ist -, die die Kläger durch eine Leistung des Beklagten erlangt haben.
Unter einer Leistung im Sinn des § 812 Abs. 1 BGB ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckbestimmung nach dem Parteiwillen richtet (BGHZ 58, 184, 188 m.N., auch zum folgenden; BGHZ 61, 289, 291 m.Anm. Schmidt bei LM BGB § 812 Nr. 102; eingehend auch Heimann-Trosien in BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 15 ff). Von dieser Zweckbestimmung hängt ab, wer bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Bedeutung kommt dem vor allem in Fällen der vorliegenden Art zu, in denen es um die bereicherungsrechtliche Beurteilung von Vorgängen geht, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind; hier sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten (BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292).
Wenn nun hier, wie der Beklagte vorgetragen hat, die Übertragung der Grundschulden von den unbekannten Erben Brettschneider auf die Kläger auf Veranlassung des Beklagten erfolgte und auf diese Weise im allseitigen Einverständnis sowohl die Verpflichtung der Erben B. gegenüber ihrer Gläubigerin L. als auch deren Verpflichtung gegenüber dem Beklagten erfüllt werden sollten, der Beklagte aber die Grundschulden den Klägern verschaffen wollte, so wurde im Ergebnis lediglich der Leistungsweg - doppelt - abgekürzt und es handelte sich im bereicherungsrechtlichen Sinn jedenfalls auch um eine Leistung des Beklagten an die Kläger ("Anweisungslage", s. dazu auch MünchKomm/Lieb, BGB § 812, Rdnrn. 28, 29, 32; BGHZ 61, 289, 291).
Daß auch die Kläger selbst dies wirtschaftlich nicht anders gesehen haben, folgt bereits aus ihrem Vortrag, sie hätten die Grundschulden von dem Beklagten gekauft. Schließlich erscheint nur dann, wenn die Übertragung der Grundschulden auf die Kläger (auch) eine Leistung des Beklagten darstellte, verständlich, daß die Kläger ihre Gegenleistung - nach ihrer Behauptung: den Kaufpreis für die Grundschulden - jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil nicht etwa an die Erben B. oder an deren Gläubigerin L. erbracht haben, sondern an den Beklagten oder an Gläubiger des Beklagten.
b)
Der Bereicherungsausgleich ist grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses vorzunehmen (BGHZ 61, 289, 291). Ob hier die Übertragung der Grundschulden auf die Kläger im Verhältnis zwischen den Parteien der Rechtfertigung ermangelt, sei es, daß ein rechtlicher Grund hierfür von Anfang an fehlte oder der rechtliche Grund später wegfiel oder der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintrat, ist anhand der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen zu prüfen. Dabei wird es hauptsächlich darauf ankommen, ob zwischen den Parteien die Übertragung der Grundschulden als selbständiges Rechtsgeschäft gewollt war oder nur als Teil eines auf den Erwerb der Grundstückshälfte des Beklagten durch die Kläger ausgerichteten Vorhabens, von dessen Gesamtdurchführung der Bestand der Grundschuldübertragung abhängen sollte.
Widersprüchlich erscheint insoweit allerdings die Behauptung des Beklagten über die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Übertragung. Denn wenn die Kläger in die Lage versetzt werden sollten, als dingliche Gläubiger die Zwangsversteigerung zu betreiben, so mußten sie bereits vor dem Erwerb des Grundstücksanteils Inhaber der Grundschulden werden. Im übrigen ist für das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs jedenfalls nicht entscheidend, ob eine rechtswirksame Vereinbarung über den Erwerb des Grundstücksanteils getroffen worden ist; auch wenn dies nicht der Fall ist, könnte sich aus den Parteiabsprachen der mit der Übertragung der Grundschulden bezweckte Erfolg ergeben. In diesem Zusammenhang kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der am 5. September 1975 von beiden Parteien dem Rechtsanwalt Ba. erteilte Treuhandauftrag Bedeutung gewinnen.
4.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Vogt