Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1985, Az.: 1 StR 316/85
Wählerbestechung durch Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung; Erfordernis einer "Unrechtsvereinbarung" ; Baugenehmigung an einen Sportverein als "Vorteil"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 15.03.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 33, 336 - 340
- JZ 1986, 299-300
- MDR 1986, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 68-69
- StV 1986, 382-383
Verfahrensgegenstand
Wählerbestechung
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die Wählerbestechung ist maßgebend, daß zwischen dem Bestechenden und dem zu beeinflussenden Wähler eine personale Beziehung besteht oder hergestellt wird, die zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann.
- b)
Vorteil im Sinne des Tatbestandes können auch Zuwendungen an Personenvereinigungen sein, die deren Mitglieder mittelbar zu Gute kommen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1985
in der Sitzung am 21. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... in der Hauptverhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wählerbestechung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je DM 150,- verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte war seit 1968 - wiedergewählt 1976 - Bürgermeister der Stadt I.. Seine zweite Wahlperiode endete im Februar 1984. Er stellte sich zur erneuten Wiederwahl. Im ersten Wahlgang am 5. Februar 1984 erhielt er 2817 Stimmen, während ein Gegenkanditat 3136 Stimmen, aber damit nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzzielte. Der erneute Wahlgang, bei dem die höchste Stimmenzahl für die Wahl des Bürgermeisters genügte, war auf den 19. Februar 1984 anberaumt. Vor diesem Wahlgang entfaltete der Angeklagte eine erhöhte Aktivität, um schließlich doch noch seine Wahl als Bürgermeister zu erreichen. Sein besonderes Augenmerk richtete er auf den früher selbständigen Ortsteil R., wo er im ersten Wahlgang besonders schlecht abgeschnitten hatte. Bei einem Wahl-Frühschoppen am 12. Februar 1984 in diesem Ortsteil wurde er darauf angesprochen, daß für das im Jahre 1979 ungenehmigt errichtete Vereinsheim des ortsansässigen Sportvereins bisher - trotz dreier verschiedener Baugesuche - eine Baugenehmigung nicht erteilt worden war und nunmehr nach einem von den Gegnern des Angeklagten im Wahlkampf ausgestreuten Gerücht der Abbruch des Vereinsheims beabsichtigt sei. Hierbei äußerte der Zweite Vorsitzende des Sportvereins, der Abbruch des Vereinsheims gehe nur über "unsere Leichen", entweder "100 tote Sportler oder 100 Stimmen mehr". Der Angeklagte beschloß deshalb, die Baugenehmigung, für deren Erteilung die Stadt I. formell zuständig war, die jedoch - wie der Angeklagte wußte - nach materiellem Baurecht nicht erteilt werden durfte, gleichwohl unverzüglich zu erteilen, um sich dadurch eine nicht unerhebliche Anzahl von Wählerstimmen zu verschaffen. Am nächsten Tag begab sich der - beurlaubte - Angeklagte ins Rathaus und ließ dort die Baugenehmigung in der vom Sportverein gewünschten Form vorbereiten, unterzeichnete sie und informierte den Vereinsvorstand über die Erteilung. Er ging davon aus, daß dieses für den Verein bedeutsame Ereignis nicht nur telefonisch und mündlich unter den Vereinsmitgliedern weitergegeben, sondern auch zum Stammtischgespräch und alsbald unter der Bevölkerung verbreitet werde. Im zweiten Wahlgang erzielte der Angeklagte insgesamt einen Stimmenvorsprung von 29 Stimmen; im Ortsteil, in dem das Vereinsheim belegen ist, gewann er 32 Stimmen hinzu. Er war damit zum Bürgermeister gewählt.
Aufgrund dieses Sachverhalts nimmt das Landgericht an, daß der Angeklagte durch die rechtswidrige Erteilung der Baugenehmigung an den Sportverein dessen Zweiten Vorsitzenden und auch alle wahlberechtigten Mitglieder des Vereins im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB bestochen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung bleibt bestehen; doch führt die rechtliche Überprüfung zu einer Minderung des Schuldumfangs. Deshalb hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1.
Nach § 108 b Abs. 1 StGB wird wegen (aktiver) Wählerbestechung bestraft, wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Diese den allgemeinen Bestechungstatbeständen nachgebildete Vorschrift (vgl. hierzu Willms in LK 10. Aufl. § 108 b Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 108 b Rdn. 3; Rudolphi in SK § 108 b Rdn. 2; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2 1981, S. 268) will die Sachlichkeit der Stimmabgabe des wahlberechtigten Bürgers bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen der in § 108 d StGB genannten Art schützen (vgl. Willms a.a.O.; BayObLG GA 1958, 276 m.w.N.).
2.
a)
Die Mittel und Tatbestandsmodalitäten des § 108 b Abs. 1 StGB entsprechen in ihrer Ausgestaltung denen der Vorteilsgewährung i. S. des § 333 StGB (vgl. Eser a.a.O.). Dies gebietet es, auf die zu den allgemeinen Bestechungstatbeständen der §§ 331 ff. StGB entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen. Die Tatsache, daß der in § 333 StGB enumerativ begrenzte Kreis der in Betracht kommenden Begünstigten durch den Tatbestand der Wählerbestechung auf alle Wahl- und Stimmberechtigten ausgedehnt ist, rechtfertigt es nicht, auf den allen Bestechungstatbeständen immanenten personalen Bezug zwischen Täter und Begünstigtem zu verzichten. Auch wenn ein merkbarer Einfluß auf die in § 108 d StGB genannten Wahlen und Abstimmungen im allgemeinen nur durch die Einwirkung auf den Willen einer - überwiegend unbestimmten - Vielzahl Stimmberechtigter ausgeübt werden kann, setzt eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Konkretisierung des Tatbestands der Wählerbestechung die Anknüpfung an eine Täter-Begünstigten-Beziehung voraus. Nur so läßt sich bereits im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit die notwendige Abgrenzung von - straflosen - Wahlversprechungen durchführen. Die Korrektur eines diese erlaubten Formen politischer Werbung einschließenden Straftatbestandes allein durch den Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. Eser a.a.O; Willms a.a.O. Rdn. 2; Lackner StGB 16. Aufl. § 108 b Anm. 2; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 108 b Rdn. 4) würde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Das Merkmal der Sozialadäquanz dient dazu, den strafrechtlich relevanten Begriff "Vorteil" einzugrenzen.
Das Kernstück der allgemeinen Bestechungstatbestände ist nach heute allgemeiner Ansicht die "Unrechtsvereinbarung" (Jescheck in LK 10. Aufl. vor § 331 Rdn. 17), die zwischen den Beteiligten zustande kommt oder jedenfalls von einem Beteiligten angestrebt wird. Die Merkmale "einem anderen" und "dafür" im Tatbestand des § 108 b Abs. 1 StGB sind deshalb so zu verstehen, daß zwischen Täter und Begünstigtem eine bestimmte personale Beziehung hergestellt werden oder bestehen muß, die im Hinblick auf den gewährten Vorteil zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Empfängers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann. Versprechen oder pauschale Zuwendungen an eine unbestimmte Personenmehrheit ohne diesen Bezug schaffen derartige Bindungen nicht und fallen damit nicht unter den Tatbestand.
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt sich die hiernach erforderliche Kontaktaufnahme mit den Adressaten der Zuwendung nur hinsichtlich der beiden Vorstandsmitglieder Sch. und K. entnehmen. Nur sie - nicht auch alle sonstigen wahlberechtigten Mitglieder des Vereins - können deshalb "Bestochene" im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB sein.
b)
Zutreffend ist die Strafkammer dagegen davon ausgegangen, daß den beiden Vorstandsmitgliedern durch die Erteilung der Baugenehmigung für den Sportverein ein Vorteil im Sinne des § 108 b StGB gewährt wurde. "Vorteile" sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 264, 279 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m.w.N.) jegliche Leistungen materieller und immaterieller Art, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Gewährt ist ein solcher Vorteil auch dann, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (BGHSt 14, 123, 128; BGH NJW 1959, 345, 346; RGSt 13, 396). Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern von Personenvereinigungen für Zuwendungen an die Vereinigung gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei wird insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitglieds an dem der Personenvereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein. Die Interessenlage kann insoweit je nach Art der Zuwendung unter den Mitgliedern ein und derselben Vereinigung durchaus unterschiedlich sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, daß die beiden Vorstandsmitglieder des begünstigten Vereins gerade wegen ihrer herausgehobenen Postition ein starkes persönliches Interesse an der Bestandssicherung des ungenehmigt errichteten Vereinsheims hatten.
3.
Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung hat daher insoweit Bestand, als die beiden Vorstandsmitglieder im Sinne des Tatbestandes "bestochen" worden sind. Da das Landgericht jedoch zu Unrecht auch die übrigen Mitglieder des Vereins als Bestochene im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB angesehen hat, liegt der Strafzumessung ein zu weiter Schuldumfang zugrunde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand.
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky